Urteil vom Landgericht Wuppertal - 25 Ks 16/21 /45/69/19)
Tenor
Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
– Angewandte Vorschriften: §§ 227, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB, §§ 1, 5 HeilprG –
Gründe
1I.
2Der heute 46 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinen zwei jüngeren Schwestern in P. im Haushalt seiner Eltern auf. Dort besuchte er, regelgerecht eingeschult, zunächst die Grundschule, dann die Hauptschule und anschließend eine Berufsfachschule, welche er mit einem in der 10. Klasse erworbenen Hauptschulabschluss verließ.
3Zunächst absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel in einer Warenhauskette. Nach erfolgter Übernahme setzte er seine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis noch etwa eineinhalb bis zwei Jahre fort, bis er schließlich in eine Filiale des Unternehmens in R.. versetzt wurde, wo er wiederum etwa ein halbes Jahr als Einzelhandelskaufmann tätig war. Anschließend begann er dort eine Ausbildung zum Restaurantfachmann. Diese schloss er nach der Dauer von nur zwei Jahren ab. Fortan war er – ausgenommen eines Zeitraums von 2016 bis 2018, in welchem er in einem Callcenter der W. Beschwerdeanrufe bearbeitete – als Kellner tätig. Dabei gelang es ihm auch nach Umzügen mit vormaligen Lebensgefährten nach S., V. bei C. und zuletzt nach Z., stets, ein berufliches Anstellungsverhältnis zu finden. Nach einer Anstellung im Restaurant „E.“ in S. war er zuletzt als Kellner im Café/Restaurant „D.“ in Z. tätig, wodurch ihm monatlich etwa EUR 1.100,00 bis 1.200,00 zur Verfügung standen. Die Monatsmiete seiner Wohnung einschließlich Nebenkosten betrug zuletzt knapp EUR 700,00. Er ist verschuldet und führt einen noch offenen Kreditbetrag von etwa EUR 6.500,00 bis EUR 7.000,00 ratenweise zurück.
4Eine medizinische Ausbildung absolvierte er nicht und übte auch zu keinem Zeitpunkt eine berufliche Tätigkeit in diesem oder gar im Bereich der Pflege aus. Ferner verfügte er zu keinem Zeitpunkt über eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz.
5Im Jahr 2009 wurde eine HIV-Infektion bei dem Angeklagten diagnostiziert. Seither wird er medikamentös behandelt, wobei sich Lebensmittelunverträglichkeiten und Juckreize einstellten.
6Nachdem zwei längerfristig, d.h. etwa sieben und zuletzt mit dem Zeugen T. etwa zehn Jahre andauernde Beziehungen mit Partnern gleichen Geschlechts scheiterten, steht er aktuell einem in Spanien lebenden Mann nahe. Eine nachhaltig gefestigte familiäre Anbindung besteht im Übrigen nicht. Seine in P. lebenden Eltern sowie eine seiner Schwestern trifft er allenfalls noch bei Familienfeiern; zur anderen Schwester besteht kein Kontakt. Zum Ende seiner Beziehung mit dem Zeugen T. im Jahr 2019 hin konsumierte er gelegentlich Cannabis.
7Strafrechtliche Verurteilungen bestehen nicht.
8Aufgrund des Nichterscheinens des Angeklagten zum zweiten Hauptverhandlungstermin, gescheiterten Kontaktaufnahmeversuchen und erfolgloser polizeilicher Vorführung, erließ die Kammer am 17.07.2023 einen auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehl gegen den Angeklagten. Dieser stellte sich am 20.07.2023 und befindet sich seither in Haft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Vohwinkel.
9
II.
10Am 24.07.2019 injizierte der Angeklagte dem O. („Geschädigter“) eine Menge von 75 ml Silikonöl in den Penis, woran der Geschädigte letztlich am 24.02.2020 im Alter von 32 Jahren verstarb.
11Zur Tat selbst sowie deren Hintergründen, als auch dem Nachtatgeschehen bzw. - verhalten des Angeklagten konnte die Kammer folgende Feststellungen treffen:
121.
13a.
14Der am 07.08.1987 geborene Geschädigte wuchs als ältestes von insgesamt vier Kindern gemeinsam mit seinen Geschwistern im Haushalt seiner Eltern auf. Seine Schulzeit war auf Grund seiner von Mitschülern als zu dick empfundenen rundlichen Statur von Mobbingerfahrungen begleitet, von denen er sich jedoch nicht unterkriegen ließ. Auch eine im Alter von zwanzig Jahren aufgetretene Rheumaerkrankung bekam er nach vierwöchiger stationärer Behandlung und weiterer Anbindung an seinen Hausarzt gut in den Griff.
15Seine Leidenschaft galt schon früh großen Fahrzeugen. Nach dem mit guten Noten erreichten Fachabitur begann er eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, die er jedoch nicht zu Ende führte. Vielmehr erwarb er einen Busführerschein, wurde sogleich eingestellt und war fortan – bis zu seiner späteren etwa sieben Monate fortwährend andauernden intensivmedizinischen Behandlung – etwa zehn Jahre als Busfahrer tätig. Auch lebte er bis zu diesem Zeitpunkt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen, individuelle Rückzugsmöglichkeiten gewährenden Haushalt im hessischen A..
16Neben seiner beruflichen Tätigkeit gab der Geschädigte Schwimmunterricht, war als Rettungsschwimmer beim Roten Kreuz sozial engagiert und wurde von seiner Familie sowie insbesondere auch seinem besten Freund, dem Zeugen U., als gutmütig und verlässlich beschrieben.
17Seine Homosexualität wurde ihm erst im Erwachsenenalter bewusst. Zwar wusste auch seine Familie hiervon, gleichwohl wurde dieses Thema dort vermieden, da ihn dies in Verlegenheit brachte.
18Im Jahr 2014 begann der sich mit Anderen zunehmend vergleichende, sich durch seine als zu klein und schwach empfundene körperliche Erscheinung sowie dem Umstand, dass er „nur“ Busfahrer sei, subjektiv minderwertig fühlende, bzw. sich als unzulänglich wahrnehmende und dies gegenüber seinem besten Freund U. häufig thematisierende Geschädigte damit, Kraftsport auszuüben. Die sich insoweit zunächst einstellende positive Wahrnehmung seines Umfeldes bröckelte jedoch, als das Ausmaß des Trainings immer extremer wurde, er zum Muskelaufbau Anabolika heranzog und schließlich die Statur eines Extremkraftsportlers erreichte.
19b.
20Fasziniert von in der Homosexuellenszene offen zur Schau gestellten, durch Unterdruck- bzw. Penispumpen sowie Kochsalzlösungs- und Silikoninjektionen erreichten Genitalmodifikationen, reifte in dem zu diesem Zeitpunkt bereits im Kraftsportbereich zum Extremen neigenden Geschädigten der Entschluss, seinen Penis mithilfe von Silikoninjektionen dauerhaft optisch aufzuwerten bzw. zu vergrößern. Da ihm bewusst war, dass derartige Silikoninjektionen von approbierten Medizinern nicht durchgeführt werden, trat er im Oktober 2017 einer einschlägigen und in der Szene bekannten Gruppe mit dem Namen „K.“ auf der dem Austausch sowie der Vereinbarung von Treffen in der Homosexuellenszene dienenden Internetplattform „B..de“ (später „H..de“ sowie „M..de“) bei.
21Zu diesem Zeitpunkt hatte der dort unter dem Profilnamen „Q.“ aktive Angeklagte bereits mehrere Antworten auf Fragen verschiedener Mitglieder zum Thema Silikonölinjektionen verfasst, nachdem er sich selbst am 01.11.2014 bei einem szenebekannten Dritten in Y. Silikonöl in Penis und Hoden hatte injizieren lassen.
22c.
23Nachdem der direkte Kontakt zum Angeklagten über den Messengerdienst WhatsApp am 15.11.2017 gegen 18:27 Uhr hergestellt worden war, erklärte sich der Angeklagte im Anschluss an die namentliche Vorstellung bereits nach wenigen gewechselten Nachrichten dazu bereit, eine Silikoninjektion bei dem Geschädigten vorzunehmen („Gerne mache ich das“) und stellte dem Geschädigten ein kurzfristiges Treffen zur Injektionsvornahme in Aussicht. Auf die vom Geschädigten mit „so viel wie geht ….“ beantwortete Frage des Angeklagten, welche Menge der Geschädigte denn wolle, machte der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten deutlich, dass ausgehend „vom Erfahrungswert“ 80 ml in den Penis und um die 260 ml in den Hodensack injizierbar seien; der Preis hierfür betrage normalerweise EUR 3,00 pro Milliliter, was einer Summe von EUR 1.020,00 entsprechen würde, wobei er vom Geschädigten nur EUR 800,00 verlange. Die weitere Anfrage des Geschädigten, ob „man auch mehr in den Schwanz pumpen“ könne, da dieser ihm wichtiger sei, beantwortete der Angeklagte dahin, dass beim ersten Mal maximal 100 ml möglich seien, erfahrungsgemäß jedoch 80 ml realistischer seien. Die Frage des Geschädigten, bei wie vielen Leuten der Angeklagte diese Injektion schon vorgenommen habe, beantwortete der Angeklagte zunächst mit der Gegenfrage „In der ganzen Zeit oder dieses Jahr“ und gab anschließend zu verstehen, dass es „einige“ gewesen seien, woraufhin der Geschädigte mitteilte, dass Erfahrung neben sterilem Arbeiten und guter Produktqualität „wohl das wichtigste“ sei.
24aa.
25Vor diesem Hintergrund kam es bereits wenige Tage später, nämlich am 18.11.2017 dazu, dass der Geschädigte den Angeklagten – wie auch bei den nachfolgenden Injektionen – in dessen seinerzeit gemeinsam mit seinem Lebensgefährten, dem Zeugen T., bewohnten Mietwohnung in Z. aufsuchte, wo der Angeklagte schließlich 80 ml Silikonöl in den Penis und 280 ml in den Hodensack des Geschädigten injizierte.
26Bereits bezüglich dieser Injektion – wie auch den im Nachfolgenden vorgenommenen drei weiteren Injektionen – brachte der Angeklagte ein von ihm am Computer erstelltes Haftungsausschlussformular zum Einsatz.
27Dessen maschinenschriftlich vorbereiteter Inhalt lautete wie folgt:
28„Haftungsausschluss Z. den 18.11.2017
29Der Klient wurde über die Risiken und Nebenwirkungen der Silikoninjektion aufgeklärt.
30Er ist freiwillig zum o.g. Datum erschienen.
31Der Klient, möchte
32![]()
cc in den Schwanz (Penis)
34cc in den Scrotum (Hodensack)
35Injiziert haben. Der Klient ist mit einer Körperverletzung mit Silicon und Nadeln (Menge ) einverstanden.
36Der Klient wird nicht betäubt.
37Ich (J. * F.-straße. * Z.) werde von allen
38
Haftungsansprüchen des Klienten Risiken trägt er selbst.
Folgeschäden werden vom Klienten selbst getragen. Ausgewiesen hat sich der Klient mit Personalausweis
40Reisepass Führerschein
41anderes Lichtbilddokument
42entbunden. Etwaige
43![]()
Unterschrift Klient
45bb.
46Nur zwei Wochen später, d.h. am 02.12.2017 erfolgte eine weitere Injektion, in deren Rahmen der Angeklagte dem Geschädigten eine Menge von 80 ml Silikonöl in den Penis und eine Menge von 180 ml in den Hodensack injizierte, wobei aus nicht bekannten Gründen eine (Ungleich-)Verteilung zwischen linkem und rechtem Hodensackbereich im Verhältnis 80 ml und 100 ml stattfand.
47cc.
48Am 30.12.2017 injizierte der Angeklagte dem Geschädigten eine Menge von 220 ml Silikonöl in den Hodensack. Zu diesem Injektionstermin ließ sich der Angeklagte vom Geschädigten neben dem Haftungsausschlussformular noch ein weiteres, vom Angeklagten am Computer erstelltes Dokument unterzeichnen.
49Dieses lautete wie folgt:
50„Informationsblatt zur Injektion mit Silicon Ich wurde darüber informiert:
51Das Silicon ein nicht organisches Material ist, welches vom Körper mit Bindegewebe eingebunden wird.
52Das Silicon Verkapselungen hervorrufen kann.
53Das Silicon bei zu großer Menge zu Wundheilungsstörungen führen kann.
54Durch das einstechen mit Nadeln oder Venenverweilkanüle können blaue Flecken/Hämatome entstehen. Diese Blutgerinnsel können sich lösen und im schlimmstenfalls einen Schlaganfall auslösen.
55Mir wurde mitgeteilt, dass ich
56In den nächsten 3 – 7 Tagen kein Sport, Sauna, Solarium machen soll Körperliche Belastung meiden soll
57JEDERZEIT ohne Begründung die Behandlung abbrechen kann. JEDERZEIT von der Besprochenen Menge nach unten abweichen kann.
58Mir wurde gezeigt, wie
59Ich mich selbst am besten Nachbehandele
60Ich mich selbst massiere, dass nichts in den Körper gelangt
61Ich fühle mich gut Beraten und bin nach bestem Wissen aufgeklärt worden über Risiken und Nebenwirkungen. Auch über das hier aufgeführte.
62![]()
Unterschrift Datum 30.12.2017“
64(4.)
65An einem Tag Ende Juni / Anfang Juli 2018 kam es zu einer weiteren Injektion. Bei dieser injizierte der Angeklagte 160 ml Silikonöl in den Penis und 140 ml in den
66Hodensack des Geschädigten, wobei zum Ausgleich der am 02.12.2017 erfolgten Ungleichverteilung zwischen linkem und rechtem Hodensackbereich eine Verteilung im Verhältnis 80 ml und 60 ml erfolgte.
67d.
68Spätestens vor der Vornahme der zweiten Injektion am 02.12.2017 spiegelte er dem Geschädigten durch die Mitteilung zahlreicher – vom Angeklagten frei erfundener – Umstände aus seinem vermeintlich pflegerischen Stationsalltag ausdrücklich und der Wahrheit bewusst zu wider vor, als Palliativpfleger im medizinischen Umfeld tätig zu sein. Den entsprechenden, jedenfalls vor der zweiten Injektion bewusst verursachten und erkannten Irrtum des Geschädigten, welcher hierdurch zugleich in der irrigen Annahme bestärkt wurde, der Angeklagte könne die der Injektion innewohnenden Risiken insbesondere auch im Hinblick auf die injizierbare Silikonölmenge zutreffend beurteilen und so möglichst geringhalten, räumte der Angeklagte bis zuletzt nicht aus.
69e.
70Spätestes vor der Vornahme der dritten Injektion am 30.12.2017 machte er den Geschädigten, der dem Angeklagten bereits vor der ersten Injektion mitteilte, welch hohen Stellenwert eine gute Produktqualität für ihn hat und vor der zweiten Injektion mitteilte, dass er die Verwendung billiger Produkte als lebensgefährlich erachtet, der Wahrheit bewusst zu wider glauben, ein hochwertiges und zugleich hochpreisiges Produkt zu verwenden, welches er dem Geschädigten zum „Selbstkostenpreis“, d.h. zu dem Preis, den der Angeklagte für das Silikonöl bezahle, injiziere und injiziert habe. Den von ihm verursachten und erkannten Irrtum des Geschädigten, räumte der Angeklagte bis zuletzt nicht aus und klärte diesen bis zuletzt nicht über die tatsächlichen Hintergründe auf. Somit verkannte der Geschädigte, dass der Angeklagte ihm tatsächlich ein insbesondere zur Schmierung von Maschinen in der Industrie vorgesehenes Produkt injizierte, welches weder zur Verwendung zu Injektionszwecken in den menschlichen Körper, geschweige denn die Genitalien vorgesehen oder gar zu diesem Zweck zugelassen gewesen wäre. Dies ermöglichte es dem Angeklagten, gegenüber dem Geschädigten einen Preis von EUR 2,00 je Milliliter bzw. EUR 2.000,00 je Liter Silikonöl in Ansatz zu bringen, wohingegen er selbst das Silikonöl zu einem Literpreis (inklusive Versandkosten) von jedenfalls unter EUR 70,00 pro Liter erwarb.
