Urteil vom Landgericht Hamburg - 318 O 111/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 15.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten zu 4) sowie wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) von den Beklagten zu 1) – 3) im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds.

2

Der Kläger zeichnete vermittelt durch die Beklagte zu 4) am 30.07.2008 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin an der N. B. 1 GmbH & Co. GmbH im Nennwert von US-$ 15.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt in Höhe von US-$ 15.750,00 (Anl. K 4).

3

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus fungierte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle. Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert. Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 70, 84).

4

Das Fondskonzept sah vor, dass die Beteiligungsgesellschaft in bis zu zwölf Massengutschiffe der Supramax-Klasse investierte. Diese sollten jeweils von einer Schiffsgesellschaft betrieben werden, deren Mehrheitsanteile die Beteiligungsgesellschaft erwarb (Prospekt Seite 7 f.).

5

Im Prospekt wurde in dem Kapitel „Schiffe und Werft“ (Prospekt Seite 36 ff.) die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzers U.B. vom 23.04.2008 für das MS „E.R. B.“ (Anl. K 3) wie folgt zusammengefasst:

6

„Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform ist und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als sehr günstig zu beurteilen ist.“

7

Das Fondskonzept sah vor, das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Beitritt von Investoren auf bis zu US-$ 225.675.000,00 zu erhöhen (Prospekt Seite 60).

8

Dort wurde weiter ausgeführt:

9

„Der Treuhänder wird Beitrittserklärungen erst annehmen und seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft für Investoren erst erhöhen, wenn ihm Beitrittserklärungen in Höhe von mindestens US-$ 114,0 Mio. (Mindestzeichnungsvolumen) vorliegen.

10

Weitere Beitrittserklärungen wird der Treuhänder annehmen, wenn ihm Beitrittserklärungen mit einem Zeichnungskapital in einer Höhe vorliegen, die zur Übernahme einer weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft ausreichen. Soweit ihm Beitrittserklärungen über mindestens die Hälfte des zur Übernahme der weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft erforderlichen Betrages vorliegen, ist die Aufbringung des fehlenden Betrages durch die Kapitalaufbringungsgarantie bis zur Höhe von US-$ 9,3 Mio. sichergestellt. Das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft soll daher nach Erreichen des Mindestzeichnungsvolumens schrittweise in bis zu sechs Stufen von jeweils US-$ 18,6 Mio. auf bis zu US-$ 225,675 Mio. erhöht werden können (vgl. S. 69).“

11

Auf Seite 45 des Prospekts heißt es zu Ziff. 6.:

12

„Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die D. B. AG, weitere Unternehmen der D. B. Gruppe sowie N. E. von der Beteiligungsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung.“

13

Gemäß § 2 Abs. 1 und 6 der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) erhielt die Beklagte zu 3), sofern sie im Rahmen dieses Vertrages und ihres „Friends- and Family“-Programms vermittelte, ebenfalls die den Vermittlern zustehende Provision von 13 % des von ihnen jeweils vermittelten Zeichnungskapitals. Dies sollte nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Vereinbarung auch gelten, wenn die Beklagte zu 3) selbst oder durch Dritte aufgrund der von ihr übernommenen Kapitalaufbringungsgarantie zeichne oder zeichnen lasse.

14

Im Prospekt wurde auf Seite 69 im Abschnitt über die „Rechtliche[n] Grundlagen“ im Kapitel „Weitere wesentliche Verträge und rechtliche Angaben“ unter der Überschrift „Kapitalaufbringungsgarantie“ Folgendes ausgeführt:

15

N. E. gibt gegenüber dem Treuhänder für bestimmte Teilbeträge des einzuwerbenden Zeichnungskapitals eine Kapitalaufbringungsgarantie bis zu einem Maximalbetrag von US-$ 9,3 Mio. zuzüglich Agio ab, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden ist. Bleibt ein solcher Teilbetrag offen, übernimmt die Garantin ggfs. eine eigene Einlage in Höhe des offenen Betrages gegenüber dem Treuhänder bzw. steht für den offenen Betrag ein, der bis zur Schwelle des Zeichnungskapitals für den Erwerb des nächsten Schiffes erforderlich ist. Eine gesonderte Vergütung für diese Garantie ist nicht vereinbart.“

16

Die Beklagte zu 3) wurde von der Beteiligungsgesellschaft aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen und erhielt auf den von ihr gezeichneten bzw. vermittelten Betrag Provisionen in Höhe von 13 % des jeweiligen Zeichnungskapitals.

17

Die Einschiffsgesellschaften, an denen sich die Beteiligungsgesellschaft beteiligte, nahmen nach der Investitionsrechnung (Prospekt Seite 44) Schiffshypothekendarlehen in Höhe von insgesamt US-$ 405.000.000,00 auf, was einer Fremdfinanzierungsquote von 61,65 % entsprach.

18

Der Kläger erhielt aus seiner Beteiligung im Juli und Dezember 2010 jeweils Ausschüttungen in Höhe von US-$ 525,00, mithin zusammen 7 % der Zeichnungssumme.

19

Die Beteiligung entwickelte sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert. Der Kläger zeichnete am im Jahre 2011 eine Kapitalerhöhung von US-$ 2.700,00.

20

Der Kläger trägt vor, dass der zu seiner Aufklärung verwendete Emissionsprospekt fehlerhaft sei. Durch die Darstellung auf Seite 34 des Prospekts werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass der Baupreis der Schiffe günstig bzw. marktkonform gewesen sei. Tatsächlich sei der vereinbarte Baupreis überdurchschnittlich teuer gewesen und wäre von einem ordentlichen Kaufmann nicht akzeptiert oder vereinbart worden. Bei Begutachtung und Prospektherausgabe habe es lediglich drei für das Gutachten herangezogene Referenzschiffe (Bulkcarrier mit 48.000 bis 62.000 tdw) gegeben, die zu einem teureren Baupreis als US-$ 49.050.000,00 (Baupreis des MS „E.R. B.“) bezogen worden seien. Auch der Gutachter habe ausgeführt, dass der Baupreis des Schiffs im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege (GA Seite 11/12, Anl. K 3). Beziehe man den Baupreis nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, sondern – wie es richtig gewesen wäre – auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der am 26.10.2007 erfolgt sei (Anl. K 5), gebe es lediglich ein teureres Referenzschiff. Betrachte man den noch engeren Vergleichsmaßstab von Bulkcarriern mit 53.000 bis 58.000 tdw, so wiesen die von der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Baupreise sogar die höchsten Werte auf (879 US-$/tdw). Eine überdurchschnittliche Qualität und Ausstattung des Schiffes, die den hohen Baupreis rechtfertigen könne, liege weder vor noch lasse sich dies dem Wertgutachten des Sachverständigen B. entnehmen. Auch bereits fahrende und damit Erträge generierende Schiffe hätten günstiger erworben werden können. Durch die im Gutachten gewählte, auf einen falschen Zeitpunkt bezogene Darstellung sei ihm die Erkenntnis vorenthalten worden, dass sich die getroffenen Feststellungen des Gutachters zur Marktkonformität des Baupreises nicht auf die Gegebenheiten bei Abschluss des Bauvertrages bezogen hätten, sondern auf einen späteren Zeitpunkt, der aufgrund der Marktentwicklung eine verkaufsfördernde Prospektdarstellung zugelassen habe. Zudem seien bei der Ertragswertberechnung durch den Sachverständigen nicht die prospektierten Werte hinsichtlich der Chartereinnahmen und der Schiffsbetriebskosten verwendet worden, sondern bei den Einnahmen höhere und bei der Kostenbelastung niedrigere Werte angesetzt worden. Da der Sachverständige selbst ausführe, dass eine Vorhersage von zukünftigen Charterraten aufgrund der Marktgegebenheiten nicht möglich sei, wäre die Übernahme des anbieterseitigen konservativen Wertes angezeigt gewesen. Lege man der Berechnung die vertraglich vereinbarten und anbieterseitig prognostizierten Zahlenwerke zugrunde, reduziere sich der Ertragswert von US-$ 78,14 Mio. um 20 % auf US-$ 62,7 Mio. Der Gutachter sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten und der in Aussicht gestellten Eigenkapitalverzinsung eine Mindestcharter von US-$ 17.595,00 erforderlich sei. Dies sei mathematisch unzutreffend. Nach der vom Sachverständigen verwendeten Formel beliefe sich die tägliche Mindestcharterrate auf US-$ 58.570,12. Die aktuellen Second-Hand-Marktwerte hätten für den streitgegenständlichen Fonds keinerlei Aussagegehalt gehabt und ihm damit nicht die zutreffende Einordnung des Baupreises, der Rentabilität oder sonstiger Gegebenheiten ermöglicht.

