Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 2 K 3880/16

Tenor

1. Der Bescheid vom 12. August 2015 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016 wird abgeändert und ein Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von [ ___ ] EUR festgestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt war, zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 eine Teilwertzuschreibung bei einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) vorzunehmen.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die A Verwaltungs GmbH. Die Kommanditisten sind Mitglieder der Familie A. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleichs.
Am 21. Dezember 1999 nahm die Klägerin bei der Bank I ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken im Wert von [ ___ ] DM (~ [ ___ ] EUR) auf. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte in Höhe von [ ___ ] CHF (Umrechnungskurs ~ 1,61 CHF/EUR).
Am 16. Januar 2004 vereinbarte die Klägerin mit der Bank I zwei sog. Universalverträge (Nr. I und II) für Geschäftskredite über jeweils [ ___ ] EUR, zusammen [ ___ ] EUR, innerhalb derer Einzelkredite in wechselnder Höhe in Anspruch genommen werden konnten. Die Krediteinräumungen erfolgten unbefristet. Die Konditionen der Kredite sollten jeweils bei Abschluss der Einzelkredite festgelegt werden, die auch bei der Bank II und in Fremdwährung aufgenommen werden konnten. Als Sicherheiten dienten u. a. eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Kommanditisten PA über [ ___ ] EUR und Grundschulden in Höhe von [ ___ ] EUR. Weiter wird in den Verträgen ausgeführt, dass die Universalkredite vom 13. Mai 2002 und 17. Mai 2002 über [ ___ ] EUR und [ ___ ] EUR ihre Gültigkeit verlieren (vgl. die Verträge vom 16. Januar 2004, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, auf Bl. 106 ff. und 112 ff. der Akte des Verfahrens 2 V 2763/15 des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg).
Ebenfalls am 16. Januar 2004 schlossen die Klägerin und die Bank I zwei Grundvereinbarungen und Garantieaufträge für Darlehen in Fremdwährung ab. Unter 7. der Grundvereinbarungen ist geregelt, dass die Bank I ggf. berechtigt war, zur Begrenzung des Währungsrisikos Kurssicherungsgeschäfte für die jeweilige Restlaufzeit des Darlehens auf Rechnung der Klägerin zu schließen, falls der Euro-Gegenwert des Darlehensbetrags den ursprünglichen Euro-Gegenwert um mehr als 20 % übersteigen sollte und die Klägerin auf Anforderung keine weiteren Sicherheiten stellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen verwiesen (Bl. 108 f. und 114 f. der FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15).
Zur (erneuten) Umschuldung des bereits im Jahr 1999 aufgenommenen Darlehens über [ ___ ] CHF vereinbarte die Klägerin am 29. August 2006 mit der Bank II, vertreten durch die Bank I, ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (Nr. ____). Der Darlehensnennbetrag belief sich auf [ ___ ] CHF. Nach dem Umrechnungskurs, Interbank-Kurs, am 29. August 2006 betrug der Rückzahlungsbetrag [ ___ ] EUR (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; Ausdruck in der FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 81). Das Darlehen wurde „in Anrechnung auf Universalkredite über [ ___ ] Euro“ gewährt. Unter „Rückzahlungstermin“ ist das - durchgestrichene - Datum „31.08.2016“ eingetragen. Eine Zinsbindung bestand vom 28. August 2006 bis zum 28. August 2007 mit einem Zinssatz von 3,15 %. Für den Fall, dass bis zum Ablauf der Zinsbindung keine neue Zinsbindung vereinbart würde, war geregelt, dass der Zinssatz für jeweils drei Monate in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor berechnet wird. Das Darlehen war nach einer Kündigung, „spätestens jedoch zu dem o. g. Rückzahlungstermin“ in einer Summe in Schweizer Franken zurückzuzahlen und konnte von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sieben Bankarbeitstagen zum Ende der Zinsbindung oder bei einer Verzinsung in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor zum Ende jeder Zinsperiode gekündigt werden. Solange keine Zinsbindung bestand, hatte die Klägerin als Darlehensnehmerin das Recht, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Weiter wird im Darlehensvertrag ausgeführt, dass die Bank I in einem separaten Geschäft den Umtausch der in Fremdwährung auszureichenden Darlehensvaluta in Euro vereinbart. Das Umtauschgeschäft sollte ausschließlich zwischen der Bank I und der Klägerin stattfinden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Darlehensvertrags verwiesen (Akte des FG Baden-Württemberg im Verfahren 2 V 2763/15, Bl. 64 f.).
Mit Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 wurde der Zinssatz für das Darlehen für fünf Jahre bis zum 30. August 2013 mit 4,8 % festgeschrieben. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unverändert (vgl. FG-Akte im Verfahren 2 V 2763/15, Bl. 66). Eine Tilgung war für die vereinbarte Zinslaufzeit bis zum 30. August 2013 nicht vorgesehen, sondern erst zu deren Ende. Nachfolgend wurden weitere Zinsänderungsvereinbarungen abgeschlossen, zuletzt am 25. Februar 2015 für den Zeitraum bis zum 26. Februar 2016. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben auch bei den späteren Zinsänderungsvereinbarungen unverändert (vgl. FG-Akte im Verfahren 2 V 2763/15, Bl. 118). Am 25. Februar 2016 schlossen die Klägerin und die Bank I einen neuen Darlehensvertrag über 821.240 CHF, der den Vertrag vom 29. August 2006 ersetzte. In diesem Vertrag sehen die Vertragsparteien eine Zinsbindung für ein Jahr vor. Der Kredit hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Er ist am 20. Februar 2026 zu tilgen. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende jeder Zinsbindungsfrist kündigen. Die Bank hat nur außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (FG-Akte Bl. 72).
Die Klägerin legte in ihrer Handelsbilanz für das Jahr 2010 bei der Bewertung des Darlehens einen Wechselkurs von 1 EUR ~ 1,24645 CHF zugrunde und bewertete das Darlehen zum 31. Dezember 2010 deshalb mit [ ___ ] EUR (vgl. Bilanzakten Bl. 35 f.).
In der Feststellungserklärung für das Jahr 2010 vom 1. März 2012 passte die Klägerin die Handelsbilanz gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV an steuerliche Vorschriften an. Sie ging davon aus, dass der zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 28. April 2011, dem Tag der Erstellung der Handelsbilanz (vgl. Bilanzakten Bl. 55), erfolgte Kursanstieg des Schweizer Frankens ein werterhellender Umstand sei und bewertete das Fremdwährungsdarlehen mit [ ___ ] EUR (1 EUR ~ 1,28513 CHF, vgl. Bilanzakten Bl. 35 und Feststellungsakten Bl. 106).
10 
Der Beklagte erließ mit Datum vom 17. Juli 2012 einen der Erklärung entsprechenden Feststellungsbescheid 2010, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging (§ 164 Abs. 1 AO).
11 
Bei einer für die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung hinsichtlich des Fremdwährungsdarlehens lägen nicht vor. Er setzte das Darlehen zu den jeweiligen Bilanzstichtagen mit dem Wert zum 21. Dezember 1999 von [ ___ ] EUR an (vgl. Tz. 23 und 26.2 sowie Anlage 3 zum Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 2015).
12 
Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ mit Datum vom 12. August 2015 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010.
