Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (10. Senat) - 10 B 48/11

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 21. Dezember 2010, 3 L 1797/10.DA, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Dezember 2010 - 3 L 1797/10.DA - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 31.250,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie nach am 30. Dezember 2010 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit am 4. Januar 2011 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz vom 3. Januar 2011 rechtzeitig erhobenen sowie mit am 28. Januar 2011 beim Senat eingegangenem Schriftsatz vom 27. Januar 2011 fristgerecht begründet worden.

2

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

3

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungs- und Zwangsgeldandrohungsbescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Darmstadt vom 23. November 2010 abgelehnt. Die von der Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von einem Monat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat allein zu prüfen sind, rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. In ihrem Begründungsschriftsatz vom 28. Januar 2011 macht die Antragstellerin im wesentlichen geltend, entgegen der Ausführung des Verwaltungsgerichts sei eine tatsächliche Schließung des angeblichen Heimbetriebes in den Anwesen X...straße ... und Y...straße ... in Mörlenbach erfolgt. Im Anwesen Y...straße ... wohnten bereits seit dem 30. Juni 2010 keine Mieter mehr. Das Anwesen sei verkauft worden und die Übergabe an den Käufer erfolgt. Im Anwesen X...straße ... wohne allein noch Frau XY.... Hierdurch lägen bereits deswegen die Voraussetzungen des Heimgesetzes nicht mehr vor, weil dessen Vorschriften nach seinem § 1 nur für Einrichtungen gälten, die dem Zweck dienten, älteren oder pflegebedürftigen Personen Wohnraum zu überlassen und Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Aus der Verwendung des Plural („Personen“) ergebe sich, dass die derzeitige Situation mit allenfalls einer einzigen Bewohnerin hiervon nicht erfasst werde. Frau XY... erhalte von der Antragstellerin und ihrem Ehemann keinerlei Pflege- oder Versorgungsleistungen. Sie wohne in dem fraglichen Anwesen allein aufgrund des ihr eingeräumten dinglichen Wohnrechts. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Heimgesetzes lägen daher bereits dem Grunde nach nicht vor. Die Zwangsgeldfestsetzung und die Zwangsgeldandrohung seien zudem aufgrund offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Annahme eines Heimbetriebes mit 6 Personen sei eine weitgehende Reduzierung der Personenzahl erfolgt. Soweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt werde, angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Auswahl und Höhe des Zwangsgeldes im Widerspruch zur Verhältnismäßigkeit stünden, sei dies nicht nachvollziehbar. Das ursprüngliche wirtschaftliche Interesse bezogen auf 6 Personen sei zumindest weitgehend reduziert. Die Antragstellerin erhalte zudem von Frau XY... keinerlei Vergütung. Nach § 70 HVwVfG seien Zwangsmittel so zu bestimmen, dass u.a. der Pflichtige nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werde. Eine entsprechende Abwägung habe der Antragsgegner nicht vorgenommen. All diesen Einwendungen vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.

4

Auch der Senat kann nicht erkennen, dass die Antragstellerin den ursprünglichen Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Darmstadt vom 16. Juli 2009 mittlerweile vollständig oder zumindest in einem so weit gehenden Umfang erfüllt haben könnte, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig erschienen. In diesem Bescheid war festgestelltt worden, dass die Antragstellerin in der Immobile X...straße ... und der Immobilie Y...straße ... in Mörlenbach ein Heim im Sinne des § 1 HeimG betreibe, ohne ihrer Anzeigeverpflichtung nach § 12 HeimG nachgekommen zu sein. Der Betrieb des Heimes in den genannten Anwesen ist der Antragstellerin darüber hinaus untersagt und eine Schließung der Einrichtung bis spätestens zum 15. August 2009 angeordnet worden. Der Wertung der Antragstellerin, sie habe die Anordnungen dieser Verfügung vollständig erfüllt, kann nicht gefolgt werden.