21

Entgegen der Darstellung auf Seite 70 des Prospekts habe die Beklagte zu 3) für die Übernahme der Kapitalaufbringungsgarantie gemäß der Vereinbarung vom 15.05.2008 (Anl. K 2) eine Vergütung von 13 % des zu leistenden Garantiebetrages erhalten. Aus dieser Vereinbarung hätten Sondervorteile der Beklagten zu 3), über die im Prospekt nicht aufgeklärt werde, von bis zu US-$ 7,25 Mio. resultiert (US-$ 9,3 Mio. pro Schiff x 6 Schiffe x 13 % Vergütung). Hierüber hätte im Prospekt klar und verständlich aufgeklärt werden müssen.

22

Den Beklagten hätte es oblegen, ihn auf die mit einer Schiffsbeteiligung einhergehenden schiffstypischen Risiken hinzuweisen. Bei den Prospektdarstellungen und im Rahmen der Beratung hätten ihn die Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass Dritte, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf das jeweilige Schiff der Zielgesellschaft zugreifen könnten, d.h. ein Pfandrecht am Schiff geltend machen und von den Zielgesellschaften die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen könnten (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14, Anl. K 6). Nach den Besonderheiten des deutschen wie internationalen Seerechts könne zu Gunsten so genannter Schiffsgläubiger ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff entstehen, ohne dass der Eigentümer des Schiffes in irgendeiner Beziehung mit dem Schiffsgläubiger stehe. Das Schiff diene dabei als Sicherungsmittel für vertragliche und deliktische Ansprüche (Hafengebühren, Lotsengelder, Haftung wegen Beschädigung der Hafenanlage durch das Schiff etc.). Rechtsgrundlage seien nach deutschem Seerecht die §§ 596 ff. HGB bzw. §§ 102 ff. BinSchG. Im internationalen Seeverkehr bestünden vergleichbare Regelungen. Das anwendbare Recht folge dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden sei (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EGBGB). Das Schiff hafte den Schiffsgläubigern auch dann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht durch den Eigentümer, sondern den Charterer des Schiffes begangen worden sei. Die Einschiffsgesellschaften hätten nicht ohnehin für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern persönlich einzustehen. Nach den Regelungen des Chartervertrages mit der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) trage der Charterer sämtliche Treibstoffkosten vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, Hafengebühren, Kanalgebühren, Lotsengelder, Kommissionen, Konsulatsgebühren (außer solche die Crew betreffend) und alle anderen üblichen Kosten außer die im Chartervertrag ausdrücklich genannten Positionen (z.B. Proviant, Gehälter der Mannschaft). Ferner übernehme der Charterer während der Laufzeit des Chartervertrages die Kosten der Begasung, welche durch den Transport oder das Anlaufen eines Hafens notwendig würden. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten / dinglichen Sicherungsrechten gehe in vielen ausländischen Rechtsordnungen über die Schiffsgläubigerrechte / dingliche Sicherungsrechte des deutschen Handelsgesetzbuches hinaus. Die Schiffe seien für den weltweiten Einsatz vorgesehen gewesen. Aus zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen erwüchsen dingliche Sicherungsrechte, die es Gläubigern des Charterers ermöglichten, auf das Schiff zuzugreifen, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Eigentümer bestehe. Diese Sicherungsrechte hätte bereits vor Prospekterstellung ein sich regelmäßig verwirklichendes Risiko für Schiffseigentümer dargestellt. Das Risiko der Inanspruchnahme des Schiffes habe sich bereits in Bezug auf das MS „E.R. B1“ verwirklicht. Ein Gläubiger des Charterers habe im Jahre 2011 gedroht, das Schiff in Karachi, Pakistan, wegen offener Treibstoffrechnungen in Höhe von US-$ 400.000,00 zu arrestieren. Die Einschiffsgesellschaft, die für die Forderung nicht persönlich einzustehen gehabt habe, sei gezwungen gewesen, ein Darlehen von US-$ 200.000,00 aufzunehmen, um die Arrestierung und Verwertung des Schiffes abzuwenden. Bei den Schiffsgläubigerrechten handele es sich um ein sich in der internationalen Schifffahrt regelmäßig verwirklichendes Risiko. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerseite hierzu wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 256 ff. d.A.) verwiesen.

23

Durch den Prospekt würden die Anleger nicht auf die Rechte der darlehensgewährenden Banken hingewiesen. Der Darlehensvertrag habe der darlehensgewährenden Bank zahlreiche Rechte eingeräumt und dem Fonds bzw. den Zielgesellschaften zahlreiche Verpflichtungen auferlegt. So sei die Zielgesellschaft ab Valutierung bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens nicht mehr berechtigt gewesen, Charter- und Beschäftigungsverträge sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten ohne Zustimmung der Bank abzuschließen. Ohne vorherige Zustimmung der Banken sei die Zielgesellschaft nicht berechtigt gewesen, den Flaggenstatus, das Management oder die Beschäftigung des Schiffes zu ändern. Die Zielgesellschaft sei auch nicht berechtigt gewesen, Erträge auszuschütten, sofern sich das Verhältnis des Marktwertes des Schiffes zu dem noch offenen Darlehensbetrag nicht mindestens auf 100 % belaufe. Das Ausschüttungsverbot greife direkt in das Interesse des Kapitalanlegers am Erhalt der Ausschüttungen ein. Der Erhalt von Ausschüttungen sei wesentlicher Gesichtspunkt für die Investition der Kapitalanleger in das streitgegenständliche Beteiligungsmodell. Die weitreichenden Sonderrechte zugunsten der eingebundenen Banken ergäben sich nicht aus dem Prospekt. Die Einnahmeseite der Fondsgesellschaft sei nicht nur von der erwirtschafteten Charter, sondern auch von den Entwicklungen der Marktpreise der Schiffe abhängig. Das Risiko des Ausschüttungsverbots sei auch nicht mit dem Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft in Einklang zu bringen. Das Eingreifen des Ausschüttungsverbots (vgl. Klausel 20.2.9.2 des Darlehensvertrages zwischen der C. S.A. und der MS „E.R. B.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 26.11.2007, Anl. K 7) sei nicht rein theoretischer Natur, sondern bei mindestens drei Einschiffsgesellschaften der B... Flotte tatsächlich eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Punkt wird auf den Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 273 ff. d.A.) Bezug genommen.

24

Die Beklagte zu 4) habe ihn vor dem Beitritt fehlerhaft beraten. Zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., habe ein Vertrauensverhältnis bestanden, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Im Juli 2008 haben ihn Herr D. in diesem Kontext angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne. Auf Einladung Herrn D.s habe er am 30.07.2008 an einer Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4) zu der streitgegenständlichen Beteiligungsmöglichkeit in deren Räumlichkeiten teilgenommen. Im Rahmen der Informationsveranstaltung sei den Zuhörern zunächst der Prospekt überreicht worden (Anl. K 1). Im weiteren Verlauf der Informationsveranstaltung seien das Investitionsvorhaben, die Schiffe als Investitionsobjekt und die Ertragserwartung vorgestellt worden. Ein Hinweis auf die von ihm gerügten Gesichtspunkte hinsichtlich des Prospektinhalts sei nicht erfolgt. Grundlage der Vorstellung des Fonds durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 4) sei der Verkaufsprospekt gewesen. Dies habe auch den Vorgaben in der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) entsprochen, die die Beklagte zu 4) mit der Anbieterin der Beteiligung geschlossen habe. Im Vertrauen darauf, über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert worden zu sein, habe er unmittelbar im Anschluss an die Informationsveranstaltung die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet. Die Empfehlung des Herrn D., dass die streitgegenständliche Beteiligung für ihn – den Kläger – gut zur Erlangung von Alterseinkünften bzw. zur Altersvorsorge geeignet sei, sei weder anleger- noch objektgerecht gewesen. Aufgrund der Fondskonstruktion habe das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals im Raum gestanden. Die in Aussicht gestellten Ausschüttungen, die ab dem Jahr 2010 in Höhe von 7 % p.a. hätten fließen sollen, seien von zahlreichen Unwägbarkeiten wie der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft und der Einschiffsgesellschaften, der Entwicklung der Charterraten, dem Verhältnis des Schiffswerts zur Darlehenshöhe etc. abhängig gewesen, so dass ein regelmäßiges Einkommen aus der Beteiligung völlig ungewiss gewesen sei. Herr D. habe die Lücken und Fehler des Emissionsprospekts ihm gegenüber nicht richtig gestellt.

