Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 14/17

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Berichterstatter - vom 21. April 2016 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.

2

Seit dem Wintersemester 2011/2012 studierte der Kläger im Studiengang Multimedia Production mit dem Studienziel Bachelor an der Fachhochschule Kiel. Die Förderungshöchstdauer für diesen Studiengang betrug sechs Semester und endete regulär mit dem August 2014. Für dieses Studium wurde der Kläger nach dem BAföG gefördert.

3

Am 22. August 2014 stellte der Kläger unter Hinweis auf die veränderten Zulassungskriterien zum Masterstudiengang einen Antrag auf Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2014/2015, sein siebtes Fachsemester. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 1. September 2014 mit, dass die von ihm genannten Gründe für eine weitere Förderung (im Bachelorstudiengang) nicht berücksichtigt werden könnten, dass aber die Voraussetzungen für eine Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG vorliegen dürften.

4

Mit Schreiben vom 10. September 2014 teilte die Fachhochschule Kiel dem Kläger die Zulassungsvoraussetzungen für das konsekutive Masterprogramm mit. Uneingeschränkt zulassungsberechtigt war danach gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a) der Prüfungsordnung, wer im vorausgegangenen Studium mindestens 210 Leistungspunkte erreicht hatte. Umfasste das vorausgegangene Studium mindestens 180 und weniger als 210 Leistungspunkte, mussten sich die Bewerberinnen und Bewerber im jeweiligen Wintersemester einschreiben, um die fehlenden Leistungspunkte zu erwerben. Am Ende des Schreibens hieß es: „Die Studierenden können die fehlenden Leistungspunkte entweder im Bachelorstudium erlangen oder im Vorsemester des Masterstudiums. In beiden Fällen werden die im Wintersemester erfüllten Leistungen anerkannt.“

5

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für das siebte Fachsemester lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 ab, weil die Voraussetzungen für eine die Förderungshöchstdauer überschreitende Gewährung von Leistungen nicht vorlägen.

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Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

7

Am 5. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er hat beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2014 zu verpflichten, über den Förderungsantrag vom 22. August 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. April 2016 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein Studium der Fachrichtung Multimedia Production an der Fachhochschule Kiel ab September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

13

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei aus Sicht des Klägers notwendig gewesen, sein Bachelorstudium mit 210 ECTS-Punkten abzuschließen, um damit Zugang zu dem höherwertigen Masterstudium zu erlangen. Die hierdurch eingetretene Überschreitung der Förderungshöchstdauer habe sich auch nicht in zumutbarer Weise durch einen Erwerb der notwendigen Punkte in einem Vorsemester zum Masterstudium verhindern lassen, da auch auf Grund der für das Masterstudium geltenden Förderungshöchstdauer von drei Fachsemestern die maximal mögliche Förderungszeit um ein Semester überschritten worden wäre.

14

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. September 2017 die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

15

In seiner Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2017 vertritt der Beklagte unter Wiederholung und in Ergänzung seiner bisherigen Ausführungen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Bachelorstudium über die Förderungshöchstdauer hinaus habe. Das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein können, in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben müssten. Die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang sei aber keine Tatsache, die ihre Grundlage im Ausbildungsgang des Klägers habe. Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium des Klägers sei durch die Hochschule nicht verändert worden. Studierende, wie der Kläger, die ihr Bachelorstudium im Wintersemester 2011/12 aufgenommen haben, hätten ihren Abschluss noch bis zum 31. August 2016 nach der alten Studienordnung nach sechs Semestern erwerben können. Die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang habe auf das Bachelorstudium des Klägers keinen Einfluss gehabt. Ohne Überschreitung der Förderungshöchstdauer wäre der Kläger mit einem Abschluss von 180 Leistungspunkten vorbehaltlos zum angestrebten Masterstudiengang zugelassen worden.

