HGB § 257 Aufbewahrung von Unterlagen

Handelsgesetzbuch

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

1.
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handelsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4.
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (32. Zivilkammer) - 332 O 296/20
4. Februar 2021
332 O 296/20 4. Februar 2021
Urteil vom Amtsgericht Münster - 48 C 150/20
7. August 2020
48 C 150/20 7. August 2020
Urteil vom Landgericht Hamburg (10. Zivilkammer) - 310 O 339/18
14. Juli 2020
310 O 339/18 14. Juli 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 A 10/16
15. Februar 2017
6 A 10/16 15. Februar 2017
Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 166/16
4. November 2016
3 O 166/16 4. November 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 5 U 99/15
7. Oktober 2015
5 U 99/15 7. Oktober 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 2765/15
1. September 2015
5 K 2765/15 1. September 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 757/14.MZ
15. Juli 2015
3 K 757/14.MZ 15. Juli 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 198/14
18. Juni 2015
III ZR 198/14 18. Juni 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 6 U 148/12
21. April 2015
6 U 148/12 21. April 2015