25

Der Kläger beantragt nach Ergänzung des Klagantrags zu 1) und Rücknahme des in der Klagschrift als Klagantrag zu 5) angekündigten Antrags festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, zuletzt,

26

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn US-$ 17.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B.... Flotte 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

27

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 899,40 freizustellen,

28

3. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Rechte aus der Beteiligung im Verzug mit der Annahme befinden,

29

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von Freistellungsansprüchen der N. T. GmbH & Co. KG freizuhalten.

30

Die Beklagte zu 1) beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte zu 4) beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Beklage zu 1) trägt vor, dass Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung (§ 13 VerkProspK a.F. i.V.m. § 44 BörsG a.F.) verjährt seien. Der Kläger könne sie mangels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nicht mit Erfolg aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch nehmen. Ihre Haftung ergebe sich nicht aus der Verwendung des Prospekts, da nicht ersichtlich sei, dass dieses gegenüber dem Kläger vor Zeichnung Verwendung gefunden habe. Sie bestreite den Vortrag des Klägers zum angeblichen Beratungsgespräch mit Nichtwissen. Erst recht seien die gerügten Prospektfehler nicht für die vom Kläger gezeichnete Kapitalerhöhung im Jahr 2011 ursächlich. Die Angaben im Verkaufsprospekt seien zutreffend und vollständig. Die Darstellung der Haftungsrisiken und wirtschaftlichen Risiken im Prospekt sei zutreffend. Auch werde im Prospekt das Ergebnis des Schiffsgutachtens nahezu im Wortlaut wiedergegeben. Interessierte Investoren hätten auch die Möglichkeit, selbst Einblick in das Schiffsgutachten zu nehmen. Der Ausdruck „marktkonform“ beinhalte keine Aussage darüber, ob der Baupreis günstig oder teuer sei. Ob man zur Beurteilung der Marktkonformität des Baupreises auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages über das Schiff im Oktober 2007 oder auf den Zeitpunkt der Erstellung des Schiffsgutachtens im April 2008 abstelle, sei unerheblich. Der Baupreis sei – wie aus der Grafik auf Seite 12 des Gutachtens hervorgehe – zu beiden Zeitpunkten marktkonform gewesen und habe – wie es im Schiffsgutachten heiße – das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiert. Der Kläger trage nicht vor, dass das Schiffsgutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es ausschließlich den Zeitraum bis Oktober 2007 berücksichtigt hätte. Die im Schiffsgutachten vorgenommene Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Der Schiffsgutachter sei nicht verpflichtet gewesen, die im Verkaufsprospekt zugrunde gelegte konservative Annahme bei seiner Bewertung zu übernehmen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Annahmen im Schiffsgutachten unzutreffend seien und das Ergebnis der Ertragswertberechnung falsch sei. Die Anleger im Fonds seien zutreffend darüber aufgeklärt worden, dass der Baupreis für ein neues Schiff günstiger sei als der Kaufpreis für ein vergleichbares bereits existierendes Schiff. Der Beklagten zu 3) hätten keine Sondervorteile im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringungsgarantie zugestanden. Die Vermittlungsprovision von 13 % sei kein Sondervorteil. Über die wesentlichen Risiken der Fremdfinanzierung werde im Verkaufsprospekt ebenfalls aufgeklärt. Die Bestimmungen im Darlehensvertrag seien bank- und marktüblich gewesen und hätten das Risiko der Anleger nicht erhöht. Dass den Banken bestimmte Vorbehaltsrechte eingeräumt worden seien, ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag der Schifffahrtsgesellschaften. In § 12 Nr. 2 b) regele der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich, dass Entnahmen nur insoweit vorgenommen würden, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegenstünden. § 8.1 des Gesellschaftsvertrages regele nur, in welchem Verhältnis die Gesellschafter an der Ergebnisverteilung teilnähmen. Zudem dürften die Banken ihre Zustimmung zu Ausschüttungen oder anderen Punkten, die ihrer Zustimmung bedurft hätten, nur aus sachlichen Gründen verweigern. Selbst wenn ein Prospektfehler vorläge, würde es an dessen Kausalität für die Beteiligungsentscheidung des Klägers fehlen. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt, da davon auszugehen sei, dass der Kläger bereits im Jahre 2008 Kenntnis von den Prospektfehlern erhalten habe. Jedenfalls bestehe der Anspruch des Klägers nicht in der geltend gemachten Höhe, da der Betrag der Beteiligung zwar in US-Dollar berechnet, aber von einem in Euro geführten Konto gezahlt worden sei (Anl. K 4).

37

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen vor, dass spezialgesetzliche Ansprüche aus Prospekthaftung jedenfalls verjährt seien. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er den Verkaufsprospekt überhaupt gelesen habe, was erforderlich sei, um eine Kausalität des Prospektinhalts für die Anlageentscheidung darzulegen. Der von ihr – der Beklagten zu 3) – herausgegebene Prospekt sei vollständig und richtig. Der Prospekt müsse nicht über jedes fernliegende Risiko informieren oder auch nicht über jede fernliegende oder allgemein bekannte wirtschaftliche Erfahrungstatsache informieren. Über die Nebenbestimmungen aus Clause 20 des Kreditvertrages habe im Prospekt nicht gesondert aufgeklärt werden müssen, da diese in internationalen Schiffsfinanzierungsverträgen üblich seien, keine einseitige, die Bank bevorzugende und die Schifffahrtsgesellschaft benachteiligende Vertragsgestaltung darstellten und inhaltlich noch hinter dem Regelungsgehalt von § 490 BGB zurückblieben. Insbesondere bei der Regelung, dass Ausschüttungen nur mit Zustimmung der Bank erfolgen dürften, wenn der aktuelle Marktwert des Schiffes geringer sei als der noch offene Darlehensbetrag, handele es sich nur um eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift des § 490 BGB. Über diese müsse nicht gesondert aufgeklärt werden. In einem Verkaufsprospekt für eine Schiffsbeteiligung, erst recht in einem Prospekt aus dem Jahr 2008, seien auch keine Ausführungen zu Schiffsgläubigerrechten erforderlich oder geboten gewesen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass Schiffsgläubigerrechte ein eigenständiges Risikopotential von hinreichendem Gewicht haben könnten. Die geschützten Schiffsgläubiger erhielten gemäß § 597 Abs. 1 HGB n.F. für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff, wobei Schiffsgläubigerechte nur in den in § 596 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HGB n.F. aufgezählten Fällen entstünden. Die Schiffsgläubigerrechte besicherten keine Forderungen, die nicht ohnehin gegen die Einschiffsgesellschaften bestehen würden. Zudem hätten Schiffsgläubigerrechte oder Forderungen von Lieferanten gegen das Schiff aus Bestellungen des Charterers selbst auch nach dem Vortrag der Klägerseite in den Jahren vor 2010 keine Relevanz für den Betrieb von Fondsschiffen gehabt. Die bekannt gewordenen Fälle ausländischer Zugriffsversuche auf das Schiff hätten aus den Jahren 2011, 2012 und 2014 gestammt. Die in § 596 HGB aufgezählten Kostenarten seien mit Ausnahme der Forderungen aus Unfällen auf See, in Häfen oder sonstigen Personenschäden schon vom Betrag her keine risikoerhöhende Belastung. Die entsprechenden Kosten gehörten zu den Betriebskosten des Schiffes und seien entweder vom Eigentümer oder Charterer ohnehin zu zahlen. Die Risiken, bei denen eine große Havarie oder ein sonstiger Unfall auf See oder im Hafen geschehe, seien im vorliegenden Fall mit hinreichender Deckung versichert gewesen. Das Fazit des Gutachtens über die Schiffsbewertung sei im Prospekt weitgehend textidentisch wiedergegeben worden. Die Klage enthalte keinen Tatsachenvortrag, der geeignet wäre, das Gutachten in Frage zu stellen. Ihr, der Beklagten zu 3), habe kein vertraglicher Vergütungsanspruch für das Risiko zugestanden, aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen zu werden. Die Vergütung für die Einwerbung von Kapital habe sie auch erhalten, wenn die Einzahlung des Kapitals aus der Garantie resultiert habe. Grundlage etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers könne nur der Eurobetrag sei, da der Kläger zwar die Beteiligungssumme in der Währung US-Dollar erbracht habe, allerdings erst, nachdem er einen entsprechenden Eurobetrag aufgewendet habe. Der Kläger habe über kein eigenständiges US-Dollar-Konto verfügt.

