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HGB § 257 Aufbewahrung von Unterlagen

Handelsgesetzbuch

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

1.
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handelsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4.
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 sind bei Personen oder Gesellschaften, die

1.
Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
2.
der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
3.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 14 SLa 724/24
4. April 2025
14 SLa 724/24 4. April 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 Ta 16/25
11. März 2025
10 Ta 16/25 11. März 2025
Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 54/24
19. November 2024
21 O 54/24 19. November 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 357/21
1. Oktober 2024
4 A 357/21 1. Oktober 2024
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 14/24
1. August 2024
18 Qs 14/24 1. August 2024
Urteil vom Landgericht Landshut - 7 KLs 206 Js 18819/20 (2)
19. Juni 2024
7 KLs 206 Js 18819/20 (2) 19. Juni 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 10/23
4. Juni 2024
II ZB 10/23 4. Juni 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 12 U 3/21
27. Mai 2024
12 U 3/21 27. Mai 2024
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 9/23
7. Februar 2024
5 U 9/23 7. Februar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 43/23
6. Februar 2024
20 U 43/23 6. Februar 2024