HGB § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

Handelsgesetzbuch

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

1.
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
2.
Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
3.
Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 396/12
23. Mai 2013
1 K 396/12 23. Mai 2013
Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 V 580/12
15. Januar 2013
1 V 580/12 15. Januar 2013
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 466/07
10. November 2010
1 K 466/07 10. November 2010