Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 7/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 30. November 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (7 O 214/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kontokorrentkonto der Klägerin mit der Nummer … wertmäßig zum 30. April 2008 einen Betrag in Höhe von 48.915,59 € gutzuschreiben und das vorbezeichnete Kontokorrentkonto ab dem 01. Mai 2008 unter Berücksichtigung dieser Gutschrift neu zu berechnen. Bei der Neuberechnung ist ein Sollzinssatz von 9,625 % ab dem 01. Mai 2008 anzusetzen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Zinssatz zum 01. eines jeden Folgequartals, beginnend am 01. Juli 2008, soweit sich der Zinssatz für das EURIBOR-3-Monatsgeld jeweils zum 15. März, Juni, September und Dezember bzw., soweit dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, den darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) seit der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,2 %-Punkte änderte, zu Beginn des nächsten Monats kaufmännisch gerundet in ein 1/8 % Schritten anzupassen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.880,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.


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