38

Die Beklagte zu 4) trägt vor, dass der Vortrag des Klägers unsubstantiiert sei, da der Kläger nicht hinreichend zum angeblichen Beratungssachverhalt vorgetragen habe. Das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Replik. Sie bestreite den Vortrag mit Nichtwissen. Ihr ehemaliger Mitarbeiter, Herr D., könne sich nicht daran erinnern. Unabhängig davon seien dem Kläger aus der Kundeninformationsveranstaltung sämtliche mit der streitgegenständlichen Beteiligung verbundenen Risiken bekannt. Die Kundenpräsentation, welche in der Kundeninformationsveranstaltung verwendet und den Anlegern zur Kenntnis gebracht worden sei (Anl. B 4-4), stelle die Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung, deren Chancen und insbesondere deren Risiken dar und enthalte auf Seite 29 ausführliche Risikohinweise. Darüber hinaus enthalte der vom Kläger unterzeichnete Zeichnungsschein (Anl. K 4) einen umfassenden Risikohinweis insbesondere auf das Totalverlustrisiko und die lange Laufzeit. Sie sei nicht prospektverantwortlich gewesen und habe auch nicht besonderes persönliches Vertrauen des Klägers gerade in Bezug auf die gerügten Prospektfehler in Anspruch genommen, so dass der Kläger von ihr keine Richtigstellung habe erwarten dürfen. Der Verkaufsprospekt sei nicht fehlerhaft. Informationen über fernliegende Risiken habe sie im Interesse der Vermeidung einer Überfrachtung des Beratungsgesprächs nicht mitteilen müssen. Bei den Schiffsgläubigerrechten habe es sich aus ihrer ex-ante-Sicht nicht um ein wesentliches Risiko gehandelt, da die Schiffe des streitgegenständlichen Fonds jeweils für die ersten fünf Jahre ab Ablieferung im Wege der Zeitcharter verchartert worden seien, so dass die streitgegenständlichen Schiffsgesellschaften grundsätzlich für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern ohnehin auch persönlich einzustehen gehabt hätten. Zudem habe der Kläger weder für den Zeitpunkt der Beratung noch bis zum heutigen Tag dargelegt, dass Schiffsgläubigerrechte in einem vergleichbaren Schiffsfonds ein tatsächliches Risiko dargestellt hätten. Auch im Übrigen bestünden die von Klägerseite behaupteten Prospektfehler nicht. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den gerügten Prospektfehlern und dem Beitritt des Klägers. Der Kläger habe den Prospekt vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht gelesen. Die Kundenpräsentation sei nicht auf der Grundlage des Prospekts, sondern einer von ihr erstellten Power Point-Präsentation erfolgt (Anl. B 4-4). Selbst wenn der Kläger den Prospektinhalt gekannt hätte, so habe er nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Marktkonformität des Baupreises der Schiffe, die Vergütung der Beklagten zu 3) sowie die Schiffsgläubigerrechte eine irgendwie geartete Rolle für seine Anlageentscheidung gespielt und diese beeinflusst hätten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe, da er nur verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Dem Kläger sei der damalige Gegenwert der Beteiligung in Euro zu erstatten. Der Schaden des Klägers belaufe sich mithin höchstens auf € 11.214,00. Wegen der näheren Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 4) vom 24.09.2015 (Seite 31 ff., Bl. 246 ff. d.A.) sowie die Anlagen B 4-15 - B 4-21 Bezug genommen. Ansprüche des Klägers seien im Übrigen verjährt.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Schriftsätze jeweils vom 11.11.2015 eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) – 3) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) und kann von der Beklagten zu 4) nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag verlangen.

I.

41

Zwar oblagen den Beklagten zu 1) – 3) gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten. Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung des Klägers verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf. Darüber hinausgehende Beratungspflichtverletzungen seitens der Beklagten zu 4), die sich die Beklagten zu 1) – 3) gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sind nicht dargetan bzw. jedenfalls verjährt.

42

Soweit der Kläger darüber hinaus seine Schadensersatzansprüche auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt hat (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB), ist seine Klage bereits unschlüssig, da nicht vorgetragen ist, welche konkreten Personen auf Seiten der Beklagten die Tathandlung begangen haben sollen.

1.

43

Den Beklagten zu 1) – 3) oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

44

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

45

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

46

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Dass die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der Beteiligungsgesellschaft (Prospekt Seite 101 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

47

Keine der Beklagten zu 1) – 3) gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris).

48

Die Beklagte zu 1) fungierte als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 84) und erhielt sowohl eine einmalige Provision auf Basis der im Jahr 2008 insgesamt bestehenden Pflichteinlagen als auch eine jährliche Vergütung für die Treuhandverwaltung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert (Prospekt Seite 84) und erhielt dafür von jeder Schiffsgesellschaft eine Vergütung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (Prospekt Seite 84). Sie erhielt für die Beratung und Betreuung der Beteiligungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaften eine Vergütung (Prospekt Seite 70).

49

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) – 3) erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

50

Die ist hier der Fall. In § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass, soweit den Kommanditisten in diesem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungs-, Stimm- und Informations- und Kontrollrechte eingeräumt würden, diese auch den Treugebern des Treuhänders unmittelbar zustünden (Prospekt Seite 89).

2.

51

Die Beklagten zu 1) – 3) haben die ihnen gegenüber der Klägerseite obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf.

52

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten zu 1) – 3) die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten zu 1) – 3) eines Emissionsprospekts bedienen.

53

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Gemäß Seite 8 des Prospekts richtete sich das Angebot an Investoren, die in Deutschland als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihre Beteiligung im Privatvermögen hielten und bereit waren, die auf den Seite 14 bis 24 dargestellten Risiken zu tragen („Investorenkreis“).

54

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

55

Nach dem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den von Klägerseite gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

56

a) Darstellung zum Baupreis der Schiffe

57

Die klägerseits beanstandete Passage auf Seite 36 des Prospekts zum Baupreis der Schiffe unter der Überschrift „Gutachterliche Stellungnahme“ ist nicht fehlerhaft.

58

aa) Soweit es dort heißt, dass der von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer U.B., H., der mit der Erstellung mit Bewertungsgutachten für die Schiffe beauftragt worden sei, in seinem Gutachten vom 05.05.2008 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie der derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, entspricht dies annähernd wörtlich dem auf Seite 22 des Gutachtens durch Fettdruck hervorgehobenen Fazit des Gutachters am Ende der Zusammenfassung:

59

„Zusammenfassend kann ich den Baupreis als marktkonform beurteilen.

60

In Bezug auf den Ertragswert auf Basis der geschlossenen Timecharter und den sehr hohen Second-Hand-Markt wird der Baupreis als günstig beurteilt.“

61

Im Prospekt werden die beiden zusammenfassenden Sätze am Ende des Gutachtens weder nur teilweise noch in sonstiger Weise sinnentstellt wiedergegeben.

62

Dem Einwand der Klägerseite, dass der Eindruck erweckt werde, der Baupreis der Schiffe sei im Vergleich zu vergleichbaren Bulkcarriern „günstig“, ist nicht zu folgen. Die hier in Rede stehende Prospektstelle setzt sich aus zwei Aussagen zusammen, und zwar zum einen, dass der Baupreis der Schiffe „marktkonform“ sei, und zum anderen, dass der Baupreis „in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen“ sei. Bei der gebotenen eingehenden und sorgfältigen Lektüre des Prospekts konnte einem Anleger nicht verborgen bleiben, dass mit dem Ausdruck „marktkonform“ lediglich ausgesagt wurde, dass der Baupreis der Schiffe innerhalb der im maßgeblichen Zeitraum am Markt für derartige Schiffe bestehenden Preisspanne lag, nicht aber, dass sich der Baupreis im unteren Bereich der Spanne befand. Von daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens (Anl. K 3) ausgeführt hat, dass der Baupreis des untersuchten Schiffes („11479 „E.R. BASEL“ Bulkcarrier“) im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege und das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiere. Das Gericht verkennt nicht, dass das beurteilte MS „E.R. B.“, an dem sich die Beteiligungsgesellschaft über eine Zielgesellschaft beteiligte, ausweislich der Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens mit einem Kaufpreis von US-$ 49.050.000,00 und einer Tragfähigkeit von 55.000 tdw den höchsten Preis US-$ pro tdw der dort dargestellten, ebenfalls im Jahre 2010 (bzw. 2011) abgelieferten Neubauten aufwies (879 US-$/tdw). Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass die noch günstigen Baupreise der jetzt zur Ablieferung anstehenden Neubauten 2004/2005 oder davor kontrahiert worden seien (Serienvereinbarungen). Dazu gehörten die Schiffe der hier zu beurteilenden B... Flotte nicht, da die Bauverträge insoweit erst Ende Oktober 2007 geschlossen worden sind (Seite 3 des Gutachtens).