13 
Hiergegen legte die Klägerin am 1. September 2015 Einspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die Aufwertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit dürfe über den Wert bei Entstehung der Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 EStG bei einer dauerhaften Werterhöhung vorgenommen werden. Es würden mit umgekehrten Vorzeichen die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung von Aktivvermögen gelten, das nicht der Abnutzung unterliege. Hierzu müsse eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vorliegen. Aus Sicht des Bilanzstichtags müssten objektive Anzeichen gegeben sein, aufgrund derer der Steuerpflichtige mit einer Werterhöhung ernsthaft rechnen müsse. Für einen sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmann müssten mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Der Wert des Schweizer Frankens habe sich seit Anfang 2008 nachhaltig erhöht. Dies ergebe sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Chart vom 1. Januar 2007 bis 23. September 2015 (FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 30) mit eindeutigem Abwärtstrend des Euro gegenüber dem Schweizer Franken, der erst mit Fixierung im September 2011 und das auch nur vorübergehend gestoppt worden sei. Das objektive Anzeichen für die nachhaltige Erhöhung des Schweizer Frankens sei die Finanz- und anschließende Schuldenkrise im Euroraum gewesen, die mit der Insolvenz der amerikanischen Bank Lehman Brothers am 15. September 2008 ihren Anfang genommen und zu einer dauerhaften Erhöhung der Fluchtwährung Schweizer Franken geführt habe. Aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags hätten mehr Gründe für eine nachhaltige Erhöhung des Schweizer Frankens gegenüber dem Kurs von 1,61 CHF/EUR gesprochen als für eine Werterhöhung des Euro. Insbesondere sei die Schuldenkrise noch in keiner Weise ausgestanden, sondern verschärfe sich bekanntermaßen sogar, so dass sich die Schweizerische Nationalbank im September 2011 gezwungen gesehen habe, den Euro/CHF-Kurs vorübergehend bei 1,20 CHF/EUR einzufrieren, um einen weiteren Anstieg des Schweizer Frankens zu verhindern. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann habe spätestens zum 31. Dezember 2010 von einer Nachhaltigkeit der durch die Euroschwäche bedingten Werterhöhung des Schweizer Frankens ausgehen müssen. Bei der Fixierung des Euro/CHF-Kurses - am 6. September 2011 hatte die Schweizerische Nationalbank einen Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR festgelegt, um die schweizerische Wirtschaft zu schützen (vgl. Pressemitteilung der Schweizerischen Nationalbank vom 6. September 2011) - handle es sich um ein wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag, das keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31. Dezember 2010 finden dürfe. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Aufstellung der Handelsbilanz seien jedoch von ihm vorschriftsmäßig bei der Bewertung berücksichtigt worden (Bewertung mit dem Kurs vom 28. April 2011).
14 
Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen, die nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeiten berechtigten, lägen mit Beginn des Jahres 2008 nicht mehr vor. Dies lasse sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Langzeit-Chart vom 1. Januar 1999 bis 23. September 2015 erkennen (vgl. das Diagramm, FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 31).
15 
Auch habe der Schweizer Franken-Euro-Kredit am Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 keine Restlaufzeit von jedenfalls 10 Jahren gehabt, die nach der Rechtsprechung des BFH eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung ausschließen würde.
16 
In einem finanzgerichtlichen Eilverfahren hatte die Klägerin hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids 2010 Erfolg. Mit Beschluss vom 8. März 2016 setzte der erkennende Senat die Vollziehung teilweise aus (Az. 2 V 2763/15). Der Senat vertrat die Auffassung, dass eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen unbestimmter Laufzeit möglich sei, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreite. Diese Voraussetzung war im Jahr 2010 erfüllt.
17 
Der Beklagte setzte mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016 den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abweichend vom Feststellungsbescheid niedriger auf [ ___ ] EUR fest, weil er sich der Auffassung des Gerichts anschloss, dass der maßgebliche Stichtag für die Bewertung des Darlehens der 29. August 2006 sei. Er setzte für das Darlehen einen Teilwert von [ ___ ] EUR und somit [ ___ ] EUR mehr als zuvor an. Der Gewinn verminderte sich allerdings nur von zuvor [ ___ ] EUR um [ ___ ] EUR auf[ ___ ] EUR, weil der Beklagte einen Betrag von [ ___ ] EUR aufgrund von § 4 Abs. 4a EStG wegen Überentnahmen gegenrechnete. Im Übrigen, also wegen der Frage, ob eine Teilwertzuschreibung möglich war, wies er den Einspruch als unbegründet zurück (Rechtsbehelfsakten Bl. 27).
18 
Hiergegen richtet sich die am 27. Dezember 2016 erhobene Klage.
19 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptet, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Darlehensvertrag vom 29. August 2006 den dort genannten Rückzahlungstermin „31.08.2016“ im Einverständnis mit der Sachbearbeiterin der Bank I handschriftlich gestrichen habe. Bei Abschluss der fünf folgenden Zinsänderungsvereinbarungen sei jeweils auch über Alternativen wie Umschuldung und Finanzierung in Euro gesprochen worden. Es sei klar gewesen, dass die Darlehensgeberin das Darlehen bei einer fehlenden Einigung über die Konditionen zum Ablauf der Zinsbindungsfrist kündigen würde.
20 
Der Prozessbevollmächtigte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung vorgelegen hätten. Es sei von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken auszugehen gewesen. Bei dem Darlehen habe es sich um ein unbefristetes, kündbares und nicht um ein langfristiges Darlehen im Sinne der Rechtsprechung des BFH gehandelt. Die Klägerin habe aus Sicht des 31. Dezember 2010 aufgrund der Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 von einer Restlaufzeit bis zum 29. August 2013 und damit von nur 3 2/3 Jahren ausgehen müssen. Es sei nicht sicher gewesen, dass man sich mit der Darlehensgeberin im Jahr 2013 auf akzeptable Konditionen für einen Anschlusskredit würde einigen können. Der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2010 habe ein negatives Eigenkapital von 857.456 EUR ausgewiesen. Der starke Anstieg des Schweizer Frankens habe dazu geführt, dass die Klägerin umgerechnet immer höhere laufende Zinsen zu erbringen gehabt habe. Jedenfalls zum 31. August 2016, dem ursprünglich vorgesehenen und gestrichenen Rückzahlungstermin, habe ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann damit rechnen müssen, dass die Darlehensgeberin auf einen Neuabschluss des Darlehensvertrags bestehen würde, zu dem es dann auch tatsächlich am 25. Februar 2016 gekommen sei. Die Klägerin hätte in diesem Fall am 31. Dezember 2010 höchstens von einer weiteren Laufzeit des Fremdwährungsdarlehens von 5 2/3 Jahren ausgehen können. Somit liege kein unbefristetes Fremdwährungsdarlehen vor, bei dem analog § 13 Abs. 2 BewG von einer restlichen Laufzeit von 12 13/15 Jahren auszugehen gewesen wäre. Dies stehe nicht im Widerspruch zu den vom Beklagten zitierten Urteilen des BFH vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) und des Hessischen FG vom 6. Juli 2011 4 K 287/10 (EFG 2012, 706), da in beiden Urteilen Voraussetzung für die Annahme einer langen Laufzeit gewesen sei, dass zum Bilanzstichtag der Schluss gerechtfertigt gewesen sei, dass das Darlehen in Zukunft nicht gekündigt werde. Da man mithin von einem langfristigen Darlehen mit einer Laufzeit über zehn Jahren nicht ausgehen könne, seien Grundsätze erforderlich, um rechtssicher feststellen zu können, ob eine Teilwertzuschreibung berechtigt sei. Die Klägerin folge der vom FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 8. März 2016 (2 V 2763/15, EFG 2017, 382) unter Anlehnung an Kulosa in Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 6 Rn. 369, vertretenen Auffassung, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden könne, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreite.