5

Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe die Zurverfügungstellung von Verpflegung und Betreuung vollständig eingestellt, so dass die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG nicht mehr gerechtfertigt sei, kann dies eine für sie günstigere Entscheidung nicht herbeiführen. Der Adressat einer Heimuntersagung kann diese nicht dadurch befolgen, dass er lediglich einzelne Teile aus der Legaldefinition des "Heimes" in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG "herausschneidet", die tatsächlichen Grundlagen hierfür beseitigt und sich nunmehr darauf beruft, die Regelungen des Heimgesetzes seien gar nicht mehr anwendbar. Dies hätte zur Folge, dass ein Heimbetreiber schlicht etwa die Verpflegung der Heimbewohner einstellen könnte, um dadurch der Anwendung des Heimgesetzes zu entgehen und eine etwaige Heimuntersagung zu befolgen. Solches ist jedoch mit einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung nicht gemeint. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Betrieb vollständig einzustellen, wozu auch gehört, dass sämtliche bisherigen Bewohner die Einrichtung zu verlassen haben. Dabei kommt es entgegen der Annahme der Antragstellerin etwa in ihren Schriftsätzen vom 7. März 2011 und vom 8. April 2011 auch nicht darauf an, ob die derzeitige Situation oder die Situation, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids darstellte, (noch) die Beurteilung zuließe oder gar gebiete, die Antragstellerin betreibe ein Heim im Sinne des Heimgesetzes. Diese Beurteilung wäre nur dann erheblich, wenn es um einen (neuen) Feststellungs- und Untersagungsbescheid ginge. In Frage steht hier jedoch die Erfüllung bzw. Vollstreckung des ursprünglichen Bescheides vom 16. Juli 2009. Die dort enthaltenen Feststellungen und Verfügungen sind vollstreckbar und können im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden, zumal sie sich auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses des genannten Bescheides beziehen. Es liegt auf der Hand, dass im Rahmen der tatsächlichen Abwicklung einer Heimuntersagung, die regelmäßig in einem einen gewissen Zeitraum beanspruchenden Entwicklungsprozess erfolgen wird, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Situation eintreten kann, die nunmehr die Beurteilung, es liege ein Heimbetrieb vor, nicht mehr rechtfertigen würde. So kann etwa die Befolgung eines Verbots der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner (so auch Nr. 4 der zu vollstreckenden Verfügung vom 16. Juli 2009) dazu führen, dass das Kriterium der Unabhängigkeit von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG als nicht (mehr) gegeben anzunehmen sein wird. Dies bedeutet aber nicht, dass bereits dann der Untersagungs- und Einstellungsverfügung Genüge getan wäre. Vielmehr ist der genannte Entwicklungsprozess auch unter diesen Umständen fortzuführen, bis die ergangene Verfügung vollständig erfüllt ist. Hieraus folgt, dass es auf die Frage nicht ankommt, ob die derzeitige Situation noch die Beurteilung rechtfertigen würde, die Antragstellerin betreibe ein Heim. Vielmehr ist der ursprüngliche Heimbetrieb vollständig einzustellen, wozu – wie ausgeführt – gehört, dass alle seinerzeitigen Bewohnerinnen und Bewohner die fraglichen Anwesen zu verlassen haben. Aus diesem Grunde ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob – wie die Antragstellerin meint – der Heimbegriff nur erfüllt sein kann, wenn eine Personenmehrheit – also mindestens zwei Personen – in einer Einrichtung Wohnung und gegebenenfalls weitere Leistungen erhalten, was im vorliegenden Fall deswegen nicht gegeben sei, weil allein noch Frau XY... in dem Anwesen X...straße ... wohne.