63

Dass der Sachverständige in der tabellarischen Darstellung auf Seite 13 des Gutachtens auch den Kaufpreis von Second-Hand-Schiffen in seine Beurteilung einbezogen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht zu beanstanden. Die Marktkonformität eines Baupreises lässt sich nicht ausschließlich auf der Grundlage von Neubaupreisen bemessen, sondern auch durch die Preise pro Ladungstonne, die der Markt im maßgeblichen Zeitraum bereit war, für Bulkcarrier der Supramax-Klasse zu zahlen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil sich hier wegen der stark gestiegenen Nachfrage nach Bulkerschiffskapazität und der hohen Auslastung der Bauwerften die besondere Marktsituation ergeben hatte, dass die Preise für sofort verfügbare Second-Hand-Schiffe die Neubaupreise überstiegen. Für einen Anlageinteressenten ist es von untergeordneter Bedeutung, wie sich die Beteiligungsgesellschaft bzw. die Einschiffsgesellschaften die Schiffe beschaffen, an denen er sich beteiligen will, d.h. ob ein Bauvertrag mit einer Werft geschlossen wird oder ein neuwertiges bzw. nur wenige Jahre altes Schiff im Wege eines Resales vom Besteller erworben wird. Maßgeblich für den Anleger ist, ob der dafür gezahlte Preis nicht außerhalb der sonst am Markt gezahlten Vergleichspreise liegt. Dies war hier nicht der Fall. Der Sachverständige hat auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt, dass die Baupreise Ende 2007 bei ca. US-$ 48 Mio. (entsprechend 941 USD/tdw) gelegen und seit Mitte 2005 eine steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Für das vom Sachverständigen untersuchte MS „E.R. B.“ ergab sich umgerechnet ein Preis von lediglich 879 USD/tdw. Ein nicht mehr marktkonformer, überhöhter Baupreis ergibt sich daraus folglich nicht. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass für Vergleiche generell die individuellen technischen Faktoren wie unterschiedliche Bauausführung, abweichende Tragfähigkeiten, Rauminhalte, Kranausrüstungen, Motoren, Geschwindigkeit und Verbrauch, Wellengenerator, Bugstrahlruder, propulsionsverbessernde Maßnahmen, die Klasse und die Anforderungen nationaler Behörden Beachtung finden müssten. Der Sachverständige hat auf Seite 10 zusammenfassend ausgeführt, dass das Schiff von solider Konstruktion sei, der hier realisierte Schiffsbaustandard im internationalen Vergleich positiv zu beurteilen sei, die Qualität gutem internationalen Standard entspreche und auch die Einrichtung gemäß der Zeichnungen gut und großzügig geplant sei. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass es sich um Schiffe mit gutem Qualitätsstandard handelte.

64

Mit ihrem weiteren Einwand, dass der Sachverständige mit der Bewertung fehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Schiffsbauvertrages am 26.10.2007 abgestellt, sondern seine Bewertungen stichtagsbezogen auf den 23.04.2008 abgegeben habe, kann die Klägerseite nicht durchdringen. Wie sich aus der Fußnote 6 auf Seite 11 des Gutachtens ergibt, sind die Neubaupreise im Gutachten notiert „gemäß Zeitpunkt der Veröffentlichung und / oder Datum des Gutachtens und / oder Kenntnisnahme durch ev. vorliegenden Prospekte mit dem Ausgabedatum“. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige nicht nur hinsichtlich des zu bewertenden Baupreises für das MS „E.R. B.“, sondern auch hinsichtlich der Vergleichsschiffe nicht vom Datum des Vertragsabschlusses ausgegangen ist, sondern auf das Datum der vereinbarten Ablieferung abgestellt hat. Dadurch wurde der Vergleichsmaßstab nicht verzerrt. Unabhängig davon hat die Klägerseite nicht aufgezeigt und ist für das Gericht auch vor dem Hintergrund der auf Seite 12 unten dargestellten Preisentwicklung auf dem Markt für Bulkcarrier nicht ersichtlich, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er für seine Beurteilung auf den Stichtag 23.10.2007 abgestellt hätte.

65

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite stellt auch der zweite Teil der auf Seite 36 des Prospekts wiedergegebenen Zusammenfassung des Gutachtens, dass der Baupreis in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, keine Irreführung dar.

66

Der Sachverständige hat die beiden maßgeblichen Bezugspunkte für seine Einschätzung des Baupreises als „günstig“ offengelegt und damit deutlich gemacht, dass er diese Bewertung an den beiden Faktoren „Ertragswert der geschlossenen Charter“ und den „derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte[n]“ festmachte. Dass der Sachverständige für die Berechnung des Ertragswertes in Abweichung zu den Prognosen im Prospekt eine Charterrate von US-$ 24.600/Tag zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Charterrate entspricht der Höhe der fünfjährigen Erstcharter (vgl. Prospekt Seite 40). Der Sachverständige hat dies auf Seite 17/18 des Gutachtens näher begründet, indem er auf die starke Volatilität der Charterraten hingewiesen und ausgeführt hat, dass die für das zu beurteilende Schiff vereinbarte Charterrate von US-$ 24.600/Tag „als im Bereich der durchschnittlichen Time Chartern für langfristige Forward Abschlüsse und beträchtlich unterhalb des derzeitigen Spotmarkts liegend beurteilt“ werde. Die kalkulierte Anschlussrate von US-$ 22.000/Tag werde als „konservativ“ angesehen. Folglich hat der Sachverständige die Raten der Festcharter für die ersten fünf Jahre nicht willkürlich auf die gesamte Fondslaufzeit bezogen. Warum die Klägerseite meint, dass der Sachverständige lediglich mit den Netto-Charterraten hätte rechnen dürfen und die prognostizierten Charterraten aus dem Emissionsprospekt hätte ansetzen müssen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. Entsprechendes gilt auch für den Vorwurf, dass der Sachverständige durchgängig mit Schiffsbetriebskosten von US-$ 4.520/Tag gerechnet habe, während die Schiffsbetriebskosten in der Ergebnisprognose auf Seite 50 des Prospekts mit anfänglich US-$ 4.900/Tag pro Schiff und Steigerungsraten von 3 % p.a. von 2010 bis 2013 sowie 2,5 % p.a. ab 2014 angesetzt worden seien. Der Kläger hat nicht dazu vorgetragen, dass und warum der vom Sachverständigen angesetzte Wert unvertretbar niedrig gewesen sein soll. Dies ergibt sich nicht schon allein aus der Abweichung zu den im Prospekt angesetzten Werten. Jedenfalls aber hat die Klägerseite nicht aufgezeigt, dass der Baupreis des Schiffes als ungünstig zu beurteilen wäre, wenn bei der Ertragswertermittlung mit den im Prospekt angesetzten Netto-Charterraten und Schiffsbetriebskosten gerechnet würde. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite würde sich in diesem Fall ein Ertragswert von US-$ 62.700.000,00 errechnen. Der Ertragswert des MS „E.R. B.“ würde folglich noch immer weit über dem Baupreis von US-$ 49.050.000,00 liegen und diesen decken.

67

Soweit die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 vorträgt, dass die vom Sachverständigen auf Seite 18 des Gutachtens vorgenommene Wirtschaftlichkeitskontrolle bereits mathematisch falsch sei und in Wirklichkeit statt einer Tagescharter von US-$ 17.595,00 pro Tag (US-$ 6.334.275,00 pro Jahr) eine Tagescharter von US-$ 58.570,12 (US-$ 21.085.244,99) erforderlich wäre, um den vollen Kapitaldienst und auch die Eigenkapitalverzinsung mit 7,0 % zu gewährleisten, so ergibt sich schon bei überschlägiger Betrachtung, dass die von Klägerseite angestellten Berechnungen nicht zutreffen können, da in diesem Fall die gesamte Ergebnisprognose im Prospekt derart fehlerhaft wäre, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen wäre, dass die finanzierenden Banken unter diesen Bedingungen überhaupt die notwendigen Schiffshypothekendarlehen gewährt hätten.