16

Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger unter Einbeziehung eines notwendigen Vorsemesters auch im Rahmen des Masterstudiums gezwungen gewesen wäre, die Förderungshöchstdauer um ein Semester zu überschreiten, sei unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe dabei übersehen, dass sich nach Tz. 15a. 3.2 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG die Förderungshöchstdauer des Masterstudiengangs verlängere, wenn die Studienordnung des Masterstudiengangs für bestimmte Bachelorabsolventen als zusätzliche Zugangsvoraussetzung verbindlich vorschreibe, dass propädeutische Vorsemester abzuleisten und die Studierenden während dieser Vorsemester bereits an der Hochschule immatrikuliert seien. Diese Voraussetzungen wären hier erfüllt gewesen, sodass sich die Förderungshöchstdauer für das Masterstudium für den Kläger um ein Semester verlängert hätte. Die Verzögerung des Bachelorstudiums sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Insgesamt habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass Bachelor- und Masterstudium trotz des konsekutiven Aufbaus förderungsrechtlich als zwei getrennte Ausbildungsabschnitte gelten, die getrennt voneinander zu beurteilen seien.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. April 2016 - 15 A 2/15 - abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Er vertritt die Auffassung, dass es keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geben könne. Für ihn stelle es einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar, dass im Rahmen seines Bachelorstudiums die Studiendauer des Studiengangs erhöht worden sei und sich damit eine Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zu dem von ihm nach dem Bachelorstudium angestrebten Masterstudiengang ergeben habe. So sei die Studiendauer für das Bachelorstudium von sechs Semestern auf sieben Semester erhöht worden, da parallel dazu auch die Zulassungsvoraussetzungen zu dem konsekutiven und von ihm im Anschluss beabsichtigten Masterstudium dahingehend geändert worden seien, dass statt der 180 nunmehr 210 Leistungspunkte verlangt würden. Mit der Änderung der Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium wäre es ihm, dem Kläger, nicht mehr möglich gewesen, innerhalb seines sechs-semestrigen Bachelorstudiums die geforderten Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium zu erfüllen. Diese Änderung der Zulassungsvoraussetzungen sei nicht von ihm verursacht. Er habe sich zudem zeitnah hinsichtlich seines weiteren Studiengangs informiert und das Schreiben der Fachhochschule Kiel, Fachbereich Medien, vom 10. September 2014 so verstehen dürfen, die fehlenden 30 Leistungspunkte (auch) im 7. Semester des Bachelorstudiums zu erwerben. Außerdem habe er seinerzeit das BAföG-Amt fernmündlich kontaktiert. Ihm sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass es hinsichtlich der Förderung keinen Unterschied mache, ob er ein siebtes Semester im Rahmen seines Bachelor-Studiums absolviere, um die fehlenden ECTS-Punkte zu erwerben, oder ob er dies in einem Vorsemester unternehme.

22

Da er, der Kläger, die nach sechs Semestern noch fehlenden Leistungspunkte in sieben Semestern des Bachelorstudiums erworben habe, so wie es nach der neuen Studienordnung für den Jahrgang der Studierenden, der auf seinen Jahrgang folgte, vorgesehen sei, müsse es ihm aus Gleichheitsgründen gestattet sein, die Leistungspunkte in sieben Semestern zu erreichen.

23

Letztlich könne es auch keinen Unterschied machen, die Förderungshöchstdauer für das Masterstudium um ein Semester zu verlängern oder über die Förderungshöchstdauer hinaus für das siebte Semester im Bachelorstudium Ausbildungsförderung zu leisten.

24

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

26

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

27

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein Studium der Fachrichtung Multimedia Production an der Fachhochschule Kiel ab September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

28

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger über die Förderungshöchstdauer hinaus für das siebte Fachsemester seines Bachelorstudiums Ausbildungsförderung zu leisten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG zu.

29

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Bei dem Tatbestandsmerkmal des schwerwiegenden Grundes handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.1980 - BVerwG 5 C 38.78 -, juris Rn. 12 und v. 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15 mwN). Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus resultierende folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen verhindern bzw. aufholen konnte (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.12.2013 - 12 A 2167/13 -, juris Rn. 5 mwN; Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.05.2011 - 1 B 52/11 -, juris Rn. 5). Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt nicht eine Verlängerung der Förderungsdauer (Fischer in: Rothe/Blanke, Bundausbildungsförderungsgesetz, Bd. 2, 5. Aufl., § 15 Rn. 19 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 15.02.2018 - 3 LB 9/17 -, juris Rn. 32).

