Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
HGB § 256a Währungsumrechnung
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 2 K 3880/16
16. Mai 2018
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2 K 3880/16 | 16. Mai 2018 |
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (5. Senat) - 5 K 181/14
15. November 2017
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5 K 181/14 | 15. November 2017 |