HGB § 605 Einjährige Verjährungsfrist

Handelsgesetzbuch

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (9. Kammer für Handelssachen) - 409 HKO 73/14
8. Januar 2015
409 HKO 73/14 8. Januar 2015