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HeimG § 12 Anzeige

Heimgesetz

(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende weitere Angaben enthalten:

1.
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2.
die Namen und die Anschriften des Trägers und des Heims,
3.
die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
4.
die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,
5.
den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung sowie die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte,
6.
die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption des Heims,
7.
einen Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Leistungs- und Qualitätsvereinbarung angestrebt werden,
8.
die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
9.
die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
10.
die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten,
11.
ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwendeter Verträge,
12.
die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers sowie
13.
die Heimordnung, soweit eine solche vorhanden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Heimbetriebs, nachzuholen.

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen.

(4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde gemäß Satz 2 anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu verbinden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 258/20
29. April 2022
3 K 258/20 29. April 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 V 839/20
26. Februar 2021
3 V 839/20 26. Februar 2021
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 1006/19
16. Januar 2020
6 S 1006/19 16. Januar 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 V 135/17
29. Januar 2019
4 V 135/17 29. Januar 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (3. Kammer) - 3 L 456/09.DA
8. Juni 2018
3 L 456/09.DA 8. Juni 2018
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (10. Senat) - 10 A 902/13
8. August 2013
10 A 902/13 8. August 2013
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 ME 314/12
8. April 2013
4 ME 314/12 8. April 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (11. Kammer) - 11 A 913/10
21. September 2011
11 A 913/10 21. September 2011
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (10. Senat) - 10 B 48/11
9. August 2011
10 B 48/11 9. August 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 241/10
17. Februar 2011
12 A 241/10 17. Februar 2011