21 
Selbst wenn man der Auffassung sei, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Fremdwährungsdarlehen mit langer Laufzeit im Sinne der Rechtsprechung des BFH handle, so wäre gleichwohl zu prüfen, ob ausnahmsweise doch eine Teilwertzuschreibung wegen fundamentaler Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten möglich sei. Denn nach der Rechtsprechung glichen sich Währungsschwankungen bei langfristigen Darlehen in der Regel, aber nicht prinzipiell aus. Diese Auffassung teile die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 2. September 2016 IV C 6-S 2171-b/09/10002:002,BStBl I 2016, 995). Solch fundamentale Veränderungen seien zu bejahen. Der Wert des Schweizer Frankens habe sich seit 2008 bis zur Bilanzaufstellung am 28. April 2011 nachhaltig erhöht. Die nachhaltige Erhöhung halte bis heute an. Die Ursache für die nachhaltige Erhöhung des Schweizer Frankens sei die Finanz- und sich anschließende Schuldenkrise im Euro-Raum gewesen, die mit der Insolvenz der amerikanischen Bank Lehmann Brothers am 15. September 2008 ihren Anfang genommen und zu einer dauerhaften Erhöhung der Fluchtwährung Schweizer Franken geführt habe. Aus der Sicht des 31. Dezember 2010 hätten mehr Gründe für eine nachhaltige Erhöhung des Schweizer Frankens gegenüber dem Kurs von 1,58 CHF/EUR gesprochen als für eine Werterholung des Euro. Insbesondere sei die Euro-Schuldenkrise zum 31. Dezember 2010 noch nicht ausgestanden gewesen, sondern habe sich Anfang 2011 vielmehr auf ihrem Höhepunkt befunden. Bei der vorübergehenden Fixierung des Kurses durch die Schweizerische Nationalbank bei 1,20 CHF/Euro zwischen September 2011 und Januar 2015 handle es sich um ein wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag, das keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31. Dezember 2010 habe. Der ungewöhnliche Eingriff der Schweizerischen Nationalbank zeige in aller Klarheit, dass der Anstieg des Schweizer Frankens als Fluchtwährung im Zusammenhang mit der Finanzmarkt- und Euro-Schuldenkrise keine gewöhnlichen Wechselkursschwankungen gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 22. Dezember 2016 (FG-Akte Bl. 44 f.) verwiesen.
22 
Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Klägervertreter mit, dass er abweichend von der eingereichten Erklärung den Wechselkurs zum Bilanzstichtag, dem 31. Dezember 2010, und nicht den Wechselkurs am Tag der Bilanzerstellung, dem 28. April 2011, für maßgeblich halte. Dies bedeute einen im Vergleich zur Einspruchsentscheidung niedrigeren Gewinn i. H. v. [ ___ ]EUR. Die wegen § 4 Abs. 4a EStG gegenzurechnenden nicht abziehbaren Schuldzinsen erhöhten sich um den Betrag von [ ___ ] EUR (6 % aus [ ___ ] EUR), sodass eine Gewinnminderung von [ ___ ] EUR im Vergleich zur Einspruchsentscheidung entstehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägervertreters vom 9. Mai 2018 verwiesen (FG-Akte Bl. 139).
23 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 12. August 2015 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016 abzuändern und einen Gewinn in Höhe von [ ___ ] EUR festzustellen,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und
für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
24 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
25 
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016. In dieser hatte der Beklagte seine Auffassung, dass eine Teilwertzuschreibung zum 31. Dezember 2010 nicht möglich sei, damit begründet, dass die Teilwerterhöhung voraussichtlich nicht von Dauer gewesen sei. Ob eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorliege, hänge maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit und der Frage der Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ab, die im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen seien. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten vertrete der BFH die Auffassung, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausglichen und deshalb eine Teilwertzuschreibung nicht möglich sei. Die auf den Devisenmärkten üblichen Wechselkursschwankungen berechtigten laut dem BMF-Schreiben vom 2. September 2016 IV C 6-S 2171-b/09/10002:002, BStBl I 2016, 995, nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Nach Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung sei bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr stets von einem Ausgleich von Währungsschwankungen auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze komme eine Teilwertzuschreibung nicht in Betracht. Das Darlehen sei am 29. August 2006 aufgenommen worden. Die Laufzeit sei unbestimmt gewesen. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung stelle keine Befristung des Darlehens dar, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlich Umstände der Schluss gerechtfertigt sei, dass die Bank davon keinen Gebrauch machen werde. Da keine Anhaltspunkte für eine Kündigung durch die Bank bestanden hätten, liege mit dem Vertrag vom 29. August 2006 zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 ein langfristiges Darlehen mit unbefristeter Laufzeit vor. Durch die späteren Zinsänderungsvereinbarungen seien keine neuen Darlehensverträge geschlossen worden. Der Auffassung des FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 8. März 2016 2 V 2763/15 (EFG 2017, 382) sei nicht zu folgen. Die Ausführungen des BFH-Richters Kulosa, auf den sich das FG berufen haben, hätten sich im Wesentlichen auf börsenorientierte Finanzanlagen bezogen. Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens habe der BFH hinsichtlich der Frage der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung auf eine Prognose für die gesamte Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts abgestellt. Nach dem BFH sei für die Prognose auf den Zeitraum abzustellen, in dem das Wirtschaftsgut noch dem Betriebsvermögen angehören werde. Es sei von einer Laufzeit des Darlehens bis mindestens zum 31. August 2016 auszugehen. Denn der Grund für das einvernehmliche Streichen des Rückzahlungstermins könne nur sein, dass eine unbefristete Laufzeit, über den 31. August 2016 hinaus, gegeben sein sollte. Auch unter Zuhilfenahme der Regelungen zur Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten ergebe sich bei einer Verbindlichkeit mit unbestimmter Laufzeit eine durch den Gesetzgeber unterstellte Dauer von zwölf Jahren zehn Monaten und zwölf Tagen. Unter Berücksichtigung der Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 mit der Zinsbindung bis zum 30. August 2013 und der sich daran anschließenden Zinsvereinbarung mit einer Zinsbindung bis zum 26. Februar 2016 habe zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 noch eine Laufzeit von über sechs Jahren vorgelegen. Nach den Ausführungen des BFH-Richters Wendt in einer Kommentierung des BFH-Urteils vom 23. April 2009 IV R 62/06 (BStBl II 2009, 778) könne erst bei einer Restlaufzeit von nur noch einem Jahr hinreichend zuverlässig prognostiziert werden, ob und inwieweit sich der Kurs bis zum Fälligkeitstag wiederhole (BFH/PR 2009, 323, Abdruck in der Rechtsbehelfsakte, Bl. 24). Zum Bilanzstichtag sei von keiner dauerhaften Kurserhöhung auszugehen. Die Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank im September 2011 sei kein wertaufhellender Faktor, sondern ein später eingetretener und damit unbeachtlicher Umstand. Die Entwicklung des Kurses des Schweizer Frankens lasse bis zur Bilanzerstellung keinen dauerhaften Anstieg erkennen. Die Schweiz selbst sei von einer vorübergehenden Überbewertung des Schweizer Frankens ausgegangen. Dafür spreche auch, dass der Kurs des Schweizer Frankens vom 31. Dezember 2010 bis zum 30. April 2011 gefallen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (Rechtsbehelfsakten Bl. 27) verwiesen.
26 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vergleiche die Zustimmungen auf Bl. 93 und 98 der FG-Akte).
27 
Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffenden Steuerakten des Beklagten vor (1 Band Feststellungsakten; 1 Band Rechtsbehelfsakten; 1 Band Vertragsakten; 1 Band Betriebsprüfungsakten; 2 Bände Bilanzakten).

Entscheidungsgründe

 
28 
I. Die Klage ist begründet. Der Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die Teilwertzuschreibung für das streitige Fremdwährungsdarlehen nicht anerkannt und deshalb den Gewinn höher als beantragt festgestellt. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG normierten Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung sind erfüllt.
29 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 (des § 6 Abs. 1 EStG) anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
30 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
31 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
32 
Der Teilwert der Verbindlichkeit kann jedoch - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
33 
a) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Frankens zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
34 
b) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
35 
aa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612).
36 
bb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m. w. N., ebenso BMF-Schreiben vom 2. September 2016 IV C 6-S 2171-b/09/10002:002, BStBl I 2016, 995, Tz. 30 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd“ ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716). Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, erkennen lassen, dass selbst bei einer langen Restlaufzeit eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, wenn der Kursänderung eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen Daten zugrunde liegt.
