HGB § 92c

Handelsgesetzbuch

(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 102/15
25. Februar 2016
VII ZR 102/15 25. Februar 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 188/14
30. April 2015
7 U 188/14 30. April 2015