Eine Bestimmung im Konnossement, die von den Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in § 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 abweicht, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 512 erfüllt sind. Der Verfrachter kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Konnossement, die von den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften zu Lasten des aus dem Konnossement Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde, berufen. Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach § 512 Absatz 2 Nummer 1.
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HGB § 525 Abweichende Bestimmung im Konnossement
Handelsgesetzbuch
Referenzen
- HGB § 498 Haftungsgrund 1x
- HGB § 499 Besondere Schadensursachen 1x
- HGB § 500 Unerlaubte Verladung auf Deck 1x
- HGB § 501 Haftung für andere 1x
- HGB § 502 Wertersatz 1x
- HGB § 503 Schadensfeststellungskosten 1x
- HGB § 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden 1x
- HGB § 505 Rechnungseinheit 1x
- HGB § 506 Außervertragliche Ansprüche 1x
- HGB § 507 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen 1x
- HGB § 508 Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung 1x
- HGB § 509 Ausführender Verfrachter 1x
- HGB § 510 Schadensanzeige 1x
- HGB § 511 Verlustvermutung 1x
- HGB § 520 Befolgung von Weisungen 1x
- HGB § 521 Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements 1x
- HGB § 523 Haftung für unrichtige Konnossementsangaben 1x
- HGB § 512 Abweichende Vereinbarungen 2x