71Darüber hinaus machte er den Geschädigten jedenfalls zu einem vor der letztlich zum Tode führenden Injektion am 24.07.2019 gelegenen Zeitpunkt der Wahrheit bewusst zu wider glauben, ein „medizinisches“ Silikonöl zu verwenden und auch bei den vorherigen Injektionen verwendet zu haben. Den von ihm erkannten Irrtum des Geschädigten räumte er auch insoweit bis zuletzt nicht aus.
722.
73Die final zum Todeseintritt des Geschädigten führende (letzte) Injektion verabreichte der Angeklagten dem Geschädigten am 24.07.2019 in der Wohnung des Angeklagten in Z..
74a.
75In dem fortbestehenden (Irr-)Glauben an die insbesondere auf der (vermeintlichen) medizinischen Ausbildung und der (vermeintlich) zwanzig Jahre andauernden Tätigkeit des Angeklagten in einem medizinischen Beruf beruhenden Fähigkeit, den Ist-Zustand beurteilen und einschätzen zu können, ob und inwieweit eine den Ist- Zustand seines Penis „aufwertende“ (weitere) Aufspritzung mit Silikonöl möglich sei, kontaktierte der Geschädigte den Angeklagten am 23.07.2019 (Dienstag) zur Vereinbarung eines möglichst noch vor dem 12.08.2019 gelegenen Treffens zwecks
76„Sichtprüfung und, wenn möglich, einer Aufspritzung“. Gegenüber dem Vorschlag des Angeklagten, der Geschädigte könne hierzu bereits am 24.07.2019 (Mittwoch) zum Angeklagten nach Z. kommen, wandte der Geschädigte zunächst Bedenken dahingehend ein, dass in diesem Fall angesichts eines vorangegangenen Einsatzes einer Penis- bzw. Unterdruckpumpe eine Injektion mangels hinreichendem Zeitablauf nicht möglich sei. Nachdem der Angeklagte die Bedenken des Geschädigten jedoch durch den Hinweis, dass eine Injektion nach einem Saunabesuch möglich sei, zerstreut hatte, der übliche Preis von EUR 2,00 pro Milliliter vereinbart und sich über die vom Angeklagten erwünschte Zahlweise (Paypal/Überweisung/Barzahlung) ausgetauscht worden war, machte sich der Geschädigte – wie mit dem Angeklagten vereinbart – am Morgen des 24.07.2019 auf den Weg zum Angeklagten nach Z.. Nach einem gemeinsamen Ausflug nach S., wo man am Rhein in der Sonne gelegen hatte, kehrten Beide gegen Nachmittag zur seinerzeit noch vom Angeklagten und dem Zeugen T. bewohnten Mietwohnung in Z. zurück.
77b.
78Zu einem Zeitpunkt zwischen spätem Nachmittag und frühem Abend des 24.07.2019 injizierte der Angeklagte dem Geschädigten im Wohnzimmer der Mietwohnung eine Menge von 75 ml eines insbesondere zur industriellen Verwendung vorgesehenen Silikonöls, welches nicht zu einem solchen Zweck zugelassen und vom Angeklagten zuvor zu einem Literpreis von jedenfalls unter EUR 70,00 erworben worden war, durch jedenfalls einen vorangegangenen Einstich mit einer Injektionsnadel in den Penis. Dabei wussten sowohl der Angeklagte, als auch der Geschädigte, dass derartige Eingriffe medizinische und anatomische Fachkenntnisse erfordern, von Medizinern jedoch nicht vorgenommen werden und, sofern das Silikonöl in die Blutbahn gelangt, dies schwere, bis hin zum Tod des Geschädigten führende Folgen durch Embolien haben kann.
79Wie bereits im Rahmen vorangegangener Injektionen geschehen, hielt der Angeklagte die von ihm bewusst erzeugten Fehlvorstellungen des Geschädigten über seine Qualifikation und das injizierte Produkt bis zuletzt aufrecht, da, was ihm bewusst war, eine schonungslose Aufklärung über die tatsächlichen Umstände und Hintergründe den Geschädigten – nicht zuletzt auch aufgrund des durch die wiederholten, zum Teil in besonders ausschmückender Weise gegenüber dem Geschädigten vorgetragenen Unwahrheiten in Bezug auf seine vermeintlich über 20 Jahre bestehende Tätigkeit im palliativmedizinisch/pflegerischen Bereich (versterbende Patienten, Entwendung höchst wichtiger Medikamente im Rahmen eines Einbruchs und dergleichen mehr) sowie der seitens des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten zuvor mehrfach hervorgehobenen Bedeutung einer hohen Produktqualität, in erheblichem Maße enttäuschten Vertrauens – zu einer Entscheidung gegen die Vornahme der konkreten Injektion geführt hätte.
803.
81Nach der vorstehend unter 2. b. dargestellten Injektion begaben sich der Angeklagte sowie der Geschädigte in die Küche, wo man sich mit dem Zeugen T., der die Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch gemeinsam mit dem Angeklagten bewohnte, mit diesem jedoch nicht mehr durch eine partnerschaftliche Beziehung verbunden war, über die soeben durchgeführte Injektion unterhielt, nachdem sich der Zeuge unmittelbar vor dem Beginn des Injektionsgeschehens in das Schlafzimmer der Wohnung zurückzogen hatte.
82Wie bereits im Rahmen vorangegangener Injektionstermine im Zeitraum 2017-2018 geschehen, übernachtete der Angeklagte in der Wohnung der Männer und kehrte am 25.07.2019 zu seiner Wohnanschrift zurück. Dort verschlechterte sich sein Gesundheitszustand merklich. Insbesondere litt er unter zunehmend stärker werdender Atemnot, die ihn am 26.07.2019 dazu zwang, in der Notaufnahme des Klinikums N. vorstellig zu werden. Aufgrund einer weiteren sukzessiven Verschlechterung seines Zustandes, wurde der Geschädigte am 27.07.2019 auf die pneumologische Intensivstation des Universitätsklinikums X. verlegt, wo er infolge einer durch die Silikonölinjektion vom 24.07.2019 verursachten Embolie der Lunge nebst akuter Rechtsherzinsuffizienz an eine künstliche Membranlunge angeschlossen werden musste und in ein künstliches Koma versetzt wurde. Der hierdurch bedingte, nur wenige Tage nach seiner Erstaufnahme eingetretene Komazustand dauerte über vier Wochen an.
83In großer Sorge um das Leben des handlungs- und kommunikationsunfähig im Krankenhaus liegenden Geschädigten, dessen gesundheitliche Entwicklung ihr völlig unverständlich erschien, nahm seine Schwester Daniela zunächst Kontakt zu Bekannten und Freunden ihres Bruders auf. Davon, dass sich dieser durch Injektionen von Silikonöl zuvor den Penis sowie den Hodensack hat aufspritzen lassen, hatte sie bis dato keine Kenntnis. Zwar hatte sie bereits zuvor eine sich durch die Kleidung bzeichnende Wölbung bemerkt; gleichwohl vermieden, insbesondere auch aus Gründen der Scham, ihren Bruder hierauf konkret anzusprechen und zu befragen.
84Erste Hinweise verschiedener Personen auf einen möglichen Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Entwicklung ihres Bruders und einer vorangegangenen Silikonölinjektion in dessen Genitalien, veranlassten sie schließlich zu Hause, da mit ihrem Bruder bereits keine Kommunikation mehr möglich war, im Zimmer ihres Bruders nach weiterführenden Anhaltspunkten zu suchen. Dort fand sie mehrere, auf Silikoninjektionen bei ihrem Bruder zu unterschiedlichen Zeitpunkten hindeutende Haftungsausschlussformulare. Da sie sämtlichen Formularen die namentliche Bezeichnung des Angeklagten nebst dessen Anschrift entnehmen konnte, versuchte sie – in der Vermutung das verwendete Produkt könnte ggfs. kontaminiert gewesen sein – den Kontakt zum Angeklagten herzustellen.
85Da dieser jedoch nicht reagierte, unternahm letztlich der ebenfalls erheblich um den Geschädigten und dessen Leben besorgte beste Freund des Geschädigten, der Zeuge U., seinerseits ebenfalls einen Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten. Nachdem er in einer an den Angeklagten am Vormittag des 30.07.2019 übermittelten Nachricht eindringlich darauf hingewiesen hatte, dass der Geschädigte auf der pneumologischen Intensivstation liege und um das Leben des Geschädigten durch die Gabe eines passenden Antibiotikums zu retten, eine Probe der injizierten Substanz benötigt werde, reagierte der Angeklagte schließlich. In einem daraufhin am 30.07.2019 zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen U. geführten Telefonat teilte der Angeklagte mit, dass er, wie es bei ihm im Umgang mit angebrochenen Silikonölbehältnissen der Normalfall sei, das konkrete Behältnis bereits in einem Container entsorgt habe; dieser Container sei bereits entleert worden. Unter dem Hinweis des Zeugen auf eine etwaige Kontamination bei der Herstellung des injizierten Öls, erklärte der Angeklagte, noch Flaschen aus der gleichen Charge zu besitzen und bot dem Zeugen an, ihm eine solche zur Verfügung zu stellen bzw. ihm diese noch am gleichen Tag an seiner Wohnanschrift in Z. aushändigen zu können.
86So kam es dazu, dass der Zeuge die Wohnanschrift des Angeklagten noch am Abend des 30.07.2019 zwecks der in Aussicht gestellten Übergabe einer Flasche aus der gleichen Charge aufsuchte. Nachdem der Zeuge von dem Angeklagten in die Wohnung eingelassen worden war, begab sich der Angeklagte kurz in das Schlafzimmer der Wohnung und übergab dem Zeugen nach seiner Rückkehr unter einer Bemerkung, die sinngemäß „schau mal einer an, was ich hier doch noch gefunden habe“ lautete, ein unetikettiertes, ca. zu einem Viertel mit einer flüssigen Substanz befülltes Braunglasfläschchen, mit dem Hinwies, dass dies der Rest der Substanz sei, die er dem Geschädigten injiziert habe. Darüber hinaus gab er den Namen des Produktes mit „L.“ an und erklärte, dieses von „I. bezogen zu haben.
87Zu den näheren Injektionsmodalitäten durch den Zeugen U. befragt, teilte der Angeklagte mit, dass er eine Butterflykanüle sowie eine 20-ml-Kolbenspritze verwendet habe und händigte dem Zeugen jeweils ein originalverpacktes Exemplar aus. Befragt zur Injektionsstelle zog der Angeklagte seine Hose herunter und zeigte auf den Rücken seines entblößten Penis und äußerte, dass es dort gewesen sei. Ferner teilte er mit, dass es ziemlich geblutet habe. Den vom Angeklagten genannten Produktnahmen sowie dessen Angaben zur Herkunft des Öls notierte der Zeuge noch vor Ort und brachte das Fläschchen nebst seinen Aufzeichnungen und den seitens des Angeklagten übergebenen Injektionsutensilien noch am 30.07.2019 zum Universitätsklinikum nach X..
88Dort gelang es, den Geschädigten nach etwa vier Wochen wieder aus dem künstlichen Koma zu erwecken. Trotz fortwährender Rückschläge, wie immer wieder auftretender Sepsen und der Erwartung, auf Dauer bewegungseingeschränkt und pflegebedürftig zu sein, gab der täglich von Familienangehörigen im Krankenhaus besuchte Geschädigte, dessen Körper sich (infolge der durch das Silikonöl ebenfalls beeinträchtigten Leber) gänzlich gelb verfärbt hatte und aus welchem zum Entsetzen seiner Angehörigen zuletzt dauerhaft zwölf Schläuche ragten, seinen Willen, unter allen Umständen am Leben zu bleiben, bis zuletzt nicht auf, sondern bat die ihn behandelnden Mediziner zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Kommunikation wieder bzw. noch möglich war, darum, alles dafür zu tun, damit er am Leben bleibe.
89Mit seinen Familienangehörigen bangte er dabei insbesondere auch darum, dass ein hinsichtlich seiner – neben der Lunge – von Embolien ebenfalls stark betroffenen Leber ein Spenderorgan gefunden wird.
90Die bei dem sich über einen Zeitraum von letztlich etwa sieben Monaten erstreckenden Überlebenskampfes immer wieder in dem Geschädigten, wie auch seinen Angehörigen aufkeimenden Hoffnungen wurden schließlich mit dem – trotz dauerhafter intensivmedizinischer Behandlung eingetretenen – Tod des Geschädigten aufgrund Multiorganversagens nebst Blutvergiftung am 24.02.2020 wegen der am 24.07.2019 seitens des Angeklagten vorgenommenen Silikonölinjektion zunichte.
914.
92In den Morgenstunden des 09.08.2019 wurde die seitens des Angeklagten gemeinsam mit seinem vormaligen Lebenspartner, dem Zeugen T., bewohnte Mietwohnung an der F-straße in Z. polizeilich durchsucht. Nachdem dem in der Wohnung allein anwesenden Angeklagten der Tatvorwurf, nämlich einem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, eröffnet und er über seine Rechte als Beschuldigter durch den Zeugen KHK G. belehrt worden war, äußerte er auf die Angabe des Zeugen, auf der Suche nach Silikonöl zu sein, dass sich „das Silikonöl“ im Schlafzimmerschrank befinde, wobei dieses auch im Eigentum des Geschädigten stehe, welcher es bei dem Angeklagten gelagert habe.
93Im Schlafzimmerschrank konnten sodann – neben ca. 23 leeren, gemeinsam verpackten, ca. 100 ml fassenden Braunglasfläschchen und zwei Körben mit Injektionsbesteck bzw. -utensilien, wie Kanülen, Spritzen Tupfern und dergleichen mehr – verschiedene mit Silikonöl befüllte Behältnisse vorgefunden und anschließend sichergestellt werden. Dabei handelte es sich um vier ca. 100 ml fassende (unetikettierte) Braunglasfläschchen, eine ca. 500 ml fassende Plastikflasche (mit Etikett „Silikon-Öl, B 1000, 1000 cSt, 0,5 KG, Abfüller UE. GmbH“), eine weitere ca. 500 ml fassende Plastikflasche (ohne Etikett, jedoch mit schwarzem Stift mit dem Buchstaben „H“ gekennzeichnet), eine weitere ca. 500 ml fassende Plastikflasche (ohne Etikett und Aufschrift) sowie zwei 1-Liter fassende Plastikflaschen (mit Etikett
94„Silikonöl xx, Silikonfabrik.de, CG.“).
95Bei der weiteren (kompletten) Durchsuchung der Wohnung sowie des zugehörigen Kellerraums konnten Silikonöle im Übrigen nicht aufgefunden werden. Schließlich wurde noch das Smartphone des Angeklagten vom Typ Samsung Galaxy S10 Plus sowie dessen Laptop sichergestellt.
965.
97Trotz Kenntnis des Angeklagten von dem Umstand, dass der Geschädigte bereits zwei Tage nach der Injektion mit Lungenproblemen im Krankenhaus lag, ihm der Zeuge U. am 30.07.2019 mitteilte, dass es mittlerweile um Leben und Tod des Geschädigten gehe und dem Angeklagten ferner im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung am 09.08.2019 das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz eröffnet und zahlreiche Injektionsutensilien nebst Silikonölen sichergestellt wurden, nahm er im Oktober 2019 bei dem Zeugen VG. in einem S Hotel und am 02.08.2020 sowie 10.03.2021 bei dem Zeugen SM. in der Wohnung des Angeklagten wiederum Injektionen von Silikonöl in deren Genitalien vor.
98Selbst als er Kenntnis von der gegen ihn wegen fahrlässiger Tötung des Geschädigten in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde im Zusammenhang mit einer im Zeitraum vom 23.07.2019 bis 26.07.2019 in Z. vorgenommenen Silikonölinjektion vor dem Amtsgericht Solingen erhobenen Anklage und deren Zulassung zur Hauptverhandlung hatte, nahm er, ohne dem von ihm im Nachfolgenden wiederholt „Behandelten“, jedenfalls bis zur Medienberichterstattung zum zweiten Hauptverhandlungstermin am 17.07.2023 ahnungslosen Zeugen SM. etwas von der Anklagerhebung, geschweige denn deren Hintergründen zu berichten, bei fünf der nachfolgenden sechs Treffen mit dem Zeugen zwecks Injektionsdurchführung in der Wohnung des Angeklagten in Z. am 14.08.2021, 07.12.2021, 09.03.2022, 01.06.2022, 26.11.2022 und 11.03.2023 Silikonölinjektionen in den Hodensack des Zeugen SM. vor (entweder am 14.08.2021 oder am 26.11.2022 kam es nicht zur Injektion).
