HGB § 597 Pfandrecht der Schiffsgläubiger

Handelsgesetzbuch

(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.

(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg - 318 O 111/15
14. Dezember 2015
318 O 111/15 14. Dezember 2015