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HGB § 356

Handelsgesetzbuch

(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.

(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Zivilsenat) - 4 U 74/18
2. Oktober 2018
4 U 74/18 2. Oktober 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 34/11
27. April 2012
I-16 U 34/11 27. April 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 7/11
5. April 2012
I-6 U 7/11 5. April 2012