Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
HGB § 64
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 397/14
26. Januar 2015
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2 Sa 397/14 | 26. Januar 2015 |