Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
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Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; - 2.
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Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; - 3.
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Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; - 4.
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Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.