37 
2. Auf der Basis dieser Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat grundsätzlich anschließt, ist die begehrte Teilwertzuschreibung nicht ausgeschlossen. Sie ist nach Auffassung des Senats vielmehr geboten. Zum einen liegt im vorliegenden Fall ein Fremdwährungsdarlehen mit unbestimmter, aber zumindest zu erwartender Restlaufzeit von ca. 3 Jahren und 9 Monaten vor, das nicht als Darlehen mit langer Laufzeit zu bewerten ist, bei dem nach der Rechtsprechung des BFH eine Teilwertzuschreibung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (dazu a). Für diese in der Rechtsprechung des BFH bislang nicht erfasste Fallgruppe hält es der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für angezeigt, die Möglichkeit einer Teilwertzuschreibung an bestimmten Grenzwerten festzumachen. Er hält eine Teilwertzuschreibung für zulässig, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanz-stichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet (dazu b). Dieser Grenzwert war am 31. Dezember 2010 überschritten (dazu c). Selbst wenn man von einem Darlehen mit langer Laufzeit im Sinne der BFH-Rechtsprechung ausginge, so wäre eine Teilwertzuschreibung nicht ausgeschlossen, weil bereits zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten zwischen dem Euro-Raum und der Schweiz festzustellen war, die ungeachtet etwaiger Laufzeiten von Darlehensverträgen eine Teilwertzuschreibung rechtfertigte (dazu d).
38 
a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, judiziert, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen und dass deshalb keine Teilwerterhöhung möglich sei. Das Darlehen in dem vom BFH entschiedenen Fall war im Jahr 1996 aufgenommen worden und hatte eine Laufzeit bis zum 29. Juli 2010. Die Klägerin machte eine Teilwertzuschreibung im Jahr 1999 geltend. Dieser Sachverhalt weicht so weit von dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt ab, dass keine unmittelbaren Schlüsse aus dem Urteil des BFH gezogen werden können. Die Auffassung des Beklagten, dass bereits Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr langfristige Verbindlichkeiten seien, findet in der Entscheidung jedenfalls keine Stütze. Der BFH hat keinen konkreten Wert genannt, ab dem von einer langen Laufzeit im Sinne seiner Rechtsprechung auszugehen sei. Er hat auch keine Grundsätze zur Beantwortung der Frage aufgestellt, von welcher Laufzeit bei unbefristeten Darlehensverträgen auszugehen ist. Wenn der Beklagte die Restlaufzeit bei unbefristeten Darlehensverträgen in analoger Anwendung von § 13 Abs. 2 BewG bestimmen will und sich hierbei auf das BFH-Urteil vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) beruft, verkennt er, dass auch diesbezüglich ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. In diesem vom BFH entschiedenen Fall ging es um ein auf unbestimmte Zeit gewährtes Gesellschafterdarlehen, das erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurde und mit einer Frist von drei Monaten kündbar war. Es stellte sich die Frage, ob dieses Darlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen ist. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestimmt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind, ausgenommen solche, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. In dem Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Darlehen vor Jahresfrist gekündigt werden würde. Da keine feste Laufzeit bestimmt war, musste für die Abzinsung eine Restlaufzeit geschätzt werden. Denn die Berechnung hängt von der Restlaufzeit ab. Da keine Anhaltspunkte für eine Schätzung vorlagen, hielt der BFH eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 2 BewG für geboten, wonach Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten sind.
39 
Die Sachverhalte sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil im vorliegenden Verfahren kein zinsloses Darlehen gewährt wurde. Außerdem hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens den Vertrag mit einem fremden Dritten abgeschlossen, dessen weitere Verhaltensweise sie wesentlich schlechter voraussehen konnte als die Klägerin in dem vom BFH entschiedenen Fall, die das Darlehen von ihrem eigenen Gesellschafter bzw. dessen Familienmitgliedern erhalten hatte. Der Entscheidung des BFH sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie verallgemeinernd als Grundsatzentscheidung für die Bestimmung von Laufzeiten bei verzinslichen Darlehen mit unbestimmter Laufzeit Geltung beanspruchen wollte.
40 
Im vorliegenden Verfahren ist für die Frage, von welcher Restlaufzeit des Darlehens ausgegangen werden kann, die Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 von maßgeblicher Bedeutung, in dem der Zinssatz bis zum 30. August 2013 festgeschrieben worden war. Da die Bank I nach dem Darlehensvertrag vom 29. August 2006 erst zum Ende der Zinsbindungsfrist ordentlich kündigen konnte, konnte ein vorsichtiger Kaufmann darauf vertrauen, dass er das Darlehen vor dem 30. August 2013 nicht zurückzahlen muss. Die daraus resultierende Zeitspanne von drei Jahren und fast neun Monaten hält der Senat jedoch nicht für so lange, dass von einer langen Restlaufzeit auszugehen wäre, die nach dem Urteil des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, die Erwartung implizieren würde, dass sich Wechselkursschwankungen bis zu ihrem Ende ausgleichen würden.
41 
Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass das Darlehen in Schweizer Franken ihr langfristig, über den 30. August 2013 hinaus, in dieser Form zur Verfügung stehen würde. Die Tatsache, dass schon seit 1999 ein Darlehen in der genannten Höhe von der Klägerin in Anspruch genommen wurde, ließ nicht den Schluss zu, dass die Bank I der Klägerin ein Anschlussdarlehen in Schweizer Franken gewähren würde. Auf den Umstand, dass am 25. Februar 2016 ein neuer Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Bank I geschlossen wurde, der eine Laufzeit bis zum 20. Februar 2026 hat und zuvor von der Bank I nicht ordentlich gekündigt werden kann, lässt sich die Annahme einer langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit im Sinne des Urteils des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, ebenfalls nicht stützen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein vorsichtiger Kaufmann schon am 31. Dezember 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf vertrauen konnte, dass ihm ein entsprechendes Anschlussdarlehen von der Bank I bewilligt würde. Umgekehrt gab es allerdings am 31. Dezember 2010 auch keine hinreichenden Gründe für eine Annahme, dass das Darlehen definitiv nach Ablauf der Zinsbindungsfrist zum 28. August 2013 gekündigt werden würde.
42 
Damit kann das streitgegenständliche Darlehen als ein Darlehen für unbestimmte Dauer mit einer noch zu erwartenden Mindestlaufzeit von drei Jahren und fast neun Monaten zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung am 31. Dezember 2010 beschrieben werden. Zur steuerbilanziellen Behandlung eines solchen Darlehens, liegt, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Der Senat hält an seiner bereits im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vertretenen Auffassung fest, dass bei einem unbefristeten Darlehen nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der - unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706, rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Beklagten wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
43 
b) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m. w. N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an. Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine entsprechende Festlegung von Werten ein Akt der richterlichen Rechtsfortbildung ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist ein solcher Akt jedoch geboten. Für die Wahl der 10 %-Grenze spricht, dass dieser Wert auch in anderem Zusammenhang im Steuerrecht bereits richterrechtliche Bedeutung erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa). So kann insbesondere erst bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Geringere Prozentsätze zieht der Senat auch deshalb nicht in Erwägung, weil der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612). Dass die 10 %-Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten werden muss, soll verhindern, dass nur kurzfristige Währungsschwankungen bereits eine Teilwertzuschreibung ermöglichen. Bei einem Wert von 20 % allerdings geht der Senat davon aus, dass die Wechselkursschwankung tiefergehende Gründe hat, die nicht kurzfristig wegfallen werden, so dass längerfristig mit einem höheren Teilwert des Darlehens zu rechnen ist.
44 
c) Das Darlehen ist mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2010 zu bewerten, der dem in § 256a Satz 1 HGB zum Maßstab erhobenen Devisenkassamittelkurs entspricht (vgl. BFH, Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, BStBl II 2010, 698). Der Kurs betrug an diesem Tag 1 EUR ~ 1,2504 CHF https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Aussenwirtschaft/Devisen_Euro_Referenzkurse_Goldpreise/Tabellen/tabellen_zeitreihenliste.html?id=21422). Das Darlehen ist folglich auf [ ___ ] EUR zu taxieren.
