HGB § 64

Handelsgesetzbuch

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 397/14
26. Januar 2015
2 Sa 397/14 26. Januar 2015