HGB § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

Handelsgesetzbuch

(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.

(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach den §§ 291 oder 292 aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 31 K 21.110
15. September 2021
M 31 K 21.110 15. September 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 272/13
24. September 2015
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 R 3257/13
17. Juli 2015
L 4 R 3257/13 17. Juli 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 114/14
8. Oktober 2014
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 51/10
13. September 2012
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 U 21/02
24. Juli 2003
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