99Auch waren die injizierten Silikonölmengen nicht unerheblich. So injizierte er dem Zeugen SM. jedenfalls bei den Terminen am 10.03.2021, 07.12.2021 und 09.03.2022 jeweils Mengen von mindestens 100 ml Silikonöl.
100Ausgenommen der Injektion bei dem Geschädigten am 24.07.2019, sind alle weiteren im Vorstehenden erwähnten Injektionen nicht Gegenstand der Anklage.
101
III.
102Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
1031. (Einlassung und Einlassungsverhalten des Angeklagten)
104a.
105Im ersten Hauptverhandlungstermin am 07.07.2023 hat sich der Angeklagte zur Sache eingelassen.
106Dabei hat er zunächst eingeräumt, dem Geschädigten in einem Zeitraum von November 2017 bis Juli 2018 mehrfach, nämlich an insgesamt vier Tagen, Silikonöl in Penis und Hodensack injiziert zu haben, wobei zu jedem dieser Injektionstermine ein Haftungsausschlussformular erstellt worden sei, aus welchem sich die jeweils injizierte Silikonölmenge ergebe.
107Bei den drei Injektionen im Zeitraum November bis Dezember 2017 habe er dem Geschädigten keineswegs irgendwelches Billig-Silikonöl injiziert. Vielmehr habe er medizinisches Silikonöl aus den USA bezogen, welches er zum „Selbstkostenpreis“ an den Geschädigten abgegeben habe. Zu den näheren Hintergründen befragt, hat der Angeklagte angegeben, dass er durch eine aufwendige Internetrecherche an die Telefonnummer einer in den USA in einer Apotheke tätigen Person gelangt sei. Dies sei vor etwa zehn Jahren gewesen. Bereits bei dem ersten Telefonat habe er, der Angeklagte, an der Stimme seines Gesprächspartners erkannt, dass es sich um einen dem Angeklagten aus seiner Zivildienstzeit bekannten amerikanischen Arzt gehandelt habe. Auf Nachfrage zu den Hintergründen hat der Angeklagte angegeben, dass er seinen Zivildienst vor seiner Ausbildung in einem Krankenhaus abgeleistet habe. Zu dieser Zeit habe er sich in einem Alter von 16 bis 20 Jahren befunden. Dort sei diese Person seinerzeit als Arzt tätig gewesen. An dessen Namen habe er sich seinerzeit auch nach mehr als 20 Jahren wieder erinnern können, aktuell falle ihm dieser nicht mehr ein. Nähere Angaben betreffend den Namen und Ort dieses Krankenhauses hat der Angeklagte nicht getätigt. Dieser Arzt habe sich schließlich bereiterklärt, ihm auf Abruf medizinisches, zur Aufspritzung der Genitalien geeignetes Silikonöl zu liefern. Die Bezahlung sei per Nachnahme beim Postboten oder über Western Union erfolgt. Nachweise hierüber gebe es nicht. Es seien jeweils 100- bis maximal 200-ml- Bestellungen gewesen, wodurch zu erklären sei, dass es keine Probleme mit dem Zoll gegeben habe. Wenn der Geschädigte mitgeteilt habe, dass er komme, habe er das Öl mit einem Vorlauf von einer bis zwei Wochen bestellt. Dieses sei dann in unetikettierten Flaschen an seine Wohnanschrift in Z. geliefert worden. Dieses habe er dem Geschädigten dann zum „Selbstkostenpreis“ von EUR 2,00 pro Milliliter injiziert.
108Bei der letzten Injektion im Sommer des Jahres 2018 sei es so gewesen, dass der Geschädigte das von ihm, dem Angeklagten, letztlich in Penis und Hoden des Geschädigten injizierte Silikonöl selbst mitgebracht gehabt habe. Dieses habe sich in einer noch verschlossenen schwarzen, unetikettierten Flasche befunden und eine mit Honig vergleichbare, zähflüssige Viskosität von etwa 1000 cSt aufgewiesen. Auch er, der Angeklagte, habe ausschließlich diese Viskositätsstufe für sämtliche Injektionen verwendet. Zur Herkunft befragt, habe ihm der Geschädigte mitgeteilt, es aus der Apotheke erworben zu haben. Die Injektion im Sommer 2018 sei im Übrigen auch nicht geplant gewesen. Vielmehr habe man sich nur treffen und mit dem Hund spazieren wollen. Genau dieses Silikonöl sei es letztlich auch gewesen, welches er dem Zeugen U. Ende Juli 2019 ausgehändigt habe, als der Geschädigte auf der Intensivstation gelegen habe.
109Zur Vornahme von Injektionen bei Dritten befragt, hat der Angeklagte angegeben, dass der Geschädigte der Erste gewesen sei und es anschließend noch zu Injektionen bei „den drei Berlinern“ im Jahr 2018 gekommen sei. Danach sei definitiv keine Injektion mehr erfolgt, sowohl bei dem Geschädigten nicht, als auch bei Dritten nicht. Auch auf kritische Nachfrage, ob dies angesichts der zahlreichen auf seinem sichergestellten Laptop vorgefundenen Haftungsausschlussformulare der Richtigkeit entspreche, hat der Angeklagte dies bejaht und erneut mitgeteilt, lediglich bei dem Geschädigten und „den drei Berlinern“ Silikonöl injiziert zu haben. Zu dem ihm daraufhin konkret vorgehaltenen Haftungsausschlussformular betreffend eine Injektion vom 20.12.2018 bei einem „SG“ hat er erklärt, dass dieser es sich letztlich doch anders überlegt habe und es wider Erwarten nicht zur Injektion gekommen sei. Auf den darauf folgenden Vorhalt eines Haftungsausschlussformular betreffend eine Injektion vom 17.10.2018 bei einem „JE.“ erklärte er, dies nicht mehr zu wissen. Als ihm sodann ein weiteres, den „SG“ betreffendes, ebenfalls mit konkreten Silikon- Mengenangaben versehenes, auf den 11.02.2019 datiertes Formular vorgehalten wurde, hat er geschwiegen.
110Nach etwa viertelstündiger Unterbrechung der Sitzung hat der Verteidiger des Angeklagten nach Rücksprache mit diesem eine klarstellende Erklärung dahingehend abgegeben, dass die vorherigen Angaben des Angeklagten insoweit falsch gewesen seien, als dass es nicht nur die drei Berliner, sondern es etwa „zehn plus minus“ weitere Personen gewesen seien, bei denen er Injektionen in die Geschlechtsteile vorgenommen habe. Die Richtigkeit dieser Verteidigerangabe hat der Angeklagte sodann persönlich bestätigt. Auch insoweit sei es zum Einsatz des zuvor aus den USA bestellten medizinischen Silikonöls zum Selbstkostenpreis gekommen, wobei der Angeklagte auf Nachfrage erklärt hat, dass, soweit ein „Patient“, wie dies teilweise vorgekommen sei, abgesprungen sei, er das bestellte Silikonöl stets weggeworfen habe. Über die injizierten Mengen hätten allein der Geschädigte sowie die weiteren „Patienten“ selbst entschieden. Bezüglich der Bezahlung sei er stets in Vorleistung getreten.
111Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Geschädigten oder sonstigen Dritten erklärt, einen medizinischen Beruf erlernt zu haben, geschweige denn in einem solchen zu arbeiten. Anderslautende Äußerungen und/oder Gerüchte seien auf den Geschädigten zurückzuführen. Dieser habe ihn, den Angeklagten, als „Lieblingspflegekraft“ bezeichnet und dies verbreitet.
112Die der Anklage zugrundeliegende Injektion im Zeitraum vom 23.07.2019 bis 26.07.2019 habe er nicht vorgenommen. So habe der Geschädigte an einem Montag gegen Ende Juli mitgeteilt, dass er Freitag oder Samstag komme. Ohne dass eine vorherige Abstimmung mit ihm, dem Angeklagten, erfolgt sei, habe der Geschädigte „Nägel mit Köpfen gemacht“ und sei einfach bei ihm Z. „aufgeschlagen“. Die vom Geschädigten verlangte Injektion habe er abgelehnt. So habe sich bei einer durch ihn, den Angeklagten, im April 2019 vorgenommenen Sicht- und Tastprüfung, eine schwammartige Beschaffenheit des Penis des Geschädigten gezeigt, sodass er dem Geschädigten bereits zu diesem Zeitpunkt erklärt habe, dass dies „ein Fall für‘s Krankenhaus“ und eine Injektion „viel zu riskant“ sei und daher von ihm nicht vorgenommen werde. Bei seinem letzten Besuch gegen Ende Juli 2019 habe er dem Geschädigten mitgeteilt, dass sich an dieser Haltung nichts geändert habe.
113Da der Geschädigte nicht das bekommen habe, was er gewollt habe, sei dieser „zu einer Furie mutiert“ und habe dabei einen derartigen „Wirbel“ veranstaltet, der dazu geführt habe, dass er, der Angeklagte, sich den Zustand des Penis „gar nicht richtig“ habe anschauen können. Da er den Geschädigten in dessen aufgebrachtem Zustand jedoch nicht einfach wieder nach Hause habe fahren lassen wollen, habe er diesen schließlich, obwohl ihm, dem Angeklagten dies unangenehm gewesen sei, bei sich in Z. übernachten lassen und durch die Beteuerung, am nächsten Morgen einmal nach dem Zustand der Genitalien des Geschädigten zu sehen, beruhigen können. Ohne dass es zu einer Injektion gekommen wäre, sei der Geschädigte am nächsten Morgen wieder abgereist. Wäre es zu einer Injektion gekommen, wäre zugleich auch ein Haftungsausschlussformular erstellt und ausgefüllt worden; ein solches existiere jedoch nicht.
114Als ihm der Zeuge U. Ende Juli 2019 von dem kritischen Gesundheitszustand des Geschädigten berichtet und ihn, den Angeklagten, in Z. aufgesucht habe, habe er dem Zeugen den Rest des ursprünglich vom Geschädigten mitgebrachten Silikonöls ausgehändigt, welches nach der Injektion im Sommer 2018 übriggeblieben sei. Dieses habe er für den Geschädigten dunkel gelagert verwahrt.
115Die Anfang August 2019 bei der Durchsuchung seiner Wohnung polizeilich sichergestellten Silikonöle seien allesamt nicht für Injektionen, sondern für Sexualspiele, konkret für das sog. „Fisting“ als Gleitmittel sowie zum Reinigen von Lederwaren wie Lederjeans vorgesehen gewesen und hierzu auch verwendet worden, wobei der Angeklagte auf Nachfrage erklärt hat, dass dies auch für die Silikonöle gelte, die er über die Fa. UE GmbH bezogen habe.
116b.
117Nachdem der Angeklagte zum zweiten Hauptverhandlungstermin (überraschend) nicht erschienen war, hat er im dritten Hauptverhandlungstermin im Anschluss an eine zur Entschuldigung abgegebene Begründung dahingehend, „kalte Füße bekommen“ zu haben und zu einem Freund nach Spanien geflogen zu sein, vorgetragen, dass ihm sein Verteidiger deutlich gemacht habe, dass zu befürchten sei, dass das Gericht nach Einführung des WhatsApp-Chatverkehrs von der Vornahme einer Injektion im Zeitraum 23. bis 26.07.2019 ausgehen werde, was jedoch nicht zutreffend sei.
118Sein persönlicher (nichtmedizinischer) Hintergrund sei dem Geschädigten im Übrigen nicht nur aus verschiedenen Gesprächen bekannt gewesen. Auch habe der Geschädigte ihn zumindest einmal bei seiner damaligen Arbeitsstelle im Restaurant E. in S. und einmal in der Gastronomie in Z. besucht. Nirgendwo habe er auf eine wie auch immer geartete medizinische Vorbildung hingewiesen. Der Geschädigte habe ihn „irgendwann“ als „seinen Operateur“ und „Pfleger“ bezeichnet. Dieser Begriff habe sich dann „irgendwie verselbständigt“.
119Auch wenn nach Einführung des WhatsApp-Verkehrs naheliegend erscheine, dass die Prozessbeteiligten davon ausgehen, dass eine Anwendung im Tatzeitraum stattgefunden habe, sei dies nicht der Fall gewesen. Der körperliche Zustand des Geschädigten bei seinem Besuch am 24.07. sei dergestalt gewesen, dass das Risiko einer Silikonölbehandlung einfach viel zu hoch gewesen sei; ob hier im Vorfeld Drogen, übermäßiges „Pumpen“ und/oder anderweitige Behandlungen eine Rolle gespielt hätten, entziehe sich seiner Kenntnis.
120c.
121Im sechsten Hauptverhandlungstermin hat der Angeklagte abschließend noch Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht.
122Dabei hat er betreffend seiner Zeit als „Zivildienstleistender“ (nunmehr) angegeben,
123„ein freiwilliges soziales Jahr in einem deutsch-amerikanischen Pflegeheim nach Feierabend zusätzlich“ absolviert zu haben.
1242.
125Trotz seiner die Tat bestreitenden Einlassung ist der Angeklagte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer entsprechend den getroffenen Feststellungen überführt.
126So erweist sich die Einlassung in der Gesamtschau mit sämtlichen durch die Beweisaufnahme hervorgebrachten Erkenntnissen, sowohl im Hinblick auf das Vor-, Tat-, als auch das Nachtatgeschehen und -verhalten des Angeklagten in weiten Teilen als Fortsetzung eines Konstruktes der Unwahrheit, dem letztlich schon der Geschädigte zum Opfer fiel.
127a.
128aa.
129Bei den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer im Wesentlichen die Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt. Gründe an den festgestellten Angaben hinsichtlich seines familiären, schulischen und beruflichen Werdegangs zu zweifeln, bestehen vorliegend nicht. Sie schienen in sich stimmig und nachvollziehbar.
130Lediglich im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten zu der von ihm behaupteten Zeit als Zivildienstleistendem, in der er einen Arzt kennengelernt haben will, der ihn später (vermeintlich) aus den USA mit Silikonöl versorgt habe, war die Einlassung bereits in sich widersprüchlich. So hat der Angeklagte im Rahmen des ersten Hauptverhandlungstermins am 07.07.2023 angegeben, seinen Zivildienst in einem „Krankenhaus“ vor dem Beginn seiner Berufsausbildung geleistet und besagten Arzt dort kennengelernt zu haben. Bei seiner Einlassung im sechsten Hauptverhandlungstermin am 25.08.2023 hat er demgegenüber angegeben, an Stelle der Bundeswehr ein „freiwilliges soziales Jahr“ in einem „deutsch-amerikanischen Pflegeheim“ absolviert zu haben. Dies sei „nach Feierabend zusätzlich“ gewesen, was sich mit den vorherigen Angaben („Krankenhaus“ und Absolvierung der Zivildienstzeit vor Beginn der Berufsausbildung bzw. Aufnahme einer Tätigkeit) nicht stimmig in Einklang bringen ließ, sondern vielmehr – auch in einer Gesamtschau mit den nachfolgend aufgeführten Aspekten – dem (hoffnungslosen) Versuch des Angeklagten geschuldet war, seinen am 16.12.2017 veröffentlichten Beitrag, über eine (vermeintliche) Bezugsquelle von Silikonöl, an welches „nicht so einfach“ heranzukommen sei, zu verfügen, zu erklären und seine Behauptung plausibel erscheinen zu lassen, dass er dem Geschädigten (vermeintlich) ein aus den USA bezogenes medizinisches Silikonöl injiziert habe.
131bb.
132Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Geschädigten beruhen auf den detailreichen und jederzeit nachvollziehbaren Bekundungen der als Zeugen vernommenen Mutter (LF.) und Schwester (NP.) des Geschädigten sowie den Angaben des Zeugen U..
133b.
