HGB § 256a Währungsumrechnung

Handelsgesetzbuch

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 2 K 3880/16
16. Mai 2018
2 K 3880/16 16. Mai 2018
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (5. Senat) - 5 K 181/14
15. November 2017
5 K 181/14 15. November 2017