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HGB § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

Handelsgesetzbuch

(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.

(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sind; alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 61/24
27. Januar 2026
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Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht - 9 V 197/24
15. Januar 2025
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Urteil vom Finanzgericht München - 8 K 1418/21
19. Juli 2024
8 K 1418/21 19. Juli 2024
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 86/21
21. März 2024
4 K 86/21 21. März 2024
Urteil vom Landgericht Marburg (Kammer für Handelssachen) - 4 O 2/23
28. September 2023
4 O 2/23 28. September 2023
Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 1196/17
15. Juni 2023
10 K 1196/17 15. Juni 2023
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (3. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 89/22
11. Mai 2023
3-05 O 89/22 11. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 7640/22
21. April 2023
20 K 7640/22 21. April 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 48/20
12. April 2023
I R 48/20 12. April 2023
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 1861/14
4. Mai 2022
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