134Davon, dass der Angeklagte – wie von ihm insoweit auch eingeräumt wird – dem Geschädigten in einem Zeitraum von November 2017 bis Juli 2018 mehrfach, nämlich an insgesamt vier Tagen, Silikonöl in Penis und Hodensack injizierte, vermochte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine sichere Überzeugung zu gewinnen. So bestand angesichts des stimmig zu den Haftungsausschlussformularen passenden WhatsApp-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten sowie dem Geschädigten und Dritten kein Zweifel, dass die festgestellten Injektionen zu den festgestellten Zeitpunkten und Mengen durch den Angeklagten bei dem Geschädigten vorgenommen worden sind. Auch bestanden im Hinblick auf die Authentizität des Chatverkehrs kein Zweifel, zumal sich dieser stimmig zu den einzelnen, in den Haftungsausschlüssen niedergelegten Injektionen verhält und die Zeugin NP – die Schwester des Geschädigten – die eingeführten Chats nach ihren jederzeit nachvollziehbaren, detaillierten und in sich stimmigen Bekundungen aus dem Mobiltelefon des Geschädigten extrahiert hatte und bereits frühzeitig dem in die Ermittlungen gegen den Angeklagten eingebundenen Zeugen KHK G. zur Verfügung stellte. Auf deren Grundlage ließ sich gut nachvollziehen, unter welchen Umständen es im Einzelnen ab dem 15.11.2017 zur Anbahnung und Durchführung sämtlicher eingeräumter Injektionstermine kam.
135Unter Berücksichtigung dieser und weiterer, nicht zuletzt auch dem Smartphone des Angeklagten entnommener, sich stimmig zu den Angaben der vernommenen Zeugen verhaltender Chats, konnte die Einlassung des Angeklagten im Übrigen jedoch in weiten Teilen als evident unrichtig widerlegt und die entgegenstehenden Feststellungen zur sicheren Überzeugung der Kammer getroffen werden.
136aa.
137So besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Zweifel daran, dass der Angeklagte dem Geschädigten am 24.07.2019 in seiner Wohnung in Z. eine Menge von 75 ml Silikonöl durch mindestens einen Einstich mit einer Injektionsnadel in den Penis injizierte.
138Die gegenteilige, sich mit den weiteren Beweisergebnissen nicht ansatzweise näher, geschweige denn substantiiert auseinandersetzende Einlassung des Angeklagten stand – anders als die detailreichen und in sich stimmigen Angaben des Zeugen T. – sowohl in diametralem Widerspruch zu den Chats zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten im Vorfeld und Nachgang der Zusammenkunft am 24.07.2019, als auch den während der Anwesenheit bei dem Angeklagten seitens des Geschädigten mit seinen Bekannten ausgetauschten Nachrichten sowie nicht zuletzt auch den nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen U. zu den ihm gegenüber am 30.07.2019 vom Angeklagten getätigten Angaben.
139(1.)
140Entgegen der Einlassung des Angeklagten, ergibt sich aus dem Chat zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten vom 23.07.2019 eindeutig, dass der Geschädigte am 24.07.2019 keineswegs eigenmächtig bzw. ohne vorherige Abstimmung bei dem Angeklagten in Z. aufgeschlagen wäre, sondern es gerade der Angeklagte war, der ein kurzfristiges Treffen mit dem Geschädigten – gerade unter Ausräumung seitens des Geschädigten vorgebrachter Bedenken im Hinblick auf den als zu risikoreich empfundenen Umstand, dass nach dem Benutzen einer Unterdruck- bzw. Penispumpe noch nicht genügend Zeit vergangen sei – zum Zwecke der Vornahme einer Injektion veranlasste:
141Geschädigter: |
„Ich würde gern vor dem 12.8. noch bei dir vorbeikommen, zwecks Sichtprüfung und, wenn möglich, einer Aufspritzung. Wäre das möglich oder hast u zu viel zu tun?“ |
Angeklagter: |
„Sag ein konkretes datum“ |
… |
|
Angeklagter: |
„Du kannst auch morgen kommen“ |
Geschädigter: |
„Hmmm, wie lang sollte man im Falle einer Injektion vorher nicht gepumpt haben? Hab am Samstag zuletzt...“ |
Angeklagter: |
„1 Woche ca“ |
Geschädigter: |
„Hmm, das hatte ich befürchtet (…) morgen wären es dann vier Tage“ |
Angeklagter: |
„Wollte morgen in die sauna“ |
Geschädigter: |
„Hmmm, ist ein besonderes Event in LZ.? Weil, unter der Woche ist normalerweise ja wenig los.“ |
Angeklagter: |
„Hitze Welle und pool“ |
Geschädigter: |
„Wie gesagt, ich würde mitkommen, aber durch das Pumpen ist ja kein Injektion möglich. Also müsste man es um ne Woche verschieben.“ |
Angeklagter: |
„Nach der Sauna ist es machbar.“ „Dann komm dich heute Abend schon. Und wir fahren zusammen in die Sauna“ |
Geschädigter: |
„Das ist doch etwas knapp (…) ich muss morgen Vormittag noch auf unseren Hund aufpassen. Aber dann könnte ich kommen.“ |
… |
Geschädigter: |
„Okay, machen wir Folgendes: ich komm dich morgen um 12 in Z. abholen. Wir fahren "direkt" nach S. in die Sauna und machen uns nen schönen Tag. In der Sauna wirst du ja feststellen, ob eine Aufspritzung möglich ist Sollte sie nicht möglich sein, werde ich viel weinen, dich dann irgendwann heimbringen und fahr dann direkt wieder heim am selben Abend (daher muss ich dann auch mein Gerümpel nicht auspacken). Sollte eine Injektion möglich sein, freu mich wirklich sehr, und entscheiden wir dann vor Ort, ob ich bei dir übernachte oder ins Hotel gehe. Klingt das akzeptabel? Also nen schönen Tag in der Sauna mit mir hast du in jedem Fall.“ |
Angeklagter: |
„Die letzte ist über ein Jahr her. Und das mit dem pumpen wird auch gehen. Muss schon doof kommen das da nichts geht.“ „Machen wir dann do früh“ |
Geschädigter: |
„Ja, das wäre okay. Die Haut hat sich auch top gedehnt am Penis, also gerade da müsste gut was gehen.“ |
Angeklagter: |
„Abgemacht“ |
Geschädigter: |
„Ich nehm mal 500 Euro mit. 250 cc sollten sich ja in den Schwanz (wenn nicht mehr reingeht, den Rest in den Sack) realisieren lassen. Sollte generell noch mehr reingehen, überweise ich dir den Rest oder hebe es vor Ort am Geldautomaten ab.“ |
Angeklagter: |
„Paypal“ |
Geschädigter: |
„Hab ich leider nicht….“ „Wie gesagt bar oder Überweisung. Wie du magst.“ |
Angeklagter: |
„Das sehen wir dann“ |
Ferner lässt sich mit diesem Chatverkehr die Einlassung des Angeklagten dahingehend, dem Geschädigten bereits im April 2019 nach einer Sicht- und Tastprüfung seines Genitals erklärt zu haben, dass er weitere Injektionen nicht vornehme, da dies „viel zu riskant“ und der Geschädigte „ein Fall fürs Krankenhaus“ sei, nicht stimmig in Einklang bringen. Vielmehr stellt er dem Geschädigten die von diesem erhoffte Injektion in den Penis in einem deutlich zu Tage tretenden Ausmaß unter dem Hinweis, dass es angesichts der mehr als ein Jahr vergangenen letzten Injektion schon „doof kommen“ müsse, dass „da nichts geht“ in Aussicht.
144Nicht zuletzt auch angesichts des Umstandes, dass der Geschädigte die Injektion von einer Sichtprüfung des Angeklagten abhängig machte und darauf vorbereitet war, eine Ablehnung zu erfahren, erwies sich die – ihrerseits oberflächlich und substanzlos wirkende – Einlassung des Angeklagten dahingehend, der Geschädigte sei angesichts der Ablehnung einer Injektion unter dem Hinweis, dass sich an seiner bereits im April des Jahres gegenüber dem Geschädigten zum Ausdruck gebrachten Haltung (zu riskant, Fall fürs Krankenhaus) nichts geändert habe „zu einer Furie mutiert“ und einen derartigen „Wirbel“ veranstaltet habe, der dazu geführt habe, dass er, der Angeklagte, sich den Zustand des Penis „gar nicht richtig“ habe anschauen können, als unstimmig.
145(2.)
146Um 20:09 Uhr des 24.07.2019 teilte der Geschädigte einem Bekannten ausweislich eines Chats mit: „So, 75cc mehr im Schwanz (…) mehr ging nicht rein….“
147Einem weiteren Bekannten schrieb der Geschädigte um 22:21 Uhr: „75cc gingen in den Schwanz“.
148Auch einem weiteren Bekannten schrieb er „leider gingen nur 75cc in den Schwanz“; mehr sei „einfach nicht rein“ gegangen.
149Korrespondierend hierzu hat der Zeuge T., nachvollziehbar, detailreich und in sich stimmig bekundet, wie er an einem Nachmittag eines Tages gegen Ende Juli 2019 von der Arbeit kommend, den Geschädigten und den Angeklagten in seiner Wohnung in Z. zunächst angetroffen habe und der Angeklagte im weiteren Verlauf im Wohnzimmer zur Tat, nämlich einer Injektionsvornahme bei dem Geschädigten geschritten sei. Trotz des Umstandes, dass dieser Geschehensablauf vorausgegangenen Injektionsgeschehen glich, hat der Zeuge nachvollziehbar anhand eines ihm nur wenig später bekannt geworden Ermittlungsverfahrens wegen einer am 09.08.2019 im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten kleinen Menge Marihuana abzugrenzen vermocht, dass es gerade ein Tag gegen Ende Juli 2019 war. Ferner hat er bekundet, dass ihm der Angeklagte und der Geschädigte bei einem im Nachgang zur Injektion in der Küche geführten Gespräch berichtet hätten, dass „nur noch knapp 50 ml reingepasst hätten, mehr nicht“. Neben dem Umstand, dass sich diese Angabe mit den Nachrichten des Geschädigten dahingehend stimmig in Einklang bringen lässt, dass – trotz erhoffter hoher Injektionsmenge – bereits nach der Injektion einer zweistelligen Milliliter-Menge Schluss war, hat der Zeuge erklärt, dass im Hinblick auf die Mengenangabe „auch 75 ml“ gesagt worden sein könnten. Angesichts des Umstandes, dass der Geschädigte bei dem Injektionsgeschehen jedoch – anders als der Zeuge – selbst zugegen war, die Injektionsmenge wahrnehmbar war und wiederholt vom Geschädigten auf „75cc“ d.h. 75 ml beziffert wurde, war in der Gesamtschau letztlich von einer Menge von 75 ml auszugehen. Schließlich hat auch der Zeuge SM., dessen zahlreiche Injektionen durch den Angeklagten ab August 2020 begannen, berichtet, dass im direkten Anschluss an die jeweilige Injektion „zum Gesellschaftlichen“ übergegangen und insbesondere Essen bestellt worden sei, sodass sich nicht zuletzt auch insoweit als stimmig erweist, dass es zu diesem Gespräch in der Küche unter Beteiligung des Zeugen T. kam.
150(3.)
151Darüber hinaus war zu beachten, dass der Angeklagte dem Geschädigten ausweislich eines Chats am Nachmittag des 25.07.2019 für die Nachsorge nach einer kurz zuvor
152stattgehabten Injektion typische Anweisungen bzw. Ratschläge erteilte, was ebenfalls für ein vorangegangenes Injektionsgeschehen sprach:
153Geschädigter: |
„Huhu J, ich bin gut daheim angekommen. Fast drei Stunden im klimatisierten Auto haben gut getan.“ |
Angeklagter: |
„Ok danke für dein Besuch“ |
Geschädigter: |
„Ich habe zu danken! Es tut mi leid, dass ich heute so motzig war, aber eh bin sehr pienzig, wenn ich wenig Schlaf hatte. Ab wann soll ich denn mit dem Cockring anfangen? Duschen geht ja wieder, oder?“ |
Angeklagter: |
„Duschen und Ring drüber“ |
Geschädigter: |
„Okay….eine oder zwei Wochen keinen Sport?“ |
Angeklagter: |
„2 3 tage“ |
Geschädigter: |
„Okay….ansonsten müsste das ja alles gewesen sein.“ |
Angeklagter: |
„Du wirst das richtige machen“ |
Geschädigter: |
„Ja, mit dem Pumpen warte ich noch ein paar Wochen.“ |
Angeklagter: |
„2 Wochen reicht. Und langsam beginnen“ |
(4.)
155Ebenso ließ sich die zunehmende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Geschädigten nach der anschaulich vorgetragenen gutachterlichen Aus- und Bewertung der dokumentierten konkreten Entwicklung des Gesundheitszustandes des Geschädigten sowie der klinischen Untersuchungsergebnisse durch den Direktor des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum X. und BF., Prof. Dr. Dr. DC., stimmig mit einer am 24.07.2019 durchgeführten Injektion in Einklang bringen (im Einzelnen hierzu unter III.2.b.hh.).
156(5.)
157Ferner legten die seitens des Zeugen U. bekundeten Äußerungen des Angeklagten am 30.07.2019 ein nur kurze Zeit zuvor erfolgtes und gerade nicht ein seinerzeit bereits mehr als ein Jahr zurückliegendes Injektionsgeschehen aus 2018 nahe. So hat der Zeuge U. sachlich, detailliert und zu jedem Zeitpunkt nachvollziehbar bekundet, wie ihm der Angeklagte in dessen Wohnung am 30.07.2019 auf Nachfrage ein sich allein auf den Penis beziehendes Injektionsgeschehen geschildert habe und hierzu – zum Befremden des ihm bis dato nicht persönlich bekannten Zeugen – seinen Penis entblößt und die vermeintliche Einstichstelle andeutet habe. Dass der Angeklagte hingegen eine (im Sommer 2018 erfolgte) Injektion in den Hodensack nicht mit einem Wort erwähnt und auch sonst nicht – was anderenfalls nahegelegen hätte – auf den nicht unerheblichen Zeitablauf zur Injektion 2018 verwiesen habe, fügt sich auch insoweit in die weiteren, ein Injektionsgeschehen am 24.07.2019 nahelegenden Beweisergebnisse ein.
158(6.)
159Dass der Angeklagte, wie er es nach den Bekundungen des Zeugen KHK G. bei der Durchsuchung seiner Wohnung noch vorgebracht habe, nur die Nadel gesetzt und sich der Geschädigte das Silikonöl selbst injiziert hätte, vermochte die Kammer insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ebenfalls sicher auszuschließen.
160Neben dem Umstand, dass ein solches Vorgehen gerade nicht dem Modus Operandi bei den vorangegangenen Injektionen entsprach, brachte der Geschädigte ausweislich diverser Chats wiederholt, wie am 07.05.2019 geschehen, zum Ausdruck allein auf den als „erfahrenen Operateur“ bezeichneten Angeklagten zu vertrauen.
161Dem entspricht es, dass der Geschädigte dem Angeklagten noch am 02.06.2019 mitteilte: „Selbst spritzen? Ich bin darin nicht geschult. Und der Tod vom ZU. bestärkt mich darin, es von dir als Fachkundiger weiterhin machen zu lassen…außerdem wäre ich wahrscheinlich sehr unvernünftig“. Nachdem der Angeklagte hierauf erklärte: „Er hatte schon lange kein siligon nach gespritzt. Zudem war es eine Lungenentzündung. Und die ist nicht behandelt worden. Ohne Arbeit in USA keine Versicherung“ teilte der Geschädigte dem Angeklagten betreffend das Todesrisiko bei Silikoninjektionen, zu einem Zeitpunkt der jedenfalls vor dem 10.06.2019 lag, Folgendes mit: „Also, ich hab mich jetzt nochmal bei einem der direkten engsten Freunde von ZU. schlau gemacht. Es war doch eine typische Silikon-Embolie, die während der Injektion von 100 cc auftrat. Also doch nix mit "er hat lang nicht injiziert". Daher ist das Risiko für mich auch nix neues.“
162Auch wird aus zahlreichen weiteren Chats deutlich, dass der Geschädigte dem Angeklagten die Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ der Injektion überließ und er den – gerade vor dem Hintergrund dessen aus einer (vermeintlichen) medizinischen Ausbildung und Tätigkeit stammenden medizinischen Fachkenntnisse (hierzu sogleich) als kompetent erachteten – Angeklagten unter Inkaufnahme einer mehrstündigen Anreise aus dem hessischen A. in Z. aufsuchte, damit gerade dieser die Injektion und insbesondere nicht bloß das Setzen der Spritze vornimmt. So teilte er bereits kurz nach der ersten Injektion vom 18.11.2017 einem Bekannten am 22.11.2017 mit, dass der „Operateur“ die Grenzen setzt. Auch am 17.12.2017 schreibt der Geschädigte einem Chatpartner:
163Und eins muss dir klar sein, das musste ich auch lernen. Q entscheidet, wo die Grenze ist, wie viel pro Injektion maximal reingeht. Du kannst Wünsche äußern, aber im Endeffekt entscheidet er es. Also müsstest du auch damit klarkommen, wenn er sagt "heute geht fast nix rein"
164Betreffend die seinerzeit vom Geschädigten bereits anvisierte Injektion im Juli 2019 teilt er einem Bekannten am 23.03.2019 auf dessen Frage „Wann willst du deinen Schwanz mal füllen?“ mit, dass „im Juli die nächste Silikon-Dosis“ anstehe. Auf die Reaktion „Cool, weißt du schon wieviel es gibt?“, entgegnet der Geschädigte: „Das entscheidet J ja leider vor Ort...aber ich hoffe auf sehr sehr viel!“.