6

Hieraus folgt auch, dass die von der Antragstellerin vorgenommene "Aufspaltung" auf die beiden Anwesen, auf die sich die oben genannte Heimuntersagung bezieht, nicht vorzunehmen ist. Vielmehr kann die Verfügung vom 16. Juli 2009 nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn sämtliche früheren Bewohner beide Anwesen verlassen haben. Das ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 23. November 2010 nicht der Fall. Eine vollständige Befolgung der ursprünglichen Heimuntersagung liegt bereits deswegen nicht vor, weil im hier maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls noch Frau XY... in dem Anwesen X...straße ... in Mörlenbach wohnhaft war und wohl auch derzeit (wieder) ist. Die Antragstellerin macht insofern geltend, Frau XY... halte sich allein aufgrund des ihr eingeräumten dinglichen Wohnrechts in dem fraglichen Anwesen auf und sei hierzu aufgrund dieses Wohnrechts auch berechtigt. Auf diese Wohn- und Lebenssituation der Frau XY... seien die grundsätzlichen Voraussetzungen des Heimgesetzes bereits dem Grunde nach nicht anwendbar. Der Senat vermag auch diesem Einwand nicht zu folgen.

7

Wie bereits ausgeführt, verlangt die Heimuntersagungs- und -einstellungsverfügung vom 16. Juli 2009, dass sämtliche zu dieser Zeit in den fraglichen Anwesen befindlichen Bewohner diese verlassen müssen. Erst dann ist der Heimbetrieb eingestellt, der genannten Verfügung Genüge getan und diese als erfüllt anzusehen. Hierbei kann nicht unbeachtet gelassen werden, dass die Einräumung des dinglichen Wohnrechts für Frau XY... offensichtlich gerade dem Zweck dienen soll, die Regelungen des Heimgesetzes zu umgehen. Da diese Umgehung von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann, kann der Antragstellerin nicht nachgelassen werden, sich nunmehr im Rahmen der Befolgung bzw. Vollziehung der Untersagungsverfügung darauf zu berufen, Frau XY... halte sich allein aufgrund des ihr eingeräumten dinglichen Wohnrechts in dem fraglichen Anwesen auf.

8

Die Antragstellerin kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf das Argument berufen, das der Frau XY... eingeräumte dingliche Wohnrecht stehe ihrer Befolgung dieser Untersagungsverfügung in Bezug auf diese Person entgegen. Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 21. Februar 2011 darauf hin, dass gegen Frau XY... eine Duldungsverfügung mit dem Inhalt ergangen ist, dass sie die gegen die Antragstellerin ausgesprochene Untersagung und die damit verbundene Rechtsfolge des Auszuges zu dulden habe. Der Senat hat bereits im Rahmen des von Frau XY... gegen diese Duldungsverfügung betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 10 B 1671/10 -, mit dem er die Beschwerde der Frau XY... gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Juli 2010 - 3 L 498/10.DA (1) - zurückgewiesen hat, ausgeführt, mit einer solchen Duldungsverfügung werde der Adressat gehindert, etwaige der Schließung des Heimes entgegenstehende zivilrechtliche Rechte welcher Art auch immer der Heimschließung entgegenzuhalten. Da auch diese gegen Frau XY... ergangene Duldungsverfügung vollziehbar ist, ist Frau XY... aufgrund dieser gegen sie ergangenen Verfügung gehindert, ihre etwaigen dinglichen Wohnrechte der Schließung des Heimes und damit auch der Befolgung der Untersagung durch die Antragstellerin entgegenzuhalten (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. März 1998 – 12 CS 97.2024 -, juris-Ausdruck; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2011, § 19, Rdnr. 9). Hieraus folgt, dass auch die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, das Recht der Frau XY... gehe der Befolgung der Einstellungsverfügung durch die Antragstellerin vor, denn insofern gehen die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ergangenen Bescheide gegen die Antragstellerin und gegen Frau XY... der Geltendmachung des zivilrechtlichen Anspruches der Frau XY... auf Wahrnehmung ihres Wohnrechts vor. Dies gilt, solange diese Bescheide vollziehbar sind.

9

Es trifft daher auch nicht zu, wie die Antragstellerin meint, dass Frau XY... nur kurz auszuziehen bräuchte, damit die Untersagungs- und Einstellungsverfügung erfüllt wäre, und bereits einen Tag später aufgrund ihres Wohnrechtes erneut Wohnung in dem Anwesen nehmen könnte, so dass diese Vorgehensweise als reine Förmelei anzusehen sei. Solange die Verfügung gegen die Antragstellerin und die Duldungsverfügung gegen Frau XY... weiterhin vollziehbar sind, stehen diese auch einer neuen Wohnsitznahme der Frau XY... in dem Anwesen der Antragstellerin entgegen.

