Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.
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HGB § 85
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 27/09
23. September 2010
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2 C 27/09 | 23. September 2010 |
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 28/09
23. September 2010
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2 C 28/09 | 23. September 2010 |