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HGB § 394

Handelsgesetzbuch

(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.

(2) Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Unknown court (11. Zivilsenat) - XI ZR 39/19
22. September 2020
XI ZR 39/19 22. September 2020
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 279/18
20. Dezember 2018
5 U 279/18 20. Dezember 2018
Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 67/16
26. Januar 2017
17 O 67/16 26. Januar 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 4/12
29. Juni 2012
I-7 U 4/12 29. Juni 2012