45 
Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von [ ___ ] EUR war am Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 mit einem Kurswert von [ ___ ] EUR (Erhöhung um 26,27 %) die 20 %-Grenze (das sind [ ___ ] EUR) überschritten. Die Klägerin durfte zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, liegen nicht vor.
46 
Der Wechselkurs am 28. April 2011 (1 EUR ~ 1,2954 CHF), dem Tag, an dem die Bilanz erstellt wurde, ist nicht maßgeblich. Die Kursänderung bis zu diesem Tag ist kein wertaufhellender Umstand, der eine Anpassung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV verlangen würde. Als „wertaufhellend“ sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse zu beziehen (BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BStBl II 2002, 688). Es ist nicht ersichtlich, dass der Schweizer Franken bereits am 31. Dezember 2010 nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten richtigerweise mit dem Kurs vom 28. April 2011 hätte bewertet werden müssen.
47 
d) Die Teilwertzuschreibung wäre auch dann zulässig, wenn man der unter I.2.b) erläuterten Auffassung des Senats nicht folgen wollte. Denn zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung am 31. Dezember 2010 war davon auszugehen, dass der Wechselkursänderung eine fundamentale Änderung der Wirtschaftsdaten zugrunde lag. Es war deshalb damit zu rechnen, dass der Kurs des Schweizer Frankens langfristig vergleichsweise stärker bleiben würde, so dass für lange Zeit nicht mehr zu erwarten war, dass 1 EUR für 1,5 CHF getauscht werden würde. Spätestens ab dem Jahr 2010 spricht man von der Euro-Krise (vgl. z. B. eingehend die Darstellung auf der Internetseite der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, https://www.lpb-bw.de/euro_krise.html, ein Ausdruck befindet sich wie bei allen folgenden aus dem Internet zitierten Seiten in einem Anlagenband, ferner das Urteil des BVerfG vom 7. September 2011 2 BvR 987/10, BVerfGE 129, 124, zur Verfassungsmäßigkeit der Griechenland-Hilfe und des Euro-Rettungsschirms). Ihre Ursache ist die erhebliche Staatsverschuldung etlicher Euro-Mitgliedstaaten, die die Stabilität des Finanz- und Währungssystems der EU infrage stellt. Im Jahr 2010 und den Folgejahren mussten mehrere Mitgliedstaaten Finanzhilfen beantragen, um die Staatsinsolvenz abzuwenden. In diesem Jahr wurde deshalb die europäische Finanzstabilisierung Faktizität (EFSF), der so genannte Rettungsschirm, verabschiedet. Bedeutsam waren, in chronologischer Reihenfolge, insbesondere folgende Ereignisse:
48 
Bereits im Dezember 2009 stufte die Ratingagentur Fitch das Rating Griechenlands wegen seiner Staatsverschuldung von „A-„ auf „BBB+“ ab, was deutliche Auswirkungen an der Aktienbörse hatte (vgl. http://www.faz.net/aktuell/finanzen/anleihen-zinsen/rating-abstufung-griechenland-beunruhigt-die-maerkte-1893305.html).
49 
Die EU-Kommission stellte am 3. Februar 2010 Sparpläne für Griechenland im Rahmen eines Defizitverfahrens vor. Zum damaligen Zeitpunkt wurden europäische Finanzhilfen offiziell noch verweigert (vgl. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eudefizitver-fahren102.html).
50 
Schon am 25. März 2010 einigten sich die 16 Euro-Staaten im Rahmen eines EU-Gipfels auf mögliche finanzielle Hilfen für Griechenland, um die Stabilität des Euro nicht zu gefährden. Die IWF-Hilfen und bilateralen Kredite sollten nur als Ultima Ratio gewährt werden (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eugipfel226.html).
51 
Am 23. April 2010 beantragte Griechenland Kredite (https://www.zeit.de/wirtschaft /2010-04/rettungspaket-griechenland-auszahlung).
52 
Am 2. Mai 2010 stimmten die Finanzminister der Euro-Staaten einem Hilfspakt für Griechenland über 110 Milliarden Euro zu, um den Euro zu stabilisieren (http://www.tages-schau.de/wirtschaft/chronologiefinanzmarktkrise146.html).
53 
Vom 7. bis 9. Mai 2010 fand ein EU-Sondergipfel statt. Die Schuldenkrise Griechenlands hatte sich kurzfristig zu einer Eurokrise entwickelt, die den Bestand der Gemeinschaftswährung gefährdete, weil weitere Mitgliedstaaten wie Portugal und Spanien am Finanzmarkt unter Druck gerieten (http://www.spiegel.de/politik/ausland/gipfel-in-bruessel-druck-der-finanzmaerkte-schweisst-euro-laender-zusammen-a-693780.html). Die Euro-Staaten sahen sich genötigt, den sogenannten „Rettungsschirm“ mit einem Gesamtvolumen von maximal 750 Milliarden Euro zu installieren. Als Rechtfertigung wurde Art. 122 AEUV herangezogen, der einen finanziellen Beistand der Union für einen Mitgliedstaat zulässt, wenn er „aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht“ ist (vgl. die Präambel der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus).
54 
Die Europäische Zentralbank beschloss am 14. Mai 2010, am Sekundärmarkt Staatsanleihen zu kaufen (ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/l_12420100520de000800 09.pdf).
55 
Am 21. November 2010 musste auch Irland die EU und den IWF um finanzielle Hilfe bitten, die am 28. November 2010 bewilligt wurden (http://www.tages-schau.de/wirt-schaft/chronologiefinanzmarktkrise158.html).
56 
Am 16. Dezember 2010 verdoppelte die EZB ihr Kapital (vgl. die Presserklärung der EZB, http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2010/html/pr101216_2.en.html) und die Staatschefs der EU verhandelten über Gesetzesänderungen, um einen permanenten Euro-Rettungsschirm zu ermöglichen (https://www.tagesschau.de/wirt-schaft/eugipfel-bruessel104.html).
57 
Schon im Jahr 2010 stand zu befürchten, dass weitere Staaten die Hilfe des Rettungsschirms benötigen würden. So beschlossen unter anderem Italien, Spanien und Portugal Sparprogramme (vgl. http://www.tagesschau.de/wirtschaft/sparplaene104.html).
58 
Im Dezember 2010 standen Themen wie gemeinsame Staatsanleihen der Euro-Länder im Raum (http://www.tagesschau.de/wirtschaft/sparplaene104.html). Es wurde öffentlich die Frage diskutiert, ob man am Euro festhalten solle/könne (vgl. ein Interview der Tagesschau mit einem Wirtschaftswissenschaftler unter https://www.tages-schau.de/wirtschaft/illing100.html).