10

Aufgrund der tatsächlichen Geschehnisse im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist außerdem anzunehmen, dass Frau XY... auf einer Erfüllung des ihr eingeräumten dinglichen Wohnrechtes durch die Antragstellerin (und ihren Ehemann als Miteigentümer am fraglichen Grundstück) jedenfalls dann nicht strikt beharren wird, wenn ihr eine anderweitige angemessene Unterkunft zur Verfügung steht, wobei die Antragstellerin schon aufgrund der Nr. 5 des Entscheidungsausspruchs im zu vollstreckenden Untersagungs- und Einstellungsbescheid vom 16. Juli 2009 verpflichtet ist, den Bewohnerinnen und Bewohnern eine anderweitige angemessene Unterkunft und Betreuung zu angemessenen Bedingungen nachzuweisen. Mit Anschreiben vom 25. März 2011 an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt hat die Antragstellerin nämlich durch ihre Bevollmächtigten eine Frau XY... betreffende Ummeldebestätigung vom 24. März 2011 vorlegen lassen, aus der zu entnehmen ist, dass Frau XY... sich in eine andere Wohnung in Mörlenbach (A…straße …) umgemeldet hat. Das Anschreiben und die Meldebestätigung sind sodann mit Schriftsatz vom 31. März 2011 vom Antragsgegner dem Senat bekannt gegeben worden. Allerdings erscheint fraglich, ob Frau XY... tatsächlich ausgezogen ist. Der Antragsgegner hat nämlich mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 vorgetragen, Ermittlungen am 27. April 2011 hätten ergeben, dass Frau XY... in dem Anwesen A...straße ... tatsächlich nicht wohne, sondern weiter in dem Anwesen X...straße ..., wo sie auch gemeldet sei. Die Antragstellerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 12. Mai 2011 vortragen und durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Enkels und der Frau XY... bestätigen lassen, Frau XY... habe sich mit dem Gedanken getragen, eine in dem Anwesen A...straße ... zum Verkauf stehende Eigentumswohnung zu erwerben. Sie habe sich zur Erkundung des Wohnumfeldes zunächst probeweise in die Wohnung begeben, die dort der Enkel der Antragstellerin bewohne, während dieser sich in das Haus der Antragstellerin begeben habe. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass das Haus zu hellhörig sei, weshalb sie zum 13. April 2011 in das Anwesen X...straße ... zurückgekehrt sei. Aus diesen Darlegungen der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass Frau XY... - ob in Befolgung der Duldungsverfügung oder freiwillig – an ihrem Wohnrecht in dem Anwesen der Antragstellerin nicht unter allen Umständen festhält, sondern durchaus bereit ist, in eine andere zumutbare Unterkunft zu wechseln. Bereits aus den von der Antragstellerin geschilderten Geschehnissen ist somit die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Antragstellerin das dinglich gesicherte Wohnrecht der Frau XY... nur „vorschiebt“, um sich darauf berufen zu können, sie habe die zu vollziehende Verfügung so weitgehend erfüllt, wie es ihr möglich sei, so dass eine weitere Vollstreckung überflüssig und daher nicht mehr zulässig sei.

