Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 61/24

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin jeweils zu unterlassen,

eine Verbindung mit der Formel (10)

oder ein Salz davon,

wobei R1 CH 2Ph ist und wobei R2 CH 2-(2,4-Di-F-Ph) ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des EP X )

2. der Klägerin in elektronischer Form, hilfsweise schriftlich, bezüglich der Handlungen gemäß Ziffer I.1. seit dem 27. März 2019 darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung, hinsichtlich der in Ziffer 2.a) genannten Angaben sowie hinsichtlich der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, in elektronischer Form, hilfsweise schriftlich, darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronisch auswertbarer Form (beispielsweise als Excel-Tabelle, xls-Datei), in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

  1. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

  1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  1. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  1. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

  1. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;

3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27. März 2019 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen;

4. die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27. März 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten zu 75% und die Klägerin zu 25%.

  1. Dieses Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 375.000,00, wobei die folgenden Teilsicherheiten für die vorläufige Vollstreckung einzelner Ansprüche festgesetzt werden:

- für die Ziffern I.1., I.3. und I.4. des Tenors (Unterlassung, Rückruf, Vernichtung): einheitlich EUR 280.000,00,

- für Ziffer I.2. des Tenors (Auskunft und Rechnungslegung): einheitlich EUR 37.500,00, sowie

- für die Ziffer IV. des Tenors (Kosten) 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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Tatbestand

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Entscheidungsgründe

100 101

I.

102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112

II.

113

III.

114 115

1.

116 117 118

a)

119
aa)
120 121 122 123
bb)
124 125 126
cc)
127 128 129

b)

130 131

c)

132

2.

133

a)

134 135 136 137 138

b)

139 140

c)

141 142 143

d)

144 145

IV.

146

1.

147 148 149 150

2.

151

3.

152 153 154

4.

155 156 157 158

V.

159 160 161 162 163 164

1.

165

a)

166 167 168

b)

169 170 171

2.

172

a)

173 174 175

b)

176 177 178 179 180 181

VI.

182 183 184 185

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