68

b) Sondervorteile für die Beklagte zu 3)

69

Ohne Erfolg macht die Klägerseite geltend, dass der Prospekt auf Seite 69/70 nicht darüber aufkläre, dass der Beklagten zu 3) für den Fall ihrer Inanspruchnahme aus der Kapitalaufbringungsgarantie Provisionen auf den von ihr gezeichneten (oder an einen Dritten vermittelten) Betrag von 13 % der Zeichnungssumme zugestanden hätten.

70

Die Aussage auf Seite 70 des Prospekts, dass eine „gesonderte Vergütung“ für die von der Beklagten zu 3) übernommene Garantie nicht vereinbart sei, ist richtig. Allein für die Übernahme der Garantie, d.h. für das Eingehen des Risikos, aus der Kapitalaufbringungsgarantie möglicherweise in Anspruch genommen zu werden, erhielt die Beklagte zu 3) keine Vergütung. Dies behauptet auch die Klägerseite nicht. Durch diesen Passus im Prospekt wird nicht in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass bei der Inanspruchnahme der Garantie seitens der Beteiligungsgesellschaft für das so gezeichnete Eigenkapital weder das Agio von 5 % noch die auch sonst für die Eigenkapitalvermittlung anfallende Vermittlungsprovision gezahlt werden müssten.

71

Grundsätzlich gilt zwar, dass der Prospekt auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile enthalten muss (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 322/08, Rn. 25, zitiert nach juris). Die Klägerseite verkennt jedoch, dass es sich hier nicht um derartige Sondervorteile handelt, die der Beklagten zu 3) bei ihrer Inanspruchnahme aus der Garantie gewährt werden, sondern dass lediglich auf das infolge der Inanspruchnahme der Kapitalaufbringungsgarantie vermittelte Eigenkapital dieselbe Vermittlungsprovision von 8 % (vgl. § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 91) und das Agio anfallen wie auf das restliche Eigenkapital. Im Gegenteil würde es sich eher um einen Sondervorteil für die Beteiligungsgesellschaft handeln, wenn diese auf einen Teil des von der Beklagten zu 3) vermittelten (oder selbst gezeichneten) Eigenkapitals keine Vermittlungsprovision zahlen müsste.

72

Dem Prospekt ist an einer keiner Stelle zu entnehmen, dass für das Eigenkapital, das von der Beklagten zu 3) nach Inanspruchnahme aus der von ihr abgegebenen Kapitalaufbringungsgarantie vermittelt oder übernommen wurde, im Gegensatz zu restlichen Eigenkapital keine Vermittlungsprovision zu zahlen sei.

73

In § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 91) heißt es, dass die Beklagte zu 3) gemeinsam mit Dritten auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen übernehme. Für diese Geschäftsbesorgung erhielten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8 % der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlage gezahlte Agio. Dass auch auf das Eigenkapital, das aufgrund der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus Kapitalaufbringungsgarantie aufzubringen war, das Agio zu entrichten war, ergibt sich bereits aus der Darstellung auf Seite 69 des Prospekts, wonach die Garantie nach Erreichen des Mindestzeichnungskapitals jeweils einen Teilbetrag von € 9,3 Mio. zuzüglich Agio abdecke, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden sei. Auf Seite 60 des Prospekts wird ebenfalls nach kurzer Darstellung der Kapitalaufbringungsgarantie ausgeführt, dass „alle Investoren, wie auch die Gründungsgesellschafter“ verpflichtet seien, auf ihre übernommene Pflichteinlage ein Agio von 5 % zu zahlen. Im Übrigen war dem Prospekt auf Seite 44/45 zu entnehmen, dass das Agio der teilweisen Deckung der Vertriebskosten dienen sollte. Aufgrund dessen lag es zumindest nahe, dass die Beklagte zu 3) auch die weitere Provision von 8 % der Zeichnungssumme für das aufgrund der Garantie vermittelte Eigenkapital erhalten sollte.

74

Da wie ausgeführt nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 3) Sondervorteile erhielt, kommt es nicht auf deren Höhe nicht an, wobei aber die Berechnung des Klägers auf Seite 12 der Replik (Bl. 151 d.A.) lebensfremd ist, da nicht ersichtlich ist, dass nach der ersten Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus der Kapitalaufbringungsgarantie noch weiteres Eigenkapital außerhalb der Garantie in einem Umfang eingeworben wird, dass der Garantiefall zum zweiten Mal bzw. sogar mehrfach eintritt.

75

c) Zugriffsrecht Dritter auf Schiffe

76

Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerseite nicht, dass im Prospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf hätte enthalten sein müssen, dass die Gefahr bestehe, dass Gläubiger des Charterers, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften zugreifen, d.h. Schiffsgläubiger-/ Pfandrechte geltend machen und die Schiffe der Verwertung zuführen könnten, und zwar auch, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht selbst daneben hafte.

77

Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts am 15.05.2008 (Prospekt Seite 4) um ein Risiko handelte, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 trotz entsprechender Rügen der Beklagten nicht dargetan, warum es sich insoweit um ein Risiko handelte, mit dem bereits im Mai 2008, d.h. vor der Wirtschafts- und Finanzkrise, ernsthaft zu rechnen war. Weder dem von Klägerseite angeführten nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) noch dem sonstigen Vortrag der klagenden Partei lässt sich entnehmen, dass Gläubiger des Charterers bereits vor der Prospektaufstellung ein Pfandrecht an dem Schiff einer Fondsgesellschaft geltend gemacht hatten wegen einer Forderung gegen den Charterer, für die die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaft als Schiffseigentümerin nicht neben dem Charterer ohnehin auch selbst gehaftet hätte. Ob sich das Risiko bei der hier in Rede stehenden Beteiligungsgesellschaft in Bezug auf das MS „E.R. B.“ im Jahre 2011 realisiert hat, ist unerheblich. Ebenso wenig wie ein Prospektfehler dadurch dargelegt werden kann, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris), kann allein aus dem Umstand, ein bestimmtes Risiko habe sich später realisiert, mit Erfolg geltend gemacht werden, über dieses spezielle Risiko hätte explizit im Fondsprospekt aufgeklärt werden müssen.

78

Bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften handelte es nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 – I-34 U 155/14, Rn. 9, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteile vom 14.11.2014 – 3 O 459/13, Rn. 133, zitiert nach juris; vom 06.02.2015 – 3 O 403/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-7); vom 05.12.2014 – 3 O 543/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-8)). Vielmehr stellen die Rechte der Schiffsgläubiger eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, über das im Prospekt hinreichend aufgeklärt wird. So enthält der Prospekt im Kapitel über die Risiken der Beteiligung auf Seite 20/21 ausreichende Hinweise auf das Risiko von Schadensfällen und das Vertragserfüllungsrisiko. In Bezug auf Schäden durch den Betrieb der Schiffe oder durch andere Ursachen an den Schiffen, der Ladung oder anderen Rechtsgütern dritter Personen enthält der Prospekt einen Hinweis darauf, dass die Schiffe von der Beteiligungsgesellschaft ab Ablieferung gegen schifffahrtstypische Risiken in marktüblichem Umfang versichert werden. Hierzu verweist der Prospekt auf die Darstellung auf Seite 65/66, enthält jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis, dass einzelne Risiken nicht versicherbar seien, der Versicherungsschutz versagt werden oder aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend sein könne und die Schifffahrtsgesellschaften Kosten aus Schäden selbst zu tragen hätten. Auf den Seiten 65/66 des Prospekts wird näher erläutert, dass jeweils eine Kaskoversicherung gegen Marine- und Kriegsrisiken, eine Haftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen würden. Unter dem Stichwort „Vertragserfüllungsrisiko“ wird der Anleger auf Seite 21 des Prospekts insbesondere hinreichend darüber aufgeklärt, dass der unternehmerische Erfolg der Schifffahrtsgesellschaft - wie bei jeder anderen unternehmerischen Beteiligung - maßgeblich davon abhängig sei, dass ihre Hauptvertragspartner ihre Verpflichtungen aus den auf Seite 10 genannten Verträgen einhielten. Dies gelte insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer.

79

Die rechtliche Möglichkeit für bestimmte Gläubiger, deren Forderungen eng mit dem Betrieb des Schiffes verknüpft sind bzw. aus dem Betrieb des Schiffes resultieren, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, ist dem deutschen Seerecht nicht fremd (vgl. § 754 HGB a.F. / § 596 HGB n.F.). Nach deutschem Recht gewähren folgende Forderungen die Rechte eines Schiffsgläubigers: Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung (Ziff. 1); öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafengebühren sowie Lotsgelder (Ziff. 2); Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können (Ziff. 3); Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten, Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Havarie; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks (Ziff. 4); Forderungen gegen Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder (Ziff. 5). Ob auch über diese gesetzliche Bestimmung gesondert hätte aufgeklärt werden müssen, wie das Landgericht Frankfurt im Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) gemeint hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hinsichtlich dieser Schiffsgläubigerforderungen hat die Beklagte zu 4) im Einzelnen mit Schriftsatz vom 24.09.2015 (Seite 11 ff., Bl. 226 ff. d.A.) ausgeführt, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften ohnehin auch für die genannten Forderungen hafteten. Dem ist die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.

