Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. § 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
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HGB § 15a Öffentliche Zustellung
Handelsgesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 1053/20
14. Januar 2021
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22 W 1053/20 | 14. Januar 2021 |
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Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 128/15
4. Mai 2016
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22 W 128/15 | 4. Mai 2016 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 123/15
4. August 2015
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I-3 Wx 123/15 | 4. August 2015 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 152/13
12. November 2014
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I-3 Wx 152/13 | 12. November 2014 |