165Dass kein entsprechendes Haftungsausschlussformular gefertigt wurde, erweist sich in der Gesamtschau ebenfalls als unbeachtlich. So hat der Zeuge VG. nachvollziehbar mitgeteilt, dass es nur bei den beiden ersten Injektionen und gerade nicht bei der Dritten zum Ausfüllen eines derartigen Formulars gekommen sei. Ähnliches hat auch der Zeuge SM. geschildert, wonach betreffend die ab dem 02.08.2020 beginnenden Injektionen bei lediglich einem Termin ggfs. etwas von ihm unterschrieben worden sein könne.
166cc.
167Dass der Angeklagte den Geschädigten darüber täuschte, einen medizinischen Beruf erlernt zu haben und in einem solchen (wie zuletzt behauptet, seit 20 Jahren) tätig zu sein bzw. jedenfalls gewesen zu sein und der Geschädigte insbesondere auch vor diesem Hintergrund daran glaubte, der Angeklagte könne injizierbare Mengen Beurteilen und Risiken geringhalten, steht nach Auswertung zahlreicher Chats zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, dem Geschädigten und Dritten sowie dem Angeklagten und Dritten sowie den sich hierzu stimmig einfügenden Bekundungen der Zeugen U., ER. und VG. fest.
168(1.)
169Bereits kurz nach der ersten Injektion am 18.11.2017 teilte der Geschädigte einem Bekannten am 20.11.2017 mit, „es“ (gemeint ist die Injektion) „beim einzigen, der das in ganz Europa noch macht“ habe machen lassen. Die Frage des Chatpartners „Aber kein doc?!“ beantwortete der Geschädigte daraufhin mit „Paliativpfleger“. Ebenso hat der Zeugen U. nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass ihm der Geschädigte zu einem jedenfalls vor der letzten Injektion am 24.07.2019 gelegenen Zeitpunkt berichtet habe, dass der Angeklagte „Palliativpfleger“ sei. Dass es sich hierbei nicht um eine Erfindung des Geschädigten handelt, machen die weiteren Beweisergebnisse deutlich.
170So ergibt sich aus zahlreichen Textnachrichten des Angeklagten an den Geschädigten deutlich, dass der Angeklagte dem Geschädigten immer wieder suggerierte, in einem derartigen medizinisch geprägten Umfeld tätig zu sein. So teilte der Angeklagte dem Geschädigten zu den im nachfolgend aufgeführten Zeitpunkten Folgendes mit:
17121.11.2017: |
„2 Patienten sind gestorben, da ist man immer von Anfang an dabei“ |
24.11.2017: |
„Einige Patienten schauen aber“ |
30.11.2017: |
„Um 13 Uhr soll ich ins Büro der heimleitung“ … „ich gehe mal davon aus, das sie mir die Leitung an bieten wollen“ |
16.12.2017: |
„Es ist in mein Medikamentenschrank eingebrochen worden und auch sonst wurde Medizinisches Material mitgenommen.“ … „Es ist nur so, das in dem Safe, Medikamente eingeschlossen waren, die einen Elefanten töten können und alle zusammen können ein einige Herden töten“ … „es ist nur so scheiße ärgerlich, weil ich Rede und Antwort vor den Behörden stehen muss. Und der Papaierkrieg“ „vor allem muss Ich jetzt neue Medikamente bestellen und nicht alle Medikamente sind so schnell verfügbar.“ … „Das hat weniger damit zu tun.“ „Eher damit das es meine Medikamente für die Palliativ Begleitung nötig sind.“ … „Unter den Medikamenten sind auch Gifte“ „Die bekommt nur sehr schwer“ … „Es ist teuer 50 ml einer bestimmten Sorte. Ca 20.000 €“ |
14.01.2018: |
„Und jetzt ist gut“ „Kann ich nicht jetzt wieder meinem Patient der im sterben liegt widmen“ |
06.04.2018: |
„Ich mache das seit 20 Jahren. Sicher berührt es mich wenn Menschen sterben, aber ich habe gar nicht die Zeit mich damit auseinander zu setzen.“ |
(2.)
174Auch in einer eigens zu Austausch von Szeneangehörigen durch den Angeklagten – wie dieser es auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt hat – gegründeten WhatsApp- Gruppe mit dem Titel „Frühstück 1.0“ suggerierte er am 14.03.2018 mit der rhetorischen Frage „Wer hat die medizinische Ausbildung“ sein überlegenes medizinisches Wissen. Nachdem der Angeklagte dort am 16.03.2018 postete, seit „heute morgen um 6 auf Arbeit bis 6 morgen früh“ zu sein, beantwortete er die daraufhin gestellte Nachfrage, ob er im Rettungsdienst sei mit „Palliativ med“ und erwiderte auf die Nachricht eines Gruppenmitglieds „J wir müssen reden wenn du kannst rug kurz vor der Nachtschicht“ Folgendes: „Ich bin auf arbeit. Sterbefall. Sobald ich Luft habe melde ich mich“.
175(3.)
176Korrespondierend hierzu hat der Zeuge ER. aufgeschlossen, lebensnah und detailreich geschildert, wie es nach seinen Erfahrungen aus zwei vorangegangenen Injektionen bei einem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn in Y. bei dem Geschehen um die Injektion durch den Angeklagten in einem Ä Hotel zugegangen sei und hat dabei die für ihn seinerzeit wichtig erscheinenden Umstände, dass der Angeklagte sich vor der Durchführung der Injektion von etwa 200 ml Silikonöl in den Hodensack des Zeugen im November 2018 als Krankenpfleger vorgestellt habe, und erklärt habe „zum Setzen von Spritzen befugt“ zu sein, herausgestellt.
177Auch der Zeuge VG., bei dem der Angeklagte insgesamt drei Injektionen vornahm, hat zu einem hiervon unabhängigen Geschehen bekundet, dass ihm der Angeklagte mitgeteilt habe, Krankenpfleger zu sein. Der Zeuge RM. hat bekundet, dass Derartiges jedenfalls an ihn herangetragen worden sei, wobei er jedoch klargestellt hat, dass ihm dies nicht vom Angeklagten selbst, sondern wohl von dem am gleichen Tag ebenfalls durch den Angeklagten „behandelten“ Zeugen FJ. mitgeteilt worden sei, der bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung wiederum keine Erinnerung betreffend die Angaben des Angeklagten zu seinem beruflichen Hintergrund hatte.
178(4.)
179Dass der Angeklagte derartige unwahre Behauptungen selbst in deutlicher zeitlicher Nähe zur (letzten) Injektion bei dem Geschädigten am 24.07.2019 aufstellte, belegen auch die auf dem sichergestellten Smartphone des Angeklagten gespeicherten Chats über die vom Angeklagten u.a. zur Anbahnung von Silikonölinjektionen in der Szene genutzte Kommunikationsplattform H de bzw. M..de. Auch dort erklärte er unter dem den Angeklagten fotografisch abbildenden Profil „Q“ dessen Nutzung er auf Nachfrage (angesichts zahlreicher den Angeklagten individualisierender Details glaubhaft) eingeräumt hat, bei unterschiedlichen Gelegenheiten der Wahrheit zuwider, über eine medizinische Ausbildung zu verfügen bzw. in einem medizinischen Umfeld tätig zu sein:
180So teilte er am 12.07.20219 einer an Silikoninjektionen interessierten Person („KU.“) auf dessen Nachfrage, ob der Angeklagte Arzt sei, mit: „Nein aber ich arbeite im medizinischen Bereich“.
181Ebenso teilte er einer unter dem Profilnamen „FF.“ aktiven, an einer Silikoninjektion interessierten Person am 01.07.2019 auf dessen Nachfrage, wo sich der Angeklagte im Zusammenhang mit Silikoninjektionen informiert habe, mit: „ich habe med beruf“. Ferner erklärte der Angeklagte „Du kannst auch zu mir kommen und ich Spritze dich“.
182Einer unter dem Profil „TV.“ aktiven Person teilte er am 26.07.2019 zum Thema Silikoninjektion mit: „Ich verwende medizinisch Silicon“ und erklärt auf die anschließende Frage seines Chatpartners nach dem Beruf des Angeklagten: „Palliativ Pflege“. Ebenfalls am 26.07.2019 teilte er einer unter dem Profil „NE.“ aktiven, an einem Treffen mit dem Angeklagten interessierten Person: „Ich habe immer unterschiedlich Zeit (…) Pflege halt“. Am späten Nachmittag/Abend des 27.07.2019 erklärt der Angeklagte auf Nachfrage seines vorherigen Chatpartners „FF.“, ob der Angeklagte Mediziner sei: „Nein habe in der Richtung eine Ausbildung“.
183(5.)
184Dass der Angeklagte dem Geschädigten letztlich am 07.12.2018 mitteilte: „Ach ja ab Montag arbeite ich nicht mehr in der Pflege ZL. Im E in S. am H-markt“ und im dritten Hauptverhandlungstermin vorgetragen hat, dass ihn der Geschädigte dort, wie auch auf seiner letzten Arbeitsstelle im Café/Restaurant „D.“ in Z. jeweils einmal besucht habe, vermochte dies nicht darüber hinwegsehen zu lassen, dass der Angeklagte dem Geschädigten eine langjährige berufliche Vortätigkeit in der Pflege vorgespiegelt hatte und nicht der geringste Anhaltspunkt dafür bestand, dass er die dem Geschädigten in diesem Zusammenhang aufgetischten Unwahrheiten richtiggestellt und die Fehlvorstellung des Geschädigten ausgeräumt hätte. Im Gegenteil. Neben dem Umstand, dass der Geschädigte dem Angeklagten im Zusammenhang mit einem Silikon-Embolie-bedingten Tod eines „ZU.“ im Zeitraum 02. bis 10.06.2019 mitteilte, Injektionen weiterhin von ihm, dem Angeklagten, als „Fachkundigem“ vornehmen zu lassen, wird an einem zwischen dem Geschädigten und einem Bekannten am 07.05.2019 geführten Chat sehr deutlich, dass der Geschädigte an eine medizinische Bildung des Angeklagten glaubte und insoweit (irrig) darauf vertraute, so das Risiko geringhalten zu können:
185Geschädigter: |
„Er ist medizinisch gebildet….er kennt die Risiken und ist da sehr ‘Meinungsstabil‘“ |
… |
|
Bekannter: |
„Und wie sehen die Risiken denn aus?“ |
Geschädigter: |
„Man kann daran sterben“ |
Bekannter: |
„Das kam man am bloßen leben. Und wie hoch Ist die Wahrscheinlichkeit?“ |
Geschädigter: |
„Sie besieht primär bei unsachgemäßer Injektion. also habe Ich momentan kein Risiko. Das Silikon darf nur nicht in die Blutbahn gelangen“ |
Bekannter: |
„Nun, wie oft machst du das denn? Und wieso machst du das alleine?“ |
Geschädigter: |
„Ich mach es ja nicht alleine, sondern der erfahrene Operateur! Weil mir das Risiko zu groß ist“ „Wie oft? Jetzt wahrscheinlich einmal im Jahr“ |
Bekannter: |
„Na dann ist das Risiko ja nicht sooo groß“ |
(6.)
188Insoweit fügt sich stimmig in das Gesamtbild auch der seitens der Zeugin NP glaubhaft berichtete Ausdruck des Entsetzens des aus dem künstlichen Koma nach etwa vier Wochen erwachten, nicht zur Sprache fähigen Geschädigten über die Mitteilung, dass sie rausgefunden habe, dass der als sein Freund geglaubte Angeklagte niemals Pfleger gewesen sei und noch dazu billiges Industriesilikon verwendet habe, ein.
189dd.
190Dass der Angeklagte bei sämtlichen Injektionen ein zum Literpreis (inklusive Versandkosten) von jedenfalls unter EUR 70,00 bezogenes, zur industriellen Verwendung und keineswegs für Injektionen in den menschlichen Körper, geschweige denn die Genitalien vorgesehenes Silikonöl bei dem Geschädigten verwendete und nicht, wie im Rahmen der Einlassung in Bezug auf die drei Injektionstermine im Jahr 2017 behauptet, ein aus den USA zu einem Preis von EUR 2,00 pro Milliliter bezogenes „medizinisches“ Silikonöl oder gar ein vermeintlich vom Geschädigten zur Injektion im Sommer 2018 selbst mitgebrachtes Silikonöl, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest.
191Dabei war zu beachten, dass die Beweisaufnahme beachtliche Anhaltspunkte für einen vom Angeklagten behaupteten Bezug von medizinischem Silikonöl aus den USA, geschweige denn für die Verwendung eines solchen im Rahmen auch nur einer vom Angeklagten durchgeführten Injektion nicht hervorbrachte.
192Demgegenüber brachte die Beweisaufnahme neben dem – im Übrigen auch vom Angeklagten auf Nachfrage eingeräumten – Bezug von Silikonölen der Fa. UE GmbH, KL., deutliche Indizien für deren Verwendung sowie der Verwendung eines Silikonöls der Fa. Silikonfabrik.de, CG., welches ebenfalls zu einem Literpreis (inklusive Versandkosten) von unter EUR 70,00 frei im Internet bestellbar und – wie die bezogenen Öle der Fa. UE – insbesondere für eine industrielle Verwendung und keineswegs für Injektionen in den menschlichen Körper vorgesehen ist, gegenüber dem Geschädigten hervor.
193Nach umfassender Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse bestanden keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei sämtlichen Injektionen ein zu einem Literpreis (inklusive Versandkosten) von jedenfalls unter EUR 70,00 bezogenes, zur industriellen Verwendung vorgesehenes Silikonöl verwendete. Die gegenteilige Darstellung des Angeklagten, die Silikonöle der Fa. UE sowie sämtliche bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellten Silikonöle seien nicht für Injektionen, sondern für Sexualspiele, konkret für das sog. „Fisting“ als Gleitmittel sowie zum Reinigen von Lederwaren, wie Lederjeans, vorgesehen gewesen und verwendet worden, erweist sich – ebenso wie die schon in sich widersprüchlich erscheinende Darstellung, der Geschädigte habe sich bei der Injektion im Sommer 2018 sein Silikonöl selbst mitgebracht – als reine Schutzbehauptung.
194(1.)
195So geht aus einem Chat hervor, dass der Angeklagte den Geschädigten am 08.12.2017 um 23:44 Uhr darüber in Kenntnis setzte, dass er für den Geschädigten 1000 ml „silicon“ bestellt habe.
196Exakt dieser Tag, nämlich der 08.12.2017, wird in der auf den Angeklagten und dessen Anschrift als Lieferadresse ausgestellten Rechnung der Fa. UE vom 13.12.2017 über zwei Flaschen Silikonöl der Viskositätsstufe 50 cSt zu jeweils 500 ml, d.h. insgesamt 1.000 ml Silikonöl als Bestelldatum ausgewiesen.