59 
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung des Jahres 2010 ist der Senat der Auffassung, dass bereits am 31. Dezember 2010 von einer fundamentalen Veränderung der Wirtschaftsdaten auszugehen war. Davon, dass eine Währungskrise bereits bestand und sich tendenziell verschärfen würde, musste ein vorsichtiger Kaufmann schon Ende 2010 ausgehen. Dass die Schweizer Nationalbank im September 2011 eine Untergrenze im Verhältnis zum Euro, nicht übrigens zu anderen Währungen, eingeführt hat, kann als eine Reaktion auf die fundamentale Veränderung des von Wirtschaftsdaten, nicht aber als fundamentale Änderung selbst angesehen werden (a. A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2017 5 K 1091/15, EFG 2018,100). Das Eingreifen der Schweizer Nationalbank diente nicht dazu, den Schweizer Franken auf einem vergleichsweise niedrigen Kurs gegenüber dem Euro zu halten, sondern sollte verhindern, dass der Kurs noch weiter nachgab. Dieses Ziel konnte erreicht werden. Andernfalls hätte der Kurs des Euro vermutlich auch im Zeitraum von September 2011 bis Januar 2015 noch deutlich unter dem Kurs von 1 EUR ~ 1,20 CHF gelegen. Wenn die Schweizerische Nationalbank in ihrer Pressemitteilung vom 6. September 2011 (vergleiche FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 121) ausführte, dass der Schweizer Franken derzeit massiv überbewertet sei und auch bei einem Kurs von 1,20 pro Euro noch hoch bewertet wäre, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass nur vorübergehende Wechselkursschwankungen vorgelegen hätten. Es entsprach dem Interesse der Schweizerischen Nationalbank, dass der Finanzmarkt von einer Überbewertung des Schweizer Frankens ausging, weil ansonsten Stützkäufe der Schweizerische Nationalbank in noch größerem Umfang erforderlich geworden wären. Als die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 den Mindestkurs wieder aufhob, führte dies zunächst zu einem massiven Anstieg des Frankenkurses, so dass der Schweizer Franken kurzzeitig höher notiert wurde als der Euro. Zwar hat sich der Kurs des Euro seitdem wieder erholt. Doch hat er die Schwelle 1 EUR ~ 1,20 CHF nicht wieder überschritten. Die nach Ansicht des Senats bereits am 31. Dezember 2010 bestehende Erwartung, dass der Schweizer Franken langfristig im Vergleich zu der Zeit vor 2010 gegenüber dem Euro an Wert gewinnen würde, hat sich in den folgenden sieben Jahren bestätigt.
60 
3. Ausgehend von einem Teilwert des Darlehens in Schweizer Franken von [ ___ ] EUR ist der Gewinn wie beantragt neu in Höhe von [ ___ ] EUR ([ ___ ] EUR – [ ___ ] EUR + 6 % aus [ ___ ] EUR) festzustellen. Der in der Einspruchsentscheidung festgestellte Gewinn von [ ___ ] EUR vermindert sich um die Teilwertzuschreibung von [ ___ ] EUR. Gewinnerhöhend wirkt sich nach § 4 Abs. 4a EStG die daraus resultierende zusätzliche Überentnahme in dieser Höhe, die mit 6 % zu verzinsen ist, aus.
61 
II. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag, hielt es das Gericht für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
62 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
63 
IV. Der Kläger hat beantragt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Dem Antrag ist stattzugeben. Der Kläger durfte sich eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen, da dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beurteilen ist.
64 
V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus den § 151 Abs. 1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da gegen Urteile des Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 151 Rn. 3, m. w. N.). In entsprechender Anwendung von § 711 Satz 1 ZPO hält der erkennende Senat eine Sicherheitsleistung des Beklagten für nicht erforderlich (so auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 12. April 2016 6 K 2005/11, EFG 2016, 1197 und vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338). Die Norm kann teleologisch reduziert werden. § 711 Satz 1 ZPO statuiert eine Pflicht zur Sicherheitsleistung, um den Gläubiger vor dem Risiko zu bewahren, dass der Schuldner insolvent und der Vollstreckungstitel damit wirtschaftlich wertlos wird. Da bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Insolvenz droht, ist eine Sicherheitsleistung zu diesem Zweck nicht erforderlich.
65 
VI. Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO erfüllt sind. Die im vorliegenden Fall streitentscheidende Rechtsfrage, unter welchen Umständen eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen möglich ist, hat der BFH noch nicht entschieden. Außerdem weicht der erkennende Senat von der im Urteil des 5. Senats des FG Baden-Württemberg vom 11. Juli 2017 (5 K 1091/15, EFG 2018, 100) vertretenen Auffassung, (seit) wann eine Teilwertzuschreibung bei Darlehen in Schweizer Franken möglich ist, ab.

Gründe

 
28 
I. Die Klage ist begründet. Der Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die Teilwertzuschreibung für das streitige Fremdwährungsdarlehen nicht anerkannt und deshalb den Gewinn höher als beantragt festgestellt. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG normierten Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung sind erfüllt.
29 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 (des § 6 Abs. 1 EStG) anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
30 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
31 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
32 
Der Teilwert der Verbindlichkeit kann jedoch - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
33 
a) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Frankens zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
34 
b) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
35 
aa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612).
36 
bb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m. w. N., ebenso BMF-Schreiben vom 2. September 2016 IV C 6-S 2171-b/09/10002:002, BStBl I 2016, 995, Tz. 30 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd“ ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716). Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, erkennen lassen, dass selbst bei einer langen Restlaufzeit eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, wenn der Kursänderung eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen Daten zugrunde liegt.
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2. Auf der Basis dieser Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat grundsätzlich anschließt, ist die begehrte Teilwertzuschreibung nicht ausgeschlossen. Sie ist nach Auffassung des Senats vielmehr geboten. Zum einen liegt im vorliegenden Fall ein Fremdwährungsdarlehen mit unbestimmter, aber zumindest zu erwartender Restlaufzeit von ca. 3 Jahren und 9 Monaten vor, das nicht als Darlehen mit langer Laufzeit zu bewerten ist, bei dem nach der Rechtsprechung des BFH eine Teilwertzuschreibung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (dazu a). Für diese in der Rechtsprechung des BFH bislang nicht erfasste Fallgruppe hält es der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für angezeigt, die Möglichkeit einer Teilwertzuschreibung an bestimmten Grenzwerten festzumachen. Er hält eine Teilwertzuschreibung für zulässig, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanz-stichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet (dazu b). Dieser Grenzwert war am 31. Dezember 2010 überschritten (dazu c). Selbst wenn man von einem Darlehen mit langer Laufzeit im Sinne der BFH-Rechtsprechung ausginge, so wäre eine Teilwertzuschreibung nicht ausgeschlossen, weil bereits zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten zwischen dem Euro-Raum und der Schweiz festzustellen war, die ungeachtet etwaiger Laufzeiten von Darlehensverträgen eine Teilwertzuschreibung rechtfertigte (dazu d).
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a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, judiziert, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen und dass deshalb keine Teilwerterhöhung möglich sei. Das Darlehen in dem vom BFH entschiedenen Fall war im Jahr 1996 aufgenommen worden und hatte eine Laufzeit bis zum 29. Juli 2010. Die Klägerin machte eine Teilwertzuschreibung im Jahr 1999 geltend. Dieser Sachverhalt weicht so weit von dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt ab, dass keine unmittelbaren Schlüsse aus dem Urteil des BFH gezogen werden können. Die Auffassung des Beklagten, dass bereits Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr langfristige Verbindlichkeiten seien, findet in der Entscheidung jedenfalls keine Stütze. Der BFH hat keinen konkreten Wert genannt, ab dem von einer langen Laufzeit im Sinne seiner Rechtsprechung auszugehen sei. Er hat auch keine Grundsätze zur Beantwortung der Frage aufgestellt, von welcher Laufzeit bei unbefristeten Darlehensverträgen auszugehen ist. Wenn der Beklagte die Restlaufzeit bei unbefristeten Darlehensverträgen in analoger Anwendung von § 13 Abs. 2 BewG bestimmen will und sich hierbei auf das BFH-Urteil vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) beruft, verkennt er, dass auch diesbezüglich ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. In diesem vom BFH entschiedenen Fall ging es um ein auf unbestimmte Zeit gewährtes Gesellschafterdarlehen, das erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurde und mit einer Frist von drei Monaten kündbar war. Es stellte sich die Frage, ob dieses Darlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen ist. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestimmt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind, ausgenommen solche, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. In dem Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Darlehen vor Jahresfrist gekündigt werden würde. Da keine feste Laufzeit bestimmt war, musste für die Abzinsung eine Restlaufzeit geschätzt werden. Denn die Berechnung hängt von der Restlaufzeit ab. Da keine Anhaltspunkte für eine Schätzung vorlagen, hielt der BFH eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 2 BewG für geboten, wonach Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten sind.