11

Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Juni 2011 geltend macht, eine Beiladung der Frau XY... zum vorliegenden Verfahren nach § 65 Abs. 1 VwGO sei „unumgänglich“, folgt der Senat dem nicht. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift, die grundsätzlich auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 65, Rdnr. 3; v. Albedyll, in Bader, VwGO, 5. Aufl., § 65, Rdnr. 4), überhaupt vorliegen. Danach kann das Gericht andere Personen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zum Verfahren beiladen. Durch die vorliegende Entscheidung wird allein über den gegenüber der Antragstellerin ergangenen Zwangsgeldfestsetzungs- und Androhungsbescheid entschieden und das auch nur unter der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte der Frau XY... kann sich hieraus nicht ergeben. Wie oben bereits ausgeführt, ist Frau XY... bereits durch den gegen sie ergangenen Duldungsbescheid verpflichtet worden, die Vollstreckung der an die Antragsgegnerin ergangenen Heimuntersagungs- und Einstellungsverfügung zu dulden. Allein durch diesen Bescheid kann in ihre (zivilrechtlichen) Rechte eingegriffen worden sein, nicht jedoch durch die hier streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung, die sich allein gegen die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens richtet. Insofern kann sich durch die hier zu treffende Entscheidung eine Verbesserung oder Verschlechterung ihrer Rechtsposition nicht ergeben. Allenfalls kann sie durch die Begründung zur hiesigen Entscheidung mittelbar betroffen sein, was jedoch für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht ausreichen dürfte (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 8), zumal die Begründung nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 18). Selbst wenn jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiladung als gegeben angesehen werden könnten, sieht der Senat im Rahmen des ihm dann eingeräumten Ermessens (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 13; v. Albedyll, in Bader, a.a.O., Rdnr. 9) keine Veranlassung Frau XY... zum Verfahren beizuladen. Diese hatte selbst ausreichend Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den an sie ergangenen Duldungsbescheid und hat diese auch genutzt, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt. Sie war hierdurch in der Lage, ihre eigenen Interessen und Rechte ausreichend zur Geltung zu bringen, so dass es hierfür der Beiladung zum vorliegenden Verfahren nicht bedarf. Dass ein Fall der - zwingend vorzunehmenden - notwendigen Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO vorliegt, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend.

12

Es muss nach alldem bei der Beurteilung bleiben, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt die Antragstellerin die ursprüngliche Untersagungs- und Einstellungsverfügung nicht abschließend und vollständig befolgt hatte, so dass die vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines (weiteren) Zwangsgeldes sowie die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes durch den streitgegenständlichen Bescheid nach wie vor vorgelegen haben.

13

Entgegen der Annahme der Antragstellerin erscheint die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung auch weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Hierbei kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus dem Grundlagenbescheid bisher nicht vollständig nachgekommen ist, obwohl bereits geraume Zeit seit seinem Erlass und insbesondere seit seiner Vollziehbarkeit nach von der Antragstellerin erfolglos durchgeführten hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vergangen ist. Die Antragstellerin handelt somit beharrlich der genannten Verfügung zuwider. Sie beruft sich erneut darauf, dass zumindest Frau XY... weiter in dem fraglichen Anwesen wohnen dürfe. Daraus wird erkennbar, dass die Antragstellerin nicht gewillt ist, der Verfügung Folge zu leisten, so dass sie durch Anwendung von Zwangsmitteln hierzu angehalten werden muss. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Höhe des festgesetzten und angedrohten Zwangsgeldes ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist keine anteilige Reduzierung des festgesetzten oder angedrohten Zwangsgeldes im Hinblick darauf geboten, dass mittlerweile fünf von ursprünglich sechs Bewohnern die Einrichtung verlassen haben. Wie oben bereits ausgeführt, kann die Untersagungs- und Einstellungsverfügung nur vollständig erfüllt oder nicht erfüllt werden und nicht „anteilig“. Der von der Antragstellerin angenommene Rechtsfehler des Antragsgegners bei Auswahl und Höhe des Zwangsgeldes liegt daher nicht vor. Insgesamt vermag der Senat eine Verletzung der Grundsätze in § 70 HVwVfG nicht zu erkennen.

14

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 und. Nach Nr. II. 1.6.1 der Empfehlungen entspricht der Streitwert im selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (hier: 40.000,00 €) zuzüglich der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (hier also die Hälfte von 45.000,00 €), so dass sich im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 62.500,00 € ergäbe. Dieser Betrag ist nach Nr. II.1.5 des Streitwertkataloges im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren, so dass der im Tenor genannte Betrag als Streitwert festzusetzen ist.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen