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HGB § 358

Handelsgesetzbuch

Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 280/17
19. März 2019
XI ZR 280/17 19. März 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 48/01
16. Juli 2002
9 U 48/01 16. Juli 2002