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HGB § 241 Inventurvereinfachungsverfahren

Handelsgesetzbuch

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.

(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.

(3) In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn

1.
der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und
2.
auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, daß der am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.

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Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 2 K 20.2512 , Au 2 K 20.2513
17. November 2022
Au 2 K 20.2512 , Au 2 K 20.2513 17. November 2022
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (2. Senat) - 2 K 5261/15
24. Juni 2021
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Urteil vom Hessisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 346/07
7. Mai 2014
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Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 396/12
23. Mai 2013
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Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 V 580/12
15. Januar 2013
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Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 553/09
6. Mai 2010
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 20/09
18. März 2010
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 6 K 3954/07
27. Januar 2009
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Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (10. Senat) - 10 V 239/05
22. Mai 2006
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 7687/00 E
10. März 2005
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