197Die Rechnung endet (einschließlich Versandkosten) auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 44,75 (brutto); ferner wird dort festgehalten, dass die Rechnung bereits per Vorkasse (Überweisung) bezahlt wurde.
198(2.)
199Ausweislich eines weiteren Chats vom 16.12.2017 bot der Angeklagte dem Geschädigten „die beiden Flaschen zusammen“ mit Porto und „Umrechnungskurs“ für EUR 2.050,00 an. Dabei ist das genaue Lieferdatum zwar unbekannt geblieben, der Zeitablauf zur Bestellung am 08.12.2017 lässt jedoch plausibel erscheinen, dass diesem Angebot an den Geschädigten die Lieferung der Bestellung bei der Fa. UE vorausging. Neben der auffälligen zeitlichen Deckung der Bestelldaten (1.) und dem Umstand, dass zwei Flaschen zu je 500 ml bei der Fa. UE bestellt wurden und dem Geschädigten am 16.12.2017 ebenfalls zwei Flaschen zum Kauf angeboten wurden, ist zu berücksichtigen, dass auch der vom Angeklagten angeführte Preis angesichts eines zwischen den Beiden auch an anderer Stelle zugrunde gelegten Kurses von EUR 2,00 je Milliliter gerade auf eine Menge von insgesamt 1.000 ml Silikonöl schließen lässt, die in zwei Flaschen angeboten wird.
200Die Einlassung, lediglich Mengen von 100- bis maximal 200 ml aus den USA bezogen zu haben, lässt sich hiermit nicht stimmig in Einklang bringen.
201(3.)
202Ferner bot der Angeklagte dem Geschädigten ausweislich eines Chats vom 16.12.2017 eine Menge von 500 ml eines aufgrund dessen zähflüssiger, mit warmem Honig vergleichbarer Konsistenz als „Honey“ bezeichnetes Silikonöl für einen deutlich geringeren Betrag von EUR 500,00 an und erklärte auf Nachfrage des Geschädigten,
203ob er, der Angeklagte, dieses Produkt bereits bei jemandem verwendet habe, dass „aus der einen Flasche“ schon gut 1/3 oder 2/3 raus seien. Auch dies lässt sich wiederum stimmig mit einer entsprechend auf den Angeklagten ausgestellten Rechnung der Fa. UE GmbH v. 15.09.2017 in Einklang bringen. Ausweislich dieser Rechnung wurde am 14.09.2017 eine Menge von zwei Flaschen zu jeweils 500 ml eines Silikonöls der Viskosität 1000 cSt zur Auslieferung an die Anschrift des Angeklagten bestellt.
204Der in Aussicht gestellte, im Vergleich zu dem nicht honigartigen Silikonöl deutlich günstigere Preis (EUR 1,00 pro ml gegenüber EUR 2,00 pro ml) lässt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in den weiteren Rechnung der Fa. UE fortan ausschließlich Bestellungen von Silikonöl der Viskositätsstufe 50 cSt dokumentiert werden, plausibel u.a. dadurch erklären, dass sich die Viskosität von 1000 cSt angesichts des vom Sachverständigen Prof. Dr. Dr. DC. geschilderten enormen Drucks, der beim Injizieren aufzuwenden sei und der sich je nach Art des Injizierens (etwa durch eine sog. Butterflykanüle) aufgrund der Enge der Kanüle noch verstärken muss, als nachteilhaft erwies.
205Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung demgegenüber behauptet hat, bei sämtlichen Injektionen bei dem Geschädigten ein zähflüssiges honigartiges Silikonöl der Viskositätsstufe 1.000 cSt verwendet zu haben, erweist sich dies insbesondere auch angesichts der vom Geschädigten nach der zweiten Injektion vom 02.12.2017 am 16.12.2017 an den Angeklagten übermittelten Nachricht: „Also probieren würde ich das zähe Honey ja schon gerne mal. Hast du es überhaupt schon mal bei jemandem verwendet?“ als unplausibel, wobei insoweit zugleich weitere evidente Widersprüche im Rahmen der Einlassung zu Tage traten:
206So hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung vorgegeben, dass er dem Zeugen U. am 30.07.2019 das im Sommer 2018 verwendete, von dem Geschädigten angeblich selbst mitgebrachte Silikonöl ausgehändigt habe. Zu diesem hatte er jedoch zuvor angegeben, dass dieses eine zähflüssige Konsistenz gehabt habe und von dem Geschädigten in einer unetikettierten schwarzen Flasche mitgebracht worden sei.
207Demgegenüber hat der Zeuge U. detailliert und widerspruchsfrei angegeben, dass sich die ihm ausgehändigte Substanz in einem ca. 100 ml fassenden Braunglasfläschchen befunden habe, flüssig und keinesfalls vergleichbar mit Honig gewesen sei. Auch spricht die ausweislich der Bekundungen des Zeugen U. vom Angeklagten am 30.07.2019 genannte, vom Zeugen unmittelbar verschriftlichte Angabe „SFV-50 cSt“ gegen die Verwendung einer 1000-cSt-Konsistenz. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen konnte dabei sowohl durch eine Inaugenscheinnahme einer Fotografie seiner schriftlichen Aufzeichnungen als auch der Angaben im Sicherstellungsprotokoll des Polizeipräsidiums Mittelhessen betreffend die im Universitätsklinikum sichergestellte Substanz aufgeführten
208Bezeichnung des Fläschchens nachvollzogen werden. Auch bei den weiteren Analysen betreffend den Inhalt des vom Zeugen U. am 30.07.2019 zur Klinik verbrachten, am 01.08.2019 sichergestellten Braunglasfläschchen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik X. und BF. wurde das 02.08.2019 und ein Analyseende mit 21.08.2019 ausweist, als „1 Flasche „SF-V 50 Med 2000 „Dimethylpolysilicone"“ bezeichnet, was die Angabe des Zeugen U. ebenfalls glaubhaft erscheinen lässt, dass er dem Fläschchen insbesondere auch den Zettel mit seinen Aufzeichnungen beigelegt habe.
209Demgegenüber verstrickte sich der Angeklagte fortlaufend in Widersprüche und Ungereimtheiten.
210So wurde ausweislich des Haftungsausschlusses zur Injektion im Sommer 2018 eine Menge von 160 ml in den Penis und eine Menge von insgesamt 140 ml in den Hodensack injiziert, was neben der Flaschenfarbe auch dem Flaschenvolumen nach unplausibel erscheinen lässt, dass, wie der Angeklagte es behauptet hat, er dem Zeugen U. die Flasche mit dem vom Geschädigten zur Injektion 2018 mitgebrachten Öl ausgehändigt hätte. Dass der Inhalt etwa später von einer „schwarzen“ Flasche in das dem Zeugen übergebene Braunglasfläschchen umgefüllt worden wäre, ist vom Angeklagten nicht behauptet worden.
211Ferner hat der Angeklagte behauptet, dass die Injektion im Sommer 2018 nicht geplant gewesen sei. Auch dies erweist sich angesichts eines im Vorfeld der Injektion geführten Chats vom 24.06.2018 als unplausibel. So ergibt sich aus diesem Chat vom 24.06.2018, dass eine Injektion gegen Entgelt geplant war und diese gerade auch einem Ausgleich einer vorherigen Ungleichverteilung dienen sollte:
212Geschädigter: |
„Ich hoffe, dich am Wochenende um mindestens 400 Euro reicher zu machen. Dass die Vorhaut auf dem richtigen Weg ist, zeigt sich ja.“ |
Angeklagter: |
„Aber nicht alles in den schwanz“ |
Geschädigter: |
„Nein, aber hoffentlich nen großen Teil (...) wir haben ja noch ein Mengen-Defizit im linken Sack“ |
Angeklagter: |
„Ja das gleichen wir aus“ |
Neben den vorgenannten, die behauptete Injektion eines vermeintlich vom Geschädigten im Sommer 2018 mitgebrachten Silikonöls betreffenden Umstände, bestand nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Lebensfremdheit, dass eine angeblich aus der Apotheke mitgebrachte Flasche kein Etikett aufgewiesen haben soll, im Ergebnis kein vernünftiger Zweifel daran, dass es ein vom Angeklagten gestelltes
214Silikonöl war, welches sowohl im Sommer 2018, als auch am 24.07.2019 durch den Angeklagten injiziert wurde.
215(4.)
216Dafür, dass es ein zum Literpreis (inklusive Versandkosten) von jedenfalls unter EUR 70,00 bezogenes, zur industriellen Verwendung vorgesehenes Silikonöl der Fa. UE war, welches der Angeklagte dem Geschädigten zum vermeintlichen
217„Selbstkostenpreisen“ injizierte, spricht, dass es dem Angeklagten angesichts eines Kurses von EUR 2,00 pro Milliliter ein Leichtes war, dem Geschädigten – wie aus einem Chat vom 17.12.2017 hervorgeht – hinsichtlich eines Betrages von EUR 2.000,00 knapp einen Monat nach der ersten Injektion die Möglichkeit einer ratenweisen Abzahlung dieses Betrages in Höhe von EUR 100,00 bis EUR 150,00 pro Monat beginnend ab Februar 2018 anzubieten.
218Wäre der Angeklagte – wie er im Rahmen seiner Einlassung vorgebracht hat – tatsächlich gegenüber dem Geschädigten in Vorkasse getreten und hätte er tatsächlich das Silikonöl zum Selbstkostenpreis an den Geschädigten abgegeben, erschiene ein derart großzügiges Entgegenkommen nicht zuletzt auch angesichts des gemeinhin nicht besonders ausgeprägten Verdienstes eines Callcenter-Mitarbeiters im Beschwerdewesen jedenfalls als ungewöhnlich.
219(5.)
220Ausweislich der in Augenschein genommenen, bei der Durchsuchung vom Fundort der Silikonöle und dem Injektionsbesteck bzw. den Injektionsutensilien von dem Zeugen KHK G. gefertigten Fotografien sowie dessen zeugenschaftlichen Bekundungen ergibt sich, dass sich die im Schlafzimmerschrank sichergestellten Silikonölflaschen in unmittelbarer Nähe zum Injektionsbesteck bzw. den Injektionsutensilien befanden. Anderweitige Funde von Silikonöl brachte die vorgenommene Durchsuchung der Wohnung im Übrigen einschließlich des zugehörigen Kellers nicht hervor. Dass es sich bei den vorgefundenen Silikonölen jedoch insgesamt um solche handelt, die der Angeklagte für Injektionen verwendete, sprach dabei, dass der Angeklagte zuvor gegenüber unterschiedlichen, an Silikonöl zu Injektionszwecken interessierten Chatpartnern ausweislich weiterer Chats deutlich machte, dass er sowohl „mindestens zwei Sorten“ Silikonöl stets auf Lager habe und er im Übrigen kurzfristige Injektionstermine anbot, was ebenfalls auf eine Bevorratung hindeutete.
221So teilte er einer auf der Plattform M..de unter dem Profilnamen „VS.“ aktiven, an Silikon zur Injektion in den Penis interessierten Person am 11.06.2019 mit, dass er „mindestens zwei Sorten“ des von ihm angebotenen „medizinischen“ Silikonöls „immer auf Lager“ habe. Insoweit erscheint plausibel, dass es sich exakt um dieses „Lager“ handelte, welches bei der Durchsuchung am 09.08.2019 im Schlafzimmerschrank des Angeklagten aufgefunden wurde.
222Einer unter dem Profilnamen „WE.“ aktiven Person, die ihn am Mittwoch, den 19.06.2019 gegen 13:27 Uhr zwecks Vornahme einer Silikonölinjektion kontaktierte, schlug er noch am gleichen Tag gegen 20:00 Uhr als Injektionstermin Freitag den 21.06.2019 vor. Ausweislich eines weiteren Chats bot er einer ihn am 15.06.2019 um 23:12 Uhr auf der erklärten Suche nach jemandem, der ihm „den Sack mit Silikon füllt“ anschreibenden, unter dem Profilnamen „BN.“ aktiven Person, bereits um 16:19 Uhr des 16.06.2019 an, die Silikonölinjektion bei ihm noch am gleichen Tag vorzunehmen.
223(6.)
224Im Übrigen lassen sich mit seiner Einlassung, wonach das Silikonöl aus den USA erst dann bestellt worden sei, wenn ein Injektionstermin vereinbart worden sei und die Lieferung dann eine bis zwei Wochen in Anspruch genommen habe, weder das unmittelbar vorstehend beschriebene Vorgehen, noch darüber hinaus stimmig in Einklang bringen, wie es nach allgemeiner Vorstellung und Bereiterklärung zur Injektionsvornahme am Abend des 15.11.2017 bereits drei Tage später, d.h. am 18.11.2017 kommen konnte, zumal der Angeklagte behauptet hat, dass der Geschädigte (neben seiner eigenen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Injektion) der Erste gewesen sei, bei dem er die Injektion vorgenommen habe und auch im Übrigen erklärt hat, Silikonöl für Injektionen nicht aufzuheben, sondern, falls jemand abspringe, dies stets wegzuwerfen.
225Eine schlüssige Erklärung für die schnelle Silikonölverfügbarkeit konnte jedoch wiederum in einer Rechnung der Fa. UE vom 15.11.2017 über 2 x 500 ml Silikonöl der Viskosität 50 cSt gefunden werden, welche das Bestelldatum 14.11.2017 (Dienstag) ausweist. In dieser wird zwar der Zeuge T. als Rechnungs- und Lieferungsempfänger angegeben. Da er jedoch mit dem Angeklagten in der gleichen Wohnung wohnte und glaubhaft bekundet hat, dass der Angeklagte auch auf seinen Namen Bestellungen aufgegeben habe, konnte zumindest plausibilisiert werden, wie der Angeklagte an das dem Geschädigten am 18.11.2017 (Samstag) injizierte Silikonöl gelangt ist, zumal es sich hierbei – wie vorstehend unter (3.) ausgeführt – nicht um das zähflüssige Silikonöl („Honey“) handelte.
226(7.)
227Neben den bereits erwähnten Bestellungen im September, November und Dezember 2017 kam es ausweislich der bekannten Rechnungen noch zu folgenden Bestellungen von Silikonöl mit der Bezeichnung „E SILIKONÖL B 50 (50 cSt) - 500 g“ bei der Fa. UE durch den Angeklagten:
228Bestelldatum |
Menge |
Preis inkl. Versand in EUR (brutto) |
15.02.2018 |
2 |
44,75 |
11.05.2018 |
2 |
67,95 |
26.06.2018 |
2 |
67,95 |
10.08.2018 |
3 |
98,45 |
23.09.2018 |
2 |
67,95 |
17.11.2018 |
2 |
67,95 |
04.02.2019 |
2 |
67,95 |
Die wiederholte Bestellung lässt sich dabei plausibel auch mit den in den auf dem sichergestellten Laptop des Angeklagten vorgefundenen Haftungsausschluss- formularen und den in diese eingetragenen Silikonölmengen und Injektionszeitpunkten in Einklang bringen. Ausweislich des polizeilichen Auswertungsberichts der Haftungsausschlussformulare, an dessen Belastbarkeit angesichts der Bekundungen der dort u.a. aufgeführten, eine Injektionsvornahme durch den Angeklagten in deren Genitalien bestätigenden Zeugen VG., FJ., RM. und ER. keine beachtlichen Zweifel bestehen, begann der Angeklagte mit der Injektion erheblicher Mengen Silikonöl im November 2017 bei dem Geschädigten und weitete sein Geschäft im Jahr 2018 – ebenso wie die Bestellungen bei der Fa. UE – deutlich aus.
231Dass er hiernach rechnerisch mehr bestellte als er ausweislich der aufgefundenen Haftungsausschlussformulare injizierte bzw., sofern jemand letztlich absprang (wie von ihm betreffend den „SG“ am 20.12.2018 vorgebracht), jedenfalls zu injizieren vorhatte, lässt sich neben einer den Gesamtumständen nach denkbaren Dunkelziffer auch dadurch erklären, dass er das Silikonöl an Dritte veräußerte, ohne dieses selbst zu injizieren.
232So bot er ganz konkret einer unter dem Profilnamen „VS.“ aktiven, an Silikon zur Injektion in den Penis interessierten Person im Rahmen eines vorstehend bereits erwähnten Chats auf Nachfrage zu dem vom Angeklagten verlangten Preis am 11.06.2019 mit „100 ml ist in einer Flasche 250 e inclusive Nadeln und spritzen Plus Porto“.
