Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
HGB § 358
Handelsgesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.