Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; - 2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; - 3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; - 4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.