Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

HGB § 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot

Handelsgesetzbuch

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 1180/23
18. Juni 2025
1 K 1180/23 18. Juni 2025
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (8. Senat) - 8 K 220/25
20. Februar 2025
8 K 220/25 20. Februar 2025
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 760/22
22. Januar 2025
3 K 760/22 22. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 462/24
11. Dezember 2024
3 Kart 462/24 11. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 33/22
11. Dezember 2024
I R 33/22 11. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 26/22
21. November 2024
IV R 26/22 21. November 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 K 23.969
14. Oktober 2024
W 8 K 23.969 14. Oktober 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 3000/21 K, G
10. Oktober 2024
10 K 3000/21 K, G 10. Oktober 2024
Urteil vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 23/18
6. März 2024
23/18 6. März 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 24/21
11. Januar 2024
IV R 24/21 11. Januar 2024