Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
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HGB § 350
Handelsgesetzbuch
Referenzen
- § 766 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 780 1x (nicht zugeordnet)
- § 781 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)