HRG § 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß

Hochschulrahmengesetz

Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,

1.
bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
2.
bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 274/14
16. September 2014
12 S 274/14 16. September 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 537/07
1. August 2007
1 K 537/07 1. August 2007