HGB § 123

Handelsgesetzbuch

(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.

(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.

(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10
29. November 2013
S 3 KR 68/10 29. November 2013
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 236/10
4. Mai 2011
VII B 236/10 4. Mai 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 34/08
13. August 2008
1 W 34/08 13. August 2008