(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
- 1.
Landschaftspläne, - 2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge, - 3.
Landschaftsrahmenpläne, - 4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne, - 5.
Pflege- und Entwicklungspläne.