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Die Sachverhalte sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil im vorliegenden Verfahren kein zinsloses Darlehen gewährt wurde. Außerdem hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens den Vertrag mit einem fremden Dritten abgeschlossen, dessen weitere Verhaltensweise sie wesentlich schlechter voraussehen konnte als die Klägerin in dem vom BFH entschiedenen Fall, die das Darlehen von ihrem eigenen Gesellschafter bzw. dessen Familienmitgliedern erhalten hatte. Der Entscheidung des BFH sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie verallgemeinernd als Grundsatzentscheidung für die Bestimmung von Laufzeiten bei verzinslichen Darlehen mit unbestimmter Laufzeit Geltung beanspruchen wollte.
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Im vorliegenden Verfahren ist für die Frage, von welcher Restlaufzeit des Darlehens ausgegangen werden kann, die Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 von maßgeblicher Bedeutung, in dem der Zinssatz bis zum 30. August 2013 festgeschrieben worden war. Da die Bank I nach dem Darlehensvertrag vom 29. August 2006 erst zum Ende der Zinsbindungsfrist ordentlich kündigen konnte, konnte ein vorsichtiger Kaufmann darauf vertrauen, dass er das Darlehen vor dem 30. August 2013 nicht zurückzahlen muss. Die daraus resultierende Zeitspanne von drei Jahren und fast neun Monaten hält der Senat jedoch nicht für so lange, dass von einer langen Restlaufzeit auszugehen wäre, die nach dem Urteil des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, die Erwartung implizieren würde, dass sich Wechselkursschwankungen bis zu ihrem Ende ausgleichen würden.
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Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass das Darlehen in Schweizer Franken ihr langfristig, über den 30. August 2013 hinaus, in dieser Form zur Verfügung stehen würde. Die Tatsache, dass schon seit 1999 ein Darlehen in der genannten Höhe von der Klägerin in Anspruch genommen wurde, ließ nicht den Schluss zu, dass die Bank I der Klägerin ein Anschlussdarlehen in Schweizer Franken gewähren würde. Auf den Umstand, dass am 25. Februar 2016 ein neuer Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Bank I geschlossen wurde, der eine Laufzeit bis zum 20. Februar 2026 hat und zuvor von der Bank I nicht ordentlich gekündigt werden kann, lässt sich die Annahme einer langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit im Sinne des Urteils des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, ebenfalls nicht stützen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein vorsichtiger Kaufmann schon am 31. Dezember 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf vertrauen konnte, dass ihm ein entsprechendes Anschlussdarlehen von der Bank I bewilligt würde. Umgekehrt gab es allerdings am 31. Dezember 2010 auch keine hinreichenden Gründe für eine Annahme, dass das Darlehen definitiv nach Ablauf der Zinsbindungsfrist zum 28. August 2013 gekündigt werden würde.
42 
Damit kann das streitgegenständliche Darlehen als ein Darlehen für unbestimmte Dauer mit einer noch zu erwartenden Mindestlaufzeit von drei Jahren und fast neun Monaten zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung am 31. Dezember 2010 beschrieben werden. Zur steuerbilanziellen Behandlung eines solchen Darlehens, liegt, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Der Senat hält an seiner bereits im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vertretenen Auffassung fest, dass bei einem unbefristeten Darlehen nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der - unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706, rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Beklagten wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
43 
b) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m. w. N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an. Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine entsprechende Festlegung von Werten ein Akt der richterlichen Rechtsfortbildung ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist ein solcher Akt jedoch geboten. Für die Wahl der 10 %-Grenze spricht, dass dieser Wert auch in anderem Zusammenhang im Steuerrecht bereits richterrechtliche Bedeutung erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa). So kann insbesondere erst bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Geringere Prozentsätze zieht der Senat auch deshalb nicht in Erwägung, weil der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612). Dass die 10 %-Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten werden muss, soll verhindern, dass nur kurzfristige Währungsschwankungen bereits eine Teilwertzuschreibung ermöglichen. Bei einem Wert von 20 % allerdings geht der Senat davon aus, dass die Wechselkursschwankung tiefergehende Gründe hat, die nicht kurzfristig wegfallen werden, so dass längerfristig mit einem höheren Teilwert des Darlehens zu rechnen ist.
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c) Das Darlehen ist mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2010 zu bewerten, der dem in § 256a Satz 1 HGB zum Maßstab erhobenen Devisenkassamittelkurs entspricht (vgl. BFH, Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, BStBl II 2010, 698). Der Kurs betrug an diesem Tag 1 EUR ~ 1,2504 CHF https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Aussenwirtschaft/Devisen_Euro_Referenzkurse_Goldpreise/Tabellen/tabellen_zeitreihenliste.html?id=21422). Das Darlehen ist folglich auf [ ___ ] EUR zu taxieren.
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Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von [ ___ ] EUR war am Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 mit einem Kurswert von [ ___ ] EUR (Erhöhung um 26,27 %) die 20 %-Grenze (das sind [ ___ ] EUR) überschritten. Die Klägerin durfte zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, liegen nicht vor.
46 
Der Wechselkurs am 28. April 2011 (1 EUR ~ 1,2954 CHF), dem Tag, an dem die Bilanz erstellt wurde, ist nicht maßgeblich. Die Kursänderung bis zu diesem Tag ist kein wertaufhellender Umstand, der eine Anpassung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV verlangen würde. Als „wertaufhellend“ sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse zu beziehen (BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BStBl II 2002, 688). Es ist nicht ersichtlich, dass der Schweizer Franken bereits am 31. Dezember 2010 nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten richtigerweise mit dem Kurs vom 28. April 2011 hätte bewertet werden müssen.
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d) Die Teilwertzuschreibung wäre auch dann zulässig, wenn man der unter I.2.b) erläuterten Auffassung des Senats nicht folgen wollte. Denn zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung am 31. Dezember 2010 war davon auszugehen, dass der Wechselkursänderung eine fundamentale Änderung der Wirtschaftsdaten zugrunde lag. Es war deshalb damit zu rechnen, dass der Kurs des Schweizer Frankens langfristig vergleichsweise stärker bleiben würde, so dass für lange Zeit nicht mehr zu erwarten war, dass 1 EUR für 1,5 CHF getauscht werden würde. Spätestens ab dem Jahr 2010 spricht man von der Euro-Krise (vgl. z. B. eingehend die Darstellung auf der Internetseite der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, https://www.lpb-bw.de/euro_krise.html, ein Ausdruck befindet sich wie bei allen folgenden aus dem Internet zitierten Seiten in einem Anlagenband, ferner das Urteil des BVerfG vom 7. September 2011 2 BvR 987/10, BVerfGE 129, 124, zur Verfassungsmäßigkeit der Griechenland-Hilfe und des Euro-Rettungsschirms). Ihre Ursache ist die erhebliche Staatsverschuldung etlicher Euro-Mitgliedstaaten, die die Stabilität des Finanz- und Währungssystems der EU infrage stellt. Im Jahr 2010 und den Folgejahren mussten mehrere Mitgliedstaaten Finanzhilfen beantragen, um die Staatsinsolvenz abzuwenden. In diesem Jahr wurde deshalb die europäische Finanzstabilisierung Faktizität (EFSF), der so genannte Rettungsschirm, verabschiedet. Bedeutsam waren, in chronologischer Reihenfolge, insbesondere folgende Ereignisse:
48 
Bereits im Dezember 2009 stufte die Ratingagentur Fitch das Rating Griechenlands wegen seiner Staatsverschuldung von „A-„ auf „BBB+“ ab, was deutliche Auswirkungen an der Aktienbörse hatte (vgl. http://www.faz.net/aktuell/finanzen/anleihen-zinsen/rating-abstufung-griechenland-beunruhigt-die-maerkte-1893305.html).
49 
Die EU-Kommission stellte am 3. Februar 2010 Sparpläne für Griechenland im Rahmen eines Defizitverfahrens vor. Zum damaligen Zeitpunkt wurden europäische Finanzhilfen offiziell noch verweigert (vgl. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eudefizitver-fahren102.html).