233Anhaltspunkte dafür, dass auch nur betreffend eine der von ihm vorgenommenen Injektionen eine vorangegangene Bestellung aus den USA vorgelegen hätten, brachte die Beweisaufnahme demgegenüber – wie bereits erwähnt – nicht ansatzweise vor.
234(8.)
235Dafür, dass die polizeilich sichergestellten Silikonöle, u.a. der Fa. UE mit der Viskosität 1000 cSt sowie der Fa. Silikonfabrik.de, CG., mit der Viskosität 50 cSt demgegenüber ausschließlich, geschweige denn überhaupt für Sexualspiele vorgesehen oder verwendet worden wären, brachte die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte hervor. Gleiches gilt bezüglich der pauschal und ohne näheren Bezug zu einer konkreten Ware oder Umfang der Anwendung behaupteten Verwendung zur Reinigung von Lederwaren.
236Ferner hat der vormals in einer etwa zehn Jahre andauernden Beziehung mit dem Angeklagten im gleichen Haushalt lebende Zeuge T. bekundet, weder von derartigen Praktiken, noch von einem derart besonderen Fetisch des Angeklagten etwas mitbekommen zu haben, wenngleich er unverhohlen offenbart hat, dass es bereits 2019 seit mehreren Jahren keinen Sexualverkehr mehr zwischen ihnen gegeben habe und beide zuletzt in einer sog. offenen Beziehung gelebt hätten. Auch bekundete der Angeklagte eine derartige Verwendung im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung gerade nicht. Vielmehr gab er nach den Bekundungen des Zeugen G. nach Belehrung neben der zunächst geäußerten relativierenden Behauptung, „nur die Nadel gesetzt“ zu haben, an, dass „das Silikonöl im Schlafzimmer im Schrank sei“ und dieses auch im Eigentum des Geschädigten stehe und bei dem Angeklagten eingelagert worden sei. Auch erweist sich nicht als naheliegend oder selbsterklärend, warum ein Silikonöl für derartige Praktiken in vier Braunglasfläschchen eingefüllt und aufbewahrt worden sein sollte, und von diesen Braunglasfläschchen noch 23 weitere leere Fläschchen gemeinsam verpackt im gleichen Schrank lagerten.
237(9.)
238Zwar konnte eine weitere Analyse der dem Zeugen U. am 30.07.2019 überbrachten Substanz bzw. ein belastbarer direkter Vergleich mit den keine zwei Wochen später in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Ölen aufgrund der Vernichtung des Asservates nicht mehr durchgeführt werden. Gleichwohl war zu beachten, dass der Angeklagte dem Zeugen U. auf dessen eindringliche, zur Rettung des Lebens des Geschädigten geäußerten Bitte, die Bezeichnung des Produktes mit „L.“ angab.
239Dabei ist zunächst auffällig, dass die Bezeichnung „SF“ auf den Hersteller Silikonfabrik.de, CG. und „V-50“ auf die Viskosität 50 cSt hindeutet; eine Inaugenscheinnahme von Fotografien der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Silikonölflaschen nebst Verlesung der Etikettaufdrucke brachte zudem hervor, dass es auf den 1-Liter-Flaschen der Fa. HYund der Bezeichnung „Silikonöl SF-V50“ unmittelbar unter der Überschrift „Materialeigenschaften“ heißt: „Dimetylpolysiloxane“, was mit der gegenüber dem Zeugen U. getätigten nur leicht abweichenden Angabe in der Gesamtschau naheliegend erschienen lässt, dass die in Rettungsbemühung um den Geschädigten getätigte Angabe des Angeklagten gegenüber dem Zeugen U. das tatsächlich verwendete Produkt, nämlich das der Fa. Silikonfabrik mit der Konsistenz 50 cSt, offenbarte. Auch lässt sich insoweit plausibilisieren, dass eine der beiden am 09.08.2019 polizeilich sichergestellten 1- Liter-Silikonölflaschen der Fa. HYausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Asservate nur noch zu etwa 1/5 befüllt war.
240Ausweislich eines Ausdrucks der Website der Fa. HY..de konnte nachvollzogen werden, dass es sich auch insoweit um ein für die industrielle Anwendung – und keineswegs zur Injektion in den menschlichen Körper, geschweige denn die Genitalien – vorgesehenes Produkt handelt, welches zu einem Bruttopreis (zzgl. Versandkosten) in Höhe von EUR 30,75 für eine 1-Liter-Flasche auf der Website der Fa. HY zum Kauf dargeboten wird. Auch insoweit erscheint in einer Gesamtschau naheliegend, dass der Angeklagte die Bezeichnung des bei ihm am 09.08.2019 sichergestellten Öls der Fa. Sikikonfabrik.de gegenüber dem Zeugen U. am 30.07.2019 zur Vereitelung eines Auffliegens seines Schwindels um den Zusatz „med 2000“ ergänzte, zumal – wie es auch der Zeuge U. zu einer entsprechenden Google Recherche berichtet hat – die vom Angeklagten genannte Bezugsquelle „I, Texas nicht existierte oder auffindbar war.
241(10.)
242Dass es bei der tödlichen letzten Injektion zum Einsatz einer industriell verwendeten Substanz kam, sprach indiziell zudem auch die Beschaffenheit des im Körper des Angeklagten bei dessen Obduktion vorgefundenen, die Embolien in Lunge und Leber verursachenden Silikonöls. So hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. DC. jederzeit nachvollziehbar ausgeführt, dass es kurzkettige Verbindungen bzw. Silikonölbestandteile gewesen seien, die zu den Embolien geführt hätten. Die Mischung verschiedener Kettenlängen und insbesondere die Verwendung kurzkettiger Verbindungen lasse sich im Hinblick auf den Einsatz eines Silikonöls zur industriellen Verwendung plausibilisieren, wohingegen bei einem „medizinischen“ Produkt vorwiegend lange Kettenlängen von ihm erwartet worden wären.
243ee.
244Dass der Geschädigte demgegenüber spätestens seit einem vor der dritten Injektion gelegenen Zeitpunkt an die Verwendung eines hochwertigen und zugleich hochpreisigen Produktes glaubte, welches der Angeklagte dem Geschädigten zum
245„Selbstkostenpreis“ injiziere bzw. injiziert habe, besteht im Hinblick auf die Chats zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten kein Zweifel.
246Nachdem der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung, wonach der Geschädigte der erste „Dritte“ gewesen sei, bei dem er eine solche (Fremd-)Injektion durchgeführt habe
247– dem Geschädigten ausweislich eines am 16.11.2017 (vor der ersten Injektion) geführten Chats erklärt, die Injektion schon bei „einigen“ Personen vorgenommen zu haben, hebt der Geschädigte den für ihn bestehenden hohen Stellenwert von Erfahrung, guter Produktqualität und sterilem Arbeiten hervor:
248Geschädigter: |
„bei wie vielen Leuten hast du diese Injektion schon gemacht?“ |
Angeklagter: |
„In der ganzen Zeit oder dieses Jahr“ |
Geschädigter: |
„oha, also “viele“ (…)“ |
Angeklagter: |
„Einige“ |
Geschädigter: |
„gut, also schon Erfahrung. Das ist neben sterilem Arbeiten und guter Produkt-Qualität, wohl das wichtigste.“ |
Angeklagter: |
„Richtig“ |
Den besonderen Stellenwert einer hohen Qualität des Silikonöls, die nach der Auffassung des Geschädigten auch einen hohen Preis hat, bringt er gegenüber dem Angeklagten wenig später, nämlich am 25.11.2017 erneut im Rahmen eines Chats zum Ausdruck:
251Geschädigter: |
„Der Preis dafür ist hoch!“ „Qualität kostet!“ |
Angeklagter: |
„Stimmt“ |
Geschädigter: |
„Billig kostet im worst case das Leben“ |
Angeklagter: |
„Ich habe heute die neue Staffelung für das Silicon 2018 bekommen“ „Bis 300 ml 3€.“ „Bis 500 ml 2.50 €“ „Ab 1000 ml 2€““ |
Geschädigter: |
„Tja, dann injizier mir bitte möglichst viel, so dass wir sparen können (…).“ |
Angeklagter |
„Ich hole immer 1000“ |
Dabei ging der Geschädigte ausweislich des nachfolgend wiedergegebenen, am 04.12.2017, d.h. kurz nach der zweiten Injektion am 02.12.2017 und vor der Dritten Injektion am 30.12.2017 geführten Chats mit dem Angeklagten davon aus, der Angeklagte lege – wie er auch im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Einlassung vorgetragen hat – nur seine eigenen Kosten für das Silikon auf den Geschädigten um:
253Geschädigter: |
„ich hab dir mal etwas mehr überwiesen“ „für Essen, Übernachtung und die Injektion“ |
Angeklagter: |
„Die Übernachtung und Frühstück sind incl.“ |
Geschädigter: |
„Hmmm, weil die bisherigen Kosten waren ja nur Selbstkostenpreise fürs Silikon.“ |
Angeklagter: |
„ich mache das immer zum selbstkostenpreis.“ |
Geschädigter: |
„eben, und das soll ja auch nicht sein.“ |
Angeklagter: |
„doch das muss so sein.“ |
ff.
255Dass der Geschädigte darüber hinaus spätestens seit einem vor der Injektion am 24.07.2019 gelegenen Zeitpunkt an die Verwendung eines „medizinischen“ Silikonöls durch den Angeklagten glaubte, steht unter Beachtung sowohl im Internet, als auch in einer Chatgruppe seitens des Angeklagten verfasster Beiträge sowie den sich stimmig einfügenden Bekundungen des Zeugen U. zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.
256Soweit der Zeuge U. bekundet hat, dass ihm der Geschädigte zu einem jedenfalls vor der Injektion am 24.07.2019 gelegenen Zeitpunkt berichtet habe, dass der als „sein Operateur“ bezeichnete Angeklagte ein für derartige Eingriffe geeignetes medizinisches Silikonöl verwende, fügt sich dies, sowohl in die weiteren Beweisergebnisse, als auch die Einlassung des Angeklagten ein, in deren Rahmen er die Verwendung eines medizinischen Produktes bis zuletzt behauptete.
257Dabei war zu beachten, dass der Angeklagte – wie er selbst glaubhaft eingeräumt hat – am 16.12.2017 unter seinem Profil „Q“ in der einschlägigen Gruppe mit dem Namen „K.“ auf der Plattform B.de (später: H.de bzw. M..de) folgenden Beitrag veröffentlichte:
258„Silicon kaufen
259Nach dem hier das Thema immer wieder zur Sprache kommt, möchte ich mich dazu äußern. Ich habe mit viel Mühe einen meiner amerikanischen "Ärztedaddys" aus meiner Zeit bei der Bundeswehr gefunden, die mir Silicon besorgen können. Es ist nicht so einfach, daran zu kommen. Wer fragen hat bitte mich direkt anschrieben.
260Euer Q.“
261Bereits hiermit deutete der Angeklagte an, über einen (vermeintlichen) Kontakt mit einem oder ggfs. mehreren Medizinern an ein Produkt gelangen zu können, an welches „nicht so einfach“ heranzukommen sei. Auch in der bereits erwähnten WhatsApp-Gruppe „Frühstück 1.0“ schrieb der Angeklagte zu einem jedenfalls vor dem Gruppenaustritt des Geschädigten (15.04. oder 16.04.2018) gelegenen Zeitpunkt: „ich verwende nur reines Siliconöl. Med aufbereitet.“. Ebenso wie der Zeuge VG. betreffend eine Injektion im August 2018 berichtet hat, hat auch der Zeuge ER. bekundet, dass ihm der Angeklagte vor der Injektion von 200 ml Silikonöl in den Hodensack im November 2018 mitgeteilt habe, dass es sich um ein medizinisches Silikonöl handele, welches für derartige Injektionen geeignet sei. Nicht zuletzt findet sich die bezeichnete Verwendung eines medizinischen (hochpreisigen) Silikonöls in einem Anfang Juli 2019 online erschienenen Artikel über den Geschädigten seinen Niederschlag. In diesem, auf der Grundlage eines Interviews mit dem Geschädigten verfassten Artikel, wird insbesondere hervorgehoben, dass die „Größe ihren Preis“ habe, da das notwendige medizinische Silikon teuer sei, woraufhin der Geschädigte wörtlich zitiert wird mit „Mein derzeitiges Größenformat hat mich schon weit über 2.000,00 Euro gekostet“.
262gg.
263Dass der Geschädigte, hätte ihn der Angeklagte vor der Vornahme der Injektion am 24.07.2019 darüber aufgeklärt, zu keinem Zeitpunkt eine medizinische Tätigkeit ausgeübt, geschweige denn über eine derartige Ausbildung zu verfügen und dem Geschädigten billigstes, einen medizinischen Charakter nicht ansatzweise aufweisendes Silikonöl injiziert zu haben sowie auch nunmehr injizieren zu wollen, keinesfalls in die Vornahme des letzten (tödlichen) Eingriffs eingewilligt hätte und dies dem Angeklagten auch bewusst war, vermochte die Kammer insbesondere auf der Grundlage im Vorstehenden bereits angeführter, die erhebliche Angst vor der Verwendung billiger, das Leben kostender Produkte sowie den hohen Stellenwert medizinischer Expertise des Angeklagten offenbar werden lassender Chats zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten festzustellen. Dabei war nicht zuletzt auch zu beachten, dass die Zeugin NP. glaubhaft berichtet hat, dass der zum Sprechen nicht fähige Geschädigte einen ihr unvergesslichen Ausdruck des Entsetzens gezeigt habe, als sie diesem, nachdem er nach vier Wochen aus dem künstlichen Koma erwacht sei, zum ersten Mal mitgeteilt habe, dass sie herausgefunden habe, dass der als sein Freund geglaubte Angeklagte niemals Pfleger gewesen sei und noch dazu billiges Industriesilikon verwendet habe.
264hh.
265Dafür, dass es gerade die Injektion vom 24.07.2019 war, die zum tödlichen Multiorganversagen nebst Blutvergiftung führte, sprach mit den anschaulich vorgetragenen gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. DC. die Entwicklung und zeitliche Nähe der aufgetretenen Symptome und festgestellten Befunde zum Injektionsgeschehen am 24.07.2019.
266Dabei stellte der Sachverständige Insbesondere unter Bezugnahme auf einen in der Fachzeitschrift Pneumologie veröffentlichten Fallbericht der Charité, der den Verlauf und die Auswirkungen einer nur wenige Tage vorausgegangenen Silikonölinjektion in den Penis eines 35-jährigen Mann dokumentiert, heraus, dass angesichts der bei dem Geschädigten ebenfalls festzustellen raschen Progredienz der respiratorischen Beschwerden einschließlich der Ergebnisses der computertomographischen Untersuchung der Lunge des Geschädigten nach dessen Krankenhausaufnahme am 26.07.2019 und der Verlegung aufgrund zunehmender Verschlechterung des Zustandes am 27.07.2019 auf ein nur wenige Tage vorangegangenes Injektionsgeschehen zu schließen war.
267So hätten sich zwar die zentralen Lungenareale als belüftet, die Peripherie hingegen als nicht belüftet erwiesen, was gerade für eine Verursachung durch eine ölige Substanz spreche, da Öle typischerweise die Peripherie der Lunge beträfen. Da zudem ein Flüssigkeitserguss in den Lufthöhlen sowie eine Drucksteigerung des rechten Herzens zu verzeichnen gewesen sei, habe alles zu einer durch eine Silikonölinjektion verursachten Embolie mit akuter Rechtsherzinsuffizienz gepasst. Dabei hat der Sachverständige zu verstehen gegeben, dass ohne den erfolgten Anschluss an die Membranlunge und die weitere intensivmedizinische Behandlung der Geschädigte nicht weiter lebensfähig gewesen wäre. Trotz der fortdauernden, insgesamt nachvollziehbar erscheinenden medizinischen Maßnahmen, seien die Embolien in Leber und Lunge medizinisch nicht mehr zu kontrollieren gewesen. Schließlich sei der Sauerstoffgehalt aufgrund der Embolie der Lunge stark abgesunken, was mit dem Versagen von Niere und Leber und einer Blutvergiftung schließlich den Tod des Geschädigten am 24.02.2020 verursacht habe. Für die Ursächlichkeit der Injektion am 24.07.2019 spreche die fachkundlich seitens des Sachverständigen als ganz „klassisch“ bezeichnete körperliche Reaktion des Geschädigten ab dem 26.07.2019, angesichts derer sich die Schlussfolgerung ziehen lasse, dass der Geschädigte, hätte es die Injektion am 24.07.2019 nicht gegeben, trotz der vorangegangenen Injektionen gesundheitlich stabil geblieben und nicht verstorben wäre.
