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HRG § 10 Studiengänge

Hochschulrahmengesetz

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4149/25
3. September 2025
15 K 4149/25 3. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 25.119
21. Februar 2025
B 8 E 25.119 21. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 25.81
12. Februar 2025
B 8 E 25.81 12. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 15 K 22.6039
23. Januar 2025
M 15 K 22.6039 23. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (5. Kammer) - 5 K 758/24
21. Januar 2025
5 K 758/24 21. Januar 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 B 9/24
15. Januar 2025
5 B 9/24 15. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 2 K 23.2379
8. November 2024
AN 2 K 23.2379 8. November 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 2 K 24.306
10. Oktober 2024
Au 2 K 24.306 10. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 2 K 23.1468
27. September 2024
AN 2 K 23.1468 27. September 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 L 358/24
2. September 2024
12 L 358/24 2. September 2024