80

Soweit dort in Bezug auf Forderungen aus Treibstofflieferungen klägerseits geltend gemacht wird, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften nicht ohnehin bereits neben dem Charterer hafteten, dem Lieferanten aber wegen seiner Forderung in diversen ausländischen Rechtsordnungen ein Pfandrecht an dem Schiff eingeräumt sei, kann das Gericht ebenfalls offenlassen, ob dies zutrifft. Denn jedenfalls würde auch dies keine gesonderte Aufklärungspflicht im Prospekt begründen. Im Prospekt heißt es auf Seite 66 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ im Abschnitt über „Charterverträge / Poolvertrag“, dass sich die Schiffsgesellschaften bzw. die ihnen zu 100 % gehörenden liberianischen Tochtergesellschaften jeweils im Chartervertrag verpflichtet hätten, dem Charterer ein einsatzfähiges, voll ausgerüstetes und bemanntes Schiff zur Verfügung zu stellen. Hierfür zahle der Charter an die Schiffsgesellschaft die vereinbarte Vergütung jeweils vierzehntätig im Voraus. Vergütet würden nur Zeiten, in denen das Schiff vertragsgemäß einsatzfähig sei. Der Charterer setze das Schiff ein und trage unter anderem die Treibstoffkosten. Erfüllt der Charterer die Forderungen von Treibstofflieferanten nicht und drohen diese, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, mag dies zwar faktisch den Zwang für die betroffene Schiffsgesellschaft begründen, eine „Auslösungszahlung“ an den betreffenden Schiffsgläubiger zu leisten, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht arrestiert wird und während dessen keine Einnahmen erzielen kann. Vergleicht man dieses Risiko jedoch mit dem Fall, dass der Charterer von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage ist, für den Schiffsbetrieb notwendige Treibstofflieferungen zu bezahlen und keinen Kredit von Treibstofflieferanten erhalten würde, wäre dieser gezwungen, den Betrieb des Schiffes einzustellen und das Schiff würde ebenfalls keine Einnahmen erzielen, die es dem Charterer ermöglichen würden, die vertraglich geschuldeten Charterraten an die Schiffsgesellschaft zu zahlen. In dieser Lage mag der Schiffsgesellschaft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Chartervertrages wegen vertragswidrigen Verhaltens des Charterers zustehen. Bis die Kündigung und die Herausgabe des Schiffes durchgesetzt werden können, wäre die Schiffsgesellschaft jedoch ebenfalls faktisch gezwungen, Treibstofflieferungen für das Schiff selbst zu bezahlen, um den Betrieb des Schiffes aufrechtzuerhalten und damit die Erzielung von Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb sicherzustellen. Wie dieses Beispiel zeigt, stellt das Pfandrecht des Schiffsgläubigers „Treibstofflieferant“ wirtschaftlich kein derart gesteigertes oder außerordentliches Betriebsrisiko des Schiffes dar, mit dem kein Anleger rechnen musste, dass darüber neben dem allgemeinen Betriebsrisiko ausdrücklich aufgeklärt werden müsste.

81

Die Klägerseite hat im Übrigen nicht aufgezeigt, welche sonstigen Schiffsgläubiger existieren sollen, die wegen ihrer Forderung gegen den Charterer, für die die Schiffsgesellschaft als Eignerin nicht ohnehin auch persönlich haften würde, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend machen könnten und deren Forderung eine Höhe erreichen könnte, die zu einer wirtschaftliche Gefährdung der Schiffsgesellschaft führen könnte, wenn sie zu einer „Auslösungszahlung“ genötigt wäre, um eine Arrestierung des Schiffes zu verhindern. Selbst wenn der nur in englischer Sprache eingereichte Chartervertrag zwischen der Neunzehnte „M.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG und der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) das hier in Rede stehende Beteiligungsangebot betreffen und neben den Treibstoffkosten weitere Kostenpositionen auf den Charterer überbürden sollte, folgt daraus noch nicht, dass hinsichtlich dieser Kostenpositionen nicht trotzdem noch eine persönliche Haftung der Schiffsgesellschaft bestünde, wie die Beklagte zu 4) dies beispielhaft durch die Vorlage der „Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen für privatrechtliche Vereinbarungen über die Allgemeine Nutzung des Hamburger Hafens“ der H. P. A. (Anl. B 4-10) für die Hafengebühren belegt hat.

82

d) Rechte der darlehensgewährenden Banken

83

Über die sich aus dem Darlehensvertrag zwischen der Schiffsgesellschaft MS „E.R. B.“ und der Bank (C. S.A.) ergebenden Nebenrechte der finanzierenden Bank (Anl. K 7) musste im Prospekt ebenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden.

84

Wie die Kammer bereits wiederholt zu den Emissionsprospekten anderer geschlossener Schiffsfonds entschieden hat, bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf eine im Schiffshypothekendarlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel (vgl. etwa Urteil vom 22.06.2015 – 318 O 192/14, Rn. 77 ff., zitiert nach juris). Insoweit hat sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung angeschlossen, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann (Kammer, a.a.O., Rn. 79, zitiert nach juris). Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer a.a.O.). Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris; Kammer a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris).

85

Für die Zustimmungsrechte, die sich die finanzierende Bank in dem als Anlage K 7 vorgelegten Darlehensvertrag ausbedungen hat, gilt nichts anderes. So bestand ab Valutierung des Darlehens bis zu dessen vollständiger Rückführung eine Zustimmungspflicht der Bank zum Abschluss von Charter- und Beschäftigungsverträgen sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten sowie zur Änderung des Flaggenstatus, Managements oder der Beschäftigung des Schiffes. Die genannten Punkte betreffen wesentliche unternehmerische Grundentscheidungen hinsichtlich des finanzierten Schiffs und haben wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Schiffsbetriebs. Dass sich die finanzierende Bank, deren einzige Sicherheit eine erstrangige Schiffshypothek an dem finanzierten Schiff war, im Schiffshypothekendarlehensvertrag einen gewissen Einfluss auf derartige zentrale Entscheidungen der Geschäftsführung mit Auswirkungen auf den von dem Schiff erzielten Ertrag sicherte, ist für den durchschnittlichen Anleger weder überraschend noch sonst unüblich.

86

Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass insbesondere auch Ausschüttungen an die Treugeber oder Direktkommanditisten der Beteiligung der Zustimmung der Bank bedurften, enthält der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag in § 12 lit. b) den Hinweis, dass Entnahmen der Kommanditisten nur insoweit vorgenommen werden dürften, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegen stünden (Prospekt Seite 93). Dieser Hinweis ist ausreichend und musste nicht detaillierter gefasst werden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite mussten im Prospekt nicht sämtliche in den Darlehensverträgen vereinbarte Voraussetzungen dafür, dass Entnahmen erfolgen durften, dargestellt werden. Abgesehen davon enthielt die von Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 ins Deutsche übersetzte und zitierte Regelung in Ziff. 20.2.9 des Darlehensvertrages (Seite 19, Bl. 274 d.A.) keine Klauseln, die so unüblich waren oder die Schiffsgesellschaft derart benachteiligten, dass darauf gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Vielmehr sah die Regelung einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt der Bank vor, wobei die Genehmigung nicht aus unbilligen Gründen versagt werden durfte, und machte Ausschüttungen weiter davon abhängig, dass die Schiffsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen war und über Einnahmen verfügte, durch die die Zahlung der laufenden Schiffsbetriebskosten und die Aufrechterhaltung der Trockendockaufwendungen für die nächsten sechs Monate sichergestellt waren. Zudem durfte das Verhältnis zwischen Schiffswert und Langzeitdarlehen nicht mehr als 100 % betragen. Ebenso wenig wie im Prospekt über eine im Darlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel, die bei Absinken des Schiffswertes unter eine bestimmte Grenze Ansprüche des Kreditgebers auf Nachbesicherung oder Sondertilgung begründet, gesondert aufgeklärt werden muss, muss über eine vereinbarte Grenze zwischen dem Schiffswert und der Höhe, in der das Darlehen noch valutierte, aufgeklärt werden, die nicht überschritten sein durfte, damit die Bank Ausschüttungen an die Anleger zustimmte. Im Übrigen handelt es sich um eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, dass die Bank Ausschüttungen an die Anleger und damit dem Abfluss von Liquidität nicht zustimmen würde, wenn der Wert ihrer Sicherheit sogar noch unter den Betrag ihres restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs sinken würde. Der Vortrag, dass die Leistung von Ausschüttungen neben der Erzielung hinreichender Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffs noch von einem weiteren Faktor, nämlich dem Schiffswert, abhängig war, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, da klägerseits weder dargetan noch für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass es zu einer Situation kommen könnte, in der das Schiff zwar über regelmäßige Chartereinnahmen verfügt, die an sich Ausschüttungen ermöglichen würden, und auch die sonstigen vereinbarten Voraussetzungen für die Leistung von Ausschüttungen gegeben wären, gleichzeitig der Schiffswert aber trotzdem derart abgesunken ist, dass dieser nicht einmal mehr der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensrestforderung nebst Zinsen der Bank erreicht.