268Angesichts dieser jederzeit gut nachvollziehbaren und anschaulich aufbereiteten Ausführungen des Sachverständigen bestanden auch unter kritischer Würdigung durch die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass es die Injektion vom 24.07.2019 war, die den Tod des Geschädigten letztlich kausal verursachte.
269ii.
270Dass der Angeklagte auch im Nachgang zu der Injektion am 24.07.2019 in Kenntnis des Krankenhausaufenthalts des Geschädigten wegen erheblicher Lungenprobleme und des ihm nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U. am 30.07.2019 berichteten Verdachts, dass dieser Zustand auf eine Silikonölinjektion zurückzuführen sein könne sowie in Kenntnis des ihm – nach den ebenfalls substantiiert vorgetragenen Bekundungen des Zeugen KHK G. – bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 09.08.2019 offenbarten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz und Sicherstellung zahlreicher Injektionsutensilien, weiterhin Silikonölinjektionen durchführte, steht nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen VG., NP und SM. zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.
271So hat der Zeuge PN. nachvollziehbar beschrieben, wie es zu einem für den Zeugen keinesfalls alltäglichen Treffen in einem vom Zeugen gebuchten S Hotel zur Durchführung der Injektion gekommen sei. Dass es sich hierbei um einen Tag im Oktober 2019 handelte, vermochte der Zeuge plausibel anhand entsprechender Chats glaubhaft einzugrenzen.
272Auch die Zeugin NP. hat detailliert dargestellt, wie der Angeklagte auf das über ein Scheinprofil einer männlichen, vermeintlich an einer Silikoninjektion interessierten Person einen Termin zur Injektionsvornahme im Mai 2020 angeboten hat und hat sogleich auch unverhohlen mitgeteilt, dass der Angeklagte insoweit nicht (mehr) vorgegeben habe in einem medizinischen Beruf zu arbeiten sondern seine Anstellung im Restaurant D. offengelegt habe.
273Auch der Zeuge SM. vermochte unter Heranziehung vorgenommener Kalendereinträge nachvollziehbar und widerspruchsfrei über einen im Zeitraum vom 02.08.2020 (erste Injektion) bis einschließlich 11.03.2023 (letzte Injektion) seitens des Angeklagten in dessen Wohnung in Z. bei dem Zeugen vorgenommener Injektionen von Silikonöl in den Hodensack zu berichten. Dabei hat er Erinnerungslücken freimütig eingeräumt und im Übrigen keine Belastungstendenzen zu Lasten des Angeklagten gezeigt. Auch fügten sich die von ihm berichteten Umstände, etwa, dass zunächst unetikettierte Braunglasfläschchen und erst später durchsichtige weiße klare Flaschen mit schwarzem Deckel verwendet worden seien, nach den Injektionen zum Gesellschaftlichen übergegangen worden sei, gemeinsam gegessen und bei jedem Besuch in der Wohnung des Angeklagten in Z. übernachtet worden sei, stimmig in die weiteren Beweisergebnisse ein. Dass der Angeklagten dem Zeugen erklärte Restaurantfachmann zu sein, steht mit den vorstehenden, auf ein geringfügiges Umdenken des Angeklagten hindeutenden Angaben der Zeugin NP. in Einklang. Zu dem Silikonöl selbst habe der Zeuge die Antwort des Angeklagten, es komme aus einer zuverlässigen Quelle und könne zum angestrebten Zweck verwendet werden, hingenommen und sei von der Verwendung von „medizinischem Silikon höherer Qualitätsstufe“ ausgegangen. Auch entsprachen der Anfangspreis (EUR 2,00 pro Milliliter) und die spätere Preissteigerung auf EUR 2,50 pro Milliliter ausweislich der weiteren Beweisergebnisse den typischen Modalitäten des Angeklagten. Ebenso der bekundete Umstand, dass der Angeklagte „der Fachmann“ gewesen sei, der entschieden habe, wie viel reinpasst. Eine Verstimmung gegenüber dem Angeklagten hat der Zeuge jedoch deshalb in nachvollziehbarer Weise kundgetan, da ihn dieser, was ebenfalls vor dem Hintergrund sämtlicher Beweisergebnisse plausibel erscheint, weder über ein gegen den Angeklagten geführtes Strafverfahren noch über das Versterben eines von ihm Behandelten oder gar einen auch nur möglichen Zusammenhang zwischen Versterben und einer Silikonölinjektion unterrichtet habe.
274Angesichts der Zulassung der Anklage vom 12.01.2021 zur Hauptverhandlung vor der Strafrichterin durch Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 26.03.2021 war davon auszugehen, dass der Angeklagte jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor dem dritten Treffen mit dem Zeugen SM. am 14.08.2021 Kenntnis von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen fahrlässiger Tötung des Geschädigten im Zusammenhang mit einer Injektion von Silikonöl im Zeitraum vom 23.07.2019 bis 26.07.2019 hatte.
275
IV.
276Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die am 24.07.2019 in seiner Wohnung in Z. vorgenommene Silikonölinjektion der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB sowie der hierzu in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB stehenden unerlaubten Ausübung der Heilkunde gem. § 5 Heilpraktikergesetz strafbar gemacht.
2771.
278Der Angeklagte hat sich der unerlaubten Ausübung der Heilkunde strafbar gemacht.
279So nahm er – wie bereits zuvor und auch im Nachgang geschehen – zur Modifizierung bzw. „Aufwertung“ des optischen Erscheinungsbildes des Penis des Geschädigten und der vom Geschädigten erhofften Linderung seiner mit dem Istzustand verbundenen Herabsetzung des Selbstwertgefühls, gegen Entgelt eine ärztliche Fachkenntnisse voraussetzende Handlung gewerbsmäßig vor, der bei generalisierender und typisierender Betrachtung das erhebliche Risiko innewohnt, den Tod des Behandelten herbeizuführen (zur dem Gesetzeszweck, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu schützen, nach gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der Ausübung der Heilkunde und dabei insbesondere auch zu medizinisch nicht indizierten, kosmetischen Eingriffen umfassend: LG Bochum, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 2 KLs - 49 Js 16/19 - 46/19 –, Rn. 215 ff., juris m. w. N.). Auch insoweit handelte er rechtswidrig und schuldhaft.
2802.
281Tateinheitlich hierzu hat sich der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht.
282Im Hinblick auf die von § 227 StGB besonders sanktionierte Todesfolge handelte der Angeklagte jedenfalls einfach fahrlässig. Das Injizieren eines nicht zugelassenen, geschweige denn „medizinischen“ Produktes in den Penis eines Menschen durch einen nicht medizinisch ausgebildeten oder sonst geschulten Anwender stellt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Verursachung der Todesfolge durch die Verletzungshandlung war zugleich auch objektiv vorhersehbar. Dass das Silikonöl – wie geschehen – durch die Injektion in den Blutkreislauf gelangt, und Embolien verursacht, die zum Ausfall lebenswichtiger Organe und damit zum Tode führen, war ein dem Angeklagten bekannter, als möglich erwartbarer Verlauf.
283Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Mangels wirksamer Einwilligung des Geschädigten scheidet eine Rechtfertigung aus.
284a.
285Die dem Grunde nach erteilte Einwilligung des Geschädigten in den Eingriff ist unwirksam, da es sich bei ihr nicht um eine in Kenntnis der für die Einwilligung wesentlichen tatsächlichen Umstände abgegebene (freiverantwortliche) Einverständniserklärung des Geschädigten handelt, sondern sich diese vielmehr als das Ergebnis gezielter Täuschungen des Geschädigten durch den Angeklagten erweist (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 StR 319/03 –, Rn. 30; BGH, Urteil vom 1. Februar 1961 – 2 StR 457/60 –, Rn. 6 ff., LG Bochum, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 2 KLs - 49 Js 16/19 - 46/19 –, Rn. 211, jew. nach juris sowie aus der Literatur umfassend: Rönnau in Laufhütte u.a., Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. StGB, Rn. 198 ff. m. zahlr. w. N.). b.
286Darauf, dass sich die Körperverletzungshandlung darüber hinaus auch als sittenwidrig i.S.v. § 228 StGB erweist und die Einwilligung letztlich auch insoweit zu Fall gebracht hätte, kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an. Allein der Vollständigkeit halber sei in der gebotenen Kürze insoweit noch Folgendes angemerkt:
287Die Sittenwidrigkeit einer Handlung im Sinne von § 228 StGB ist allgemein dann anzunehmen, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 233/14 m. w. N.). Doch auch abseits einer konkreten Todesgefahr und dem Erkennen dieser durch den Handelnden (hierzu insbesondere BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03) kann, wie es der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Rahmen der zuvor angeführten Entscheidung vom 22. Januar 2015 unter Rn. 56 (juris) ausdrücklich klarstellte, für die Frage der Sittenwidrigkeit von Bedeutung sein, dass gesetzliche Vorschriften verletzt werden, die dem Schutz von Universalrechtsgütern dienen, zugleich aber auch den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken.
288Insoweit ist hier zu beachten, dass der Gesetzgeber durch § 5 HeilprG ein potentielles Gefährdungsdelikt geschaffen hat, welches den Zweck hat, das besonders wichtige Gemeinschaftsgut der Gesundheit der Bevölkerung (siehe hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2004 – 1 BvR 784/03 –, Rn. 9, juris) im Generellen sowie jedes Einzelnen im Speziellen zu schützen und unsachgemäße Behandlungen durch medizinisch Unkundige zu verhindern (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – 2 StR 580/10, Rn. 4, juris sowie zum Schutzzweck der Norm: Kern/Rehborn, in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, 4. Kapitel, § 11, Rn. 1 jew. m. w. N.).
289Vor diesem Hintergrund verbleibt zu konstatieren, dass der Angeklagte durch seine Handlung, von der er wusste, dass approbierte Mediziner derartige abstrakt lebensgefährliche Eingriffe nicht vornehmen, die Grenzen des von der Rechtsordnung tolerierten Rahmens zur Rechtsgutsdisposition – ungeachtet ob der in die Körperverletzung Einwilligende durch die Tat in konkrete Todesgefahr gebracht wird oder nicht – bei wertender Betrachtung verlassen hat.
2903.
291Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung gem.
292§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB erfolgte nicht, da der Tatbestand des § 224 StGB angesichts des Umstandes, dass die Gefahr für das Leben des Geschädigten durch die Injektion des Silikonöls sowie dem hierzu notwendigen Einstich mit einem gefährlichen Werkzeug (Injektionsnadel) verursacht wurde, von demjenigen der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) konsumiert wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 30. August 2006 – 2 StR 198/06 –, Rn. 8, juris).
293
V.
294Hinsichtlich der Körperverletzung mit Todesfolge war im Ausgangspunkt gem. §§ 227 Abs. 1, 38 StGB von einem Strafrahmen von nicht unter drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Demgegenüber sieht § 5 HeilprG betreffend die tateinheitlich verwirklichte unerlaubte Ausübung der Heilkunde einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, sodass der konkret anzuwendende Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 227 Abs. 1 StGB zu entnehmen war.
2951.
296Ein minder schwerer Fall gem. § 227 Abs. 2 StGB liegt nach eingehender Würdigung im Ergebnis nicht vor, sodass vom Regelstrafrahmen gem. § 227 Abs. 1 StGB auszugehen war:
297Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
298Ein solch erhebliches Abweichen vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle konnte die Kammer im Ergebnis nicht feststellen.
299Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dem von § 227 StGB pönalisierten Eintritt des Todes des Verletzten regelmäßig eine – hier gerade nicht gegebene – in feindlicher Willensrichtung ausgeführte Verletzungshandlung gegen das Opfer vorausgeht. Auch hat die Kammer es – trotz des Umstandes, dass die Einwilligung in (täuschungsbedingter) Unkenntnis der wahren Hintergründe abgegeben wurde und sich im Ergebnis als unwirksam erweist – zugunsten des Angeklagten als die Schuld vermindernden Umstand berücksichtigt, dass der Geschädigte eine Injektion von Silikonöl in den Penis dem Grunde nach wollte (hierzu auch BGH, Urteil vom 26. 5. 2004 - 2 StR 505/03 m. w. N.) und das Risiko eines tödlichen Ausgangs dem Grunde nach kannte.
300Anders als in der Entscheidung des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs vom 25. August 1993 (5 StR 481/93) betreffend einen Exzess, bei dem der Handelnde die durch die Einwilligung gezogene Grenze des Erlaubten nur geringfügig überschreitet und die eingetretene Folge der Tat für ihn gerade noch vorhersehbar war, fiel hier bedeutend ins Gewicht, dass der Angeklagte das erschlichene Vertrauen des Geschädigten über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren hinweg und dabei insbesondere auch zur Generierung hoher Profite wiederholt und unter Einsatz einer hohen kriminellen Energie ausnutzte und diesen gleich in zweierlei Hinsicht in wesentlichen Belangen in einem erheblichen Ausmaß täuschte.
301Ebenso stach vorliegend gewichtig heraus, dass es dem Angeklagten an einer Reflexion des eigenen Verhaltens in erheblichem Maße mangelt. Trotz Kenntnis des frühzeitig mit einer Silikonölinjektion in Verbindung gebrachten kritischen Zustandes des Geschädigten sowie des gegen ihn geführten, in die Durchsuchung seiner Wohnung einmündenden Ermittlungsverfahrens nahm er weitere Silikonölinjektionen bei den Zeugen VG. und SM. vor und hörte betreffend den Zeugen SM. auch dann nicht auf, als ihm bereits bekannt war, dass gegen ihn Anklage wegen fahrlässiger Tötung des Geschädigten erhoben worden war. Dabei war neben dem Umstand, dass er dem Zeugen SM. nicht bloß völlig geringfügige, sondern teils besonders erhebliche Mengen injizierte, nicht zuletzt auch zu beachten, dass er weder den Umstand der Anklageerhebung, noch deren Hintergründe gegenüber dem Zeugen SM., mit dem er nach den Injektionen Zeit verbrachte und diesen in seiner Wohnung in Z. übernachten ließ, erwähnte.
302Auch die im Übrigen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände, dass es sich bei ihm um einen nicht vorbestraften, nicht zuletzt auch angesichts seiner HIV-Erkrankung haftempfindlichen „Erstverbüßer“ handelt, der auf eine Rückgabe der im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellten Gegenstände verzichtete, dem Zeugen U. am 30.07.2019 einen Rest des verwendeten Silikonöls zur Verfügung stellte und die wesentliche Bezeichnung des verwendeten Produktes zur Förderung einer erhofften Rettung des Geschädigten offenbarte, vermochten vor dem Hintergrund des Vorstehenden – trotz des ebenfalls nicht bloß unerheblichen Zeitablaufs zwischen der Körperverletzungshandlung und dem hiesigen Urteil – in der Gesamtschau die Annahme eines minder schweren Falles im Ergebnis nicht zu rechtfertigen.
3032.
304Innerhalb des dargestellten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten die bereits im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles genannten Umstände nochmals gewürdigt.
305Unter zusammenfassender Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
306für tat- und schuldangemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.
307
VI.
308Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 227 Körperverletzung mit Todesfolge 9x
- StGB § 52 Tateinheit 3x
- §§ 1, 5 HeilprG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 32 ff. StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 2x
- StGB § 38 Dauer der Freiheitsstrafe 1x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- StGB § 228 Einwilligung 2x
- § 5 HeilprG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 230 Ausbleiben des Angeklagten 1x
- 09 Uhr des 24.07 1x (nicht zugeordnet)
- 19 Uhr des 16.06 1x (nicht zugeordnet)
- 49 Js 16/19 2x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 319/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 457/60 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 233/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 120/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 784/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 580/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 198/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 505/03 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 481/93 1x (nicht zugeordnet)