Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 25 S 34/22

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 14.03.2022 (Az. 26 C 29/21) unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft Z.-straße, V.-straße, J., aus der Eigentümerversammlung vom 21.09.2021 zu den Tagesordnungspunkten 6b) (Ziffer 1-5) „Vorsorgliche Beschlussfassung über die Änderung der Kostenverteilungsschlüssel“, 7 „Beschlussfassung über die sich aus den Jahreseinzelabrechnungen 2019 vom 20.08.2021 ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen beschlossener Vorschüsse“ und 8 „Beschlussfassung über die sich aus den Jahreseinzelabrechnungen 2020 vom 20.08.2021 ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen beschlossener Vorschüsse“ werden für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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