Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
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HGB § 398
Handelsgesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Hamburg (9. Kammer für Handelssachen) - 409 HKO 73/14
8. Januar 2015
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409 HKO 73/14 | 8. Januar 2015 |