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HGB § 58

Handelsgesetzbuch

Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 308/17
16. März 2018
1 O 308/17 16. März 2018