HGB § 74b

Handelsgesetzbuch

(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen.

(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.

(3) Soweit Bezüge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Sa 284/21
11. August 2021
10 Sa 284/21 11. August 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (5. Kammer) - 5 Sa 38/17
15. März 2018
5 Sa 38/17 15. März 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Sa 339/17
24. Januar 2018
3 Sa 339/17 24. Januar 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 180/12
20. September 2012
10 Sa 180/12 20. September 2012