50 
Schon am 25. März 2010 einigten sich die 16 Euro-Staaten im Rahmen eines EU-Gipfels auf mögliche finanzielle Hilfen für Griechenland, um die Stabilität des Euro nicht zu gefährden. Die IWF-Hilfen und bilateralen Kredite sollten nur als Ultima Ratio gewährt werden (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eugipfel226.html).
51 
Am 23. April 2010 beantragte Griechenland Kredite (https://www.zeit.de/wirtschaft /2010-04/rettungspaket-griechenland-auszahlung).
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Am 2. Mai 2010 stimmten die Finanzminister der Euro-Staaten einem Hilfspakt für Griechenland über 110 Milliarden Euro zu, um den Euro zu stabilisieren (http://www.tages-schau.de/wirtschaft/chronologiefinanzmarktkrise146.html).
53 
Vom 7. bis 9. Mai 2010 fand ein EU-Sondergipfel statt. Die Schuldenkrise Griechenlands hatte sich kurzfristig zu einer Eurokrise entwickelt, die den Bestand der Gemeinschaftswährung gefährdete, weil weitere Mitgliedstaaten wie Portugal und Spanien am Finanzmarkt unter Druck gerieten (http://www.spiegel.de/politik/ausland/gipfel-in-bruessel-druck-der-finanzmaerkte-schweisst-euro-laender-zusammen-a-693780.html). Die Euro-Staaten sahen sich genötigt, den sogenannten „Rettungsschirm“ mit einem Gesamtvolumen von maximal 750 Milliarden Euro zu installieren. Als Rechtfertigung wurde Art. 122 AEUV herangezogen, der einen finanziellen Beistand der Union für einen Mitgliedstaat zulässt, wenn er „aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht“ ist (vgl. die Präambel der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus).
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Die Europäische Zentralbank beschloss am 14. Mai 2010, am Sekundärmarkt Staatsanleihen zu kaufen (ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/l_12420100520de000800 09.pdf).
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Am 21. November 2010 musste auch Irland die EU und den IWF um finanzielle Hilfe bitten, die am 28. November 2010 bewilligt wurden (http://www.tages-schau.de/wirt-schaft/chronologiefinanzmarktkrise158.html).
56 
Am 16. Dezember 2010 verdoppelte die EZB ihr Kapital (vgl. die Presserklärung der EZB, http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2010/html/pr101216_2.en.html) und die Staatschefs der EU verhandelten über Gesetzesänderungen, um einen permanenten Euro-Rettungsschirm zu ermöglichen (https://www.tagesschau.de/wirt-schaft/eugipfel-bruessel104.html).
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Schon im Jahr 2010 stand zu befürchten, dass weitere Staaten die Hilfe des Rettungsschirms benötigen würden. So beschlossen unter anderem Italien, Spanien und Portugal Sparprogramme (vgl. http://www.tagesschau.de/wirtschaft/sparplaene104.html).
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Im Dezember 2010 standen Themen wie gemeinsame Staatsanleihen der Euro-Länder im Raum (http://www.tagesschau.de/wirtschaft/sparplaene104.html). Es wurde öffentlich die Frage diskutiert, ob man am Euro festhalten solle/könne (vgl. ein Interview der Tagesschau mit einem Wirtschaftswissenschaftler unter https://www.tages-schau.de/wirtschaft/illing100.html).
59 
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung des Jahres 2010 ist der Senat der Auffassung, dass bereits am 31. Dezember 2010 von einer fundamentalen Veränderung der Wirtschaftsdaten auszugehen war. Davon, dass eine Währungskrise bereits bestand und sich tendenziell verschärfen würde, musste ein vorsichtiger Kaufmann schon Ende 2010 ausgehen. Dass die Schweizer Nationalbank im September 2011 eine Untergrenze im Verhältnis zum Euro, nicht übrigens zu anderen Währungen, eingeführt hat, kann als eine Reaktion auf die fundamentale Veränderung des von Wirtschaftsdaten, nicht aber als fundamentale Änderung selbst angesehen werden (a. A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2017 5 K 1091/15, EFG 2018,100). Das Eingreifen der Schweizer Nationalbank diente nicht dazu, den Schweizer Franken auf einem vergleichsweise niedrigen Kurs gegenüber dem Euro zu halten, sondern sollte verhindern, dass der Kurs noch weiter nachgab. Dieses Ziel konnte erreicht werden. Andernfalls hätte der Kurs des Euro vermutlich auch im Zeitraum von September 2011 bis Januar 2015 noch deutlich unter dem Kurs von 1 EUR ~ 1,20 CHF gelegen. Wenn die Schweizerische Nationalbank in ihrer Pressemitteilung vom 6. September 2011 (vergleiche FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 121) ausführte, dass der Schweizer Franken derzeit massiv überbewertet sei und auch bei einem Kurs von 1,20 pro Euro noch hoch bewertet wäre, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass nur vorübergehende Wechselkursschwankungen vorgelegen hätten. Es entsprach dem Interesse der Schweizerischen Nationalbank, dass der Finanzmarkt von einer Überbewertung des Schweizer Frankens ausging, weil ansonsten Stützkäufe der Schweizerische Nationalbank in noch größerem Umfang erforderlich geworden wären. Als die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 den Mindestkurs wieder aufhob, führte dies zunächst zu einem massiven Anstieg des Frankenkurses, so dass der Schweizer Franken kurzzeitig höher notiert wurde als der Euro. Zwar hat sich der Kurs des Euro seitdem wieder erholt. Doch hat er die Schwelle 1 EUR ~ 1,20 CHF nicht wieder überschritten. Die nach Ansicht des Senats bereits am 31. Dezember 2010 bestehende Erwartung, dass der Schweizer Franken langfristig im Vergleich zu der Zeit vor 2010 gegenüber dem Euro an Wert gewinnen würde, hat sich in den folgenden sieben Jahren bestätigt.
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3. Ausgehend von einem Teilwert des Darlehens in Schweizer Franken von [ ___ ] EUR ist der Gewinn wie beantragt neu in Höhe von [ ___ ] EUR ([ ___ ] EUR – [ ___ ] EUR + 6 % aus [ ___ ] EUR) festzustellen. Der in der Einspruchsentscheidung festgestellte Gewinn von [ ___ ] EUR vermindert sich um die Teilwertzuschreibung von [ ___ ] EUR. Gewinnerhöhend wirkt sich nach § 4 Abs. 4a EStG die daraus resultierende zusätzliche Überentnahme in dieser Höhe, die mit 6 % zu verzinsen ist, aus.
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II. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag, hielt es das Gericht für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
63 
IV. Der Kläger hat beantragt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Dem Antrag ist stattzugeben. Der Kläger durfte sich eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen, da dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beurteilen ist.
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V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus den § 151 Abs. 1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da gegen Urteile des Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 151 Rn. 3, m. w. N.). In entsprechender Anwendung von § 711 Satz 1 ZPO hält der erkennende Senat eine Sicherheitsleistung des Beklagten für nicht erforderlich (so auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 12. April 2016 6 K 2005/11, EFG 2016, 1197 und vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338). Die Norm kann teleologisch reduziert werden. § 711 Satz 1 ZPO statuiert eine Pflicht zur Sicherheitsleistung, um den Gläubiger vor dem Risiko zu bewahren, dass der Schuldner insolvent und der Vollstreckungstitel damit wirtschaftlich wertlos wird. Da bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Insolvenz droht, ist eine Sicherheitsleistung zu diesem Zweck nicht erforderlich.
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VI. Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO erfüllt sind. Die im vorliegenden Fall streitentscheidende Rechtsfrage, unter welchen Umständen eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen möglich ist, hat der BFH noch nicht entschieden. Außerdem weicht der erkennende Senat von der im Urteil des 5. Senats des FG Baden-Württemberg vom 11. Juli 2017 (5 K 1091/15, EFG 2018, 100) vertretenen Auffassung, (seit) wann eine Teilwertzuschreibung bei Darlehen in Schweizer Franken möglich ist, ab.

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