3.

87

Die Haftung der Beklagten zu 1) – 3) ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 4), das der Kläger hier ebenfalls behauptet, gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten.

88

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

89

a) Der Kläger hat auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2015, dass das Gericht aufgrund des derzeitigen Vortrages davon ausgehe, dass hier ausschließlich Prospektfehler geltend gemacht werden sollten, nicht hingegen auch Beratungsfehler und der Kläger andernfalls klarstellen und vortragen müsste, inwieweit die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anleger- und anlagegerecht gewesen sein solle, im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 lediglich geltend gemacht, dass die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anlegergerecht gewesen sei, weil ihm die Beteiligung wegen des Totalverlustrisikos und der zahlreichend Unwägbarkeiten hinsichtlich der prospektierten Ausschüttungen von 7 % ab dem Jahr 2010 nicht als zur Altersvorsorge geeignet hätte empfohlen werden dürfen.

90

Das Gericht kann an dieser Stelle offenlassen, ob vor Zeichnung überhaupt stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müssten sich die Beklagten zu 1) – 3) eine nicht anlegergerechte Beratung des Klägers durch die Beklagte zu 4) schon deshalb nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen, da sie nur die Aufklärung des Klägers über alle für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände schuldeten, nicht aber auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen im Hinblick auf die Anlageziele, die Anlageerfahrung und die Risikobereitschaft des Klägers.

91

b) Im Übrigen wären Schadensersatzansprüche der Klägerseite, die darauf gestützt werden, dass es sich um eine Beteiligung mit Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko und nicht sicher gewährleisteten Ausschüttungen handele, verjährt. Die Beklagten zu 1) – 3) haben die Einrede der Verjährung erhoben.

92

Selbst wenn der Kläger die Risikohinweise auf Seite 29 der auf der Präsentationsveranstaltung verwendeten Power Point Präsentation (Anl. B 4-4) vor Zeichnung der Beteiligung nicht wahrgenommen haben sollte, hätte er sich trotzdem bereits ab der Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 30.07.2008 jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis von den genannten Risiken befunden, da diese bereits auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anl. K 4) in einem umrahmten und damit optisch hervorgehobenen Passus enthalten waren. Ein Anleger, der eine zweiseitige Beitrittserklärung zu einem Schiffsfonds ungelesen unterzeichnet und dadurch einen hervorgehobenen Hinweis auf das unternehmerische Risiko und die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Beteiligungsvertrags nicht zur Kenntnis nimmt, handelt grob fahrlässig i.S.d. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2014 – 23 U 241/13, BKR 2015, 173, Rn. 30 ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015 – 17 U 8/14, Rn. 32, zitiert nach juris). Bei der Beitrittserklärung handelt es sich für den Anleger um eine leicht zugängliche Informationsquelle. Da die schriftliche Beitrittserklärung ohnehin auf die Begründung rechtlicher Wirkungen abgezielt hat, war diese für die Klägerseite erkennbar von großer Bedeutung. Der optisch durch die Umrahmung noch hervorgehobene Risikohinweis befindet sich auch nicht „versteckt“ im Kleingedruckten, sondern deutlich erkennbar direkt oberhalb der Unterschriftenzeile. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist somit hinsichtlich des Verlustrisikos bis hin zum Totalverlustrisiko, was auch einschließt, dass Ausschüttungen nicht wie prospektiert oder gar nicht geleistet werden, mit dem Schluss des Jahres 2011 abgelaufen.

4.

93

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagten zu 1) – 3) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

II.

94

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 4) keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzung.

1.

95

Ob vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist, erscheint zweifelhaft.

96

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

97

Der Anlageberatungsvertrag ist vom Anlagevermittlungsvertrag als reinem Auskunftsvertrag abzugrenzen. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, Rn. 13 f., zitiert nach juris).

98

Vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung durch den Kläger ist kein stillschweigender Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 4) zustande gekommen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank zwar regelmäßig als Anlageberaterin und nicht lediglich als reine Vermittlerin anzusehen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 14, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925, Rn. 19, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger die Beteiligung direkt im Anschluss an eine Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4), die in deren Geschäftsräumen stattgefunden hat, gezeichnet hat. Eine Veranstaltung, auf der eine Beteiligungsmöglichkeit vorgestellt wird, zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab, nicht auf fachkundige Bewertung der Informationen speziell in Bezug auf den Kläger. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Selbst wenn der betreffende Mitarbeiter der Beklagten zu 4) den Kläger in diesem Kontext im Juli 2008 angesprochen und ihm mitgeteilt haben sollte, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne, und ihn zu der Informationsveranstaltung vom 30.07.2008 eingeladen hat, ergibt sich daraus ebenfalls nicht das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, weil es sich insoweit ersichtlich um Gespräche mit privatem Charakter handelte, in denen der Mitarbeiter D. nicht als Vertreter der Beklagten zu 4) auftrat und handelte. Erteilt der Mitarbeiter einer Bank einem Kunden, mit dem er sich privat über Vermögensfragen des Kunden unterhält, eine Anlageempfehlung, muss sich die Bank etwaige Beratungsfehler mangels Zustandekommens eines Anlageberatungsvertrages nicht zurechnen lassen.

2.

99

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4) ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite gerügten Prosektfehlern.

100

Die Beklagte zu 4) war als die Beteiligung vermittelnde Bank nicht prospektverantwortlich. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, Rn. 11 und 13, zitiert nach juris). Unerheblich ist, ob die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich durchgeführt hat. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (BGH, a.a.O.).

101

Wie bereits oben unter Ziff. I. ausgeführt, wies der Emissionsprospekt der hier in Rede stehenden Beteiligung an der N. B.... Flotte 1 die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nicht auf, so dass die Beklagte zu 4) auch nicht ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt hat. Ob diese überhaupt so weitgegangen wäre, dass sich die Beklagte zu 4) das Gutachten des Dipl.-Ing. U.B. sowie die Schiffshypothekendarlehensverträge hätte anfordern und diese auswerten müssen, erscheint unabhängig davon als zweifelhaft.

102

Selbst wenn man hier entgegen der obigen Ausführungen davon ausgehen würde, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, würde sich in Bezug auf die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nichts anderes ergeben. Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zwar zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Rn. 12, zitiert nach juris). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).

103

Da der Prospekt die von Klägerseite gerügten Fehler nicht aufweist, hätte die Beklagte zu 4) auch ihre Pflicht zur Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand nicht verletzt.

3.

104

Unabhängig davon wären etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der von ihm behaupteten unterbliebenen Aufklärung darüber, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe und die prospektierten Ausschüttungen nicht sicher gewesen seien, verjährt. Die Beklagte zu 4) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hätte sich, selbst wenn er die Beitrittserklärung vor Unterzeichnung nicht gelesen haben sollte, in grob fahrlässiger Unkenntnis von dem diesbezüglichen Risikohinweis auf Seite 2 über der Unterschriftenzeile befunden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Jahre 2011 abgelaufen ist.

4.

105

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagte zu 4) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

III.

1.

106

Da es somit auf Fragen der Schadensberechnung und -höhe nicht ankommt, hat das Gericht davon abgesehen, die mündliche Verhandlung wegen der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.10.2015 angekündigten Hilfsanträge zum Klagantrag zu 1) wiederzueröffnen.

107

Den Vortrag der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) und 3) in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 11.11.2015 hat das Gericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, soweit diese neues Tatsachenvorbringen enthielten (§ 296a ZPO). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO).

2.

108

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

109

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

110

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt und orientiert sich an der Streitwertangabe in der Klage.

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