30

Gemessen daran wertet das Verwaltungsgericht die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zu dem vom Kläger nach dem Bachelorstudium angestrebten Masterstudiengang zu Unrecht als einen „schwerwiegenden Grund“ für die Verzögerung des Bachelorstudiums.

31

Die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang hat weder in der Person des Klägers, noch im Ausbildungsgang selbst ihre Grundlage. „Ausbildungsgang“ ist allein der jeweils zu beurteilende Studiengang, hier das Bachelor-studium. Dies folgt daraus, dass die Förderungshöchstdauer gemäß § 15a Abs. 1 BAföG an die Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) anknüpft. Regelstudienzeit ist die für einen Studiengang in der Prüfungsordnung vorgesehene Zeit, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 1 HRG). Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium des Klägers wurde nicht geändert. Vielmehr konnten Studierende, die - wie der Kläger - ihr Bachelorstudium im Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, ihren Abschluss noch bis zum 31. August 2016 nach der alten Studienordnung nach sechs Semestern erwerben (vgl. § 13 Abs. 1 der Satzung zur Aufhebung und Änderung von Satzungen am Fachbereich Medien der Fachhochschule Kiel vom 7. Oktober 2014). Die Regelstudienzeit ist für spätere Studienanfänger zwar auf sieben Semester angehoben worden. Diese Änderung hatte aber keinen Einfluss auf das Bachelorstudium des Klägers. Er konnte vielmehr objektiv wie subjektiv sein Bachelorstudium innerhalb der Förderungshöchstdauer von sechs Semestern mit einem Abschluss von 180 Leistungspunkten beenden.

32

Dies steht auch im Einklang mit Tz. 15.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Danach sind schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, insbesondere eine Krankheit, eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (zum Beispiel bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers), eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen, das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist. Auch wenn die Nummer 1 des § 15 Abs. 3 BAföG anders als die Nummern 3 bis 5 als allgemeiner Weiterförderungstatbestand formuliert ist, der weit genug ist, um vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten zu mildern und aufzufangen, der Nummer 1 mithin die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommt (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Auflage, § 15 Rn. 20), zeigt ein Vergleich mit den unter der Tz. 15.3.3 aufgeführten Gründen, dass eine Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang selbst vor dem Hintergrund eines weit gefassten Weiterförderungstatbestandes keinen vergleichbar schwerwiegenden Grund im Sinne der Norm darstellt, da der insoweit erforderliche Zusammenhang zwischen dem Überschreiten der Förderungshöchstdauer und dem Bachelorstudium fehlt.

33

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre der Kläger auch ohne Überschreitung der Förderungshöchstdauer mit einem Abschluss von 180 Leistungspunkten vorbehaltlos zum angestrebten Masterstudiengang zugelassen worden. Dies folgt aus § 2 Abs. 2 Buchst. a) Satz 2 und 3 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Angewandte Kommunikationswissenschaft am Fachbereich Medien der Fachhochschule Kiel vom 2. Mai 2013, wonach sich Bewerber, deren vorausgegangenes Studium mindestens 180 Leistungspunkte nach ECTS, aber weniger als 210 Leistungspunkte nach ECTS umfasst, im jeweiligen Wintersemester einschreiben müssen, um die fehlenden Leistungspunkte im Wintersemester zu erwerben. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung erfolgt die Zulassung im Wintersemester, wenn das erste berufsqualifizierende Studium weniger als 210 Leistungspunkte umfasst.

34

Rechtlich zu beanstanden ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger unter Einbeziehung des notwendigen Vorsemesters auch im Rahmen des Masterstudiums gezwungen gewesen wäre, die Förderungshöchstdauer um ein Semester zu überschreiten. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei Tz. 15a. 3. 2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz. Danach verlängert sich die Förderungshöchstdauer des Masterstudiengangs, wenn die Studienordnung des Masterstudiengangs für bestimmte Bachelorabsolventen als zusätzliche Zugangsvoraussetzung verbindlich vorschreibt, dass propädeutische Vorsemester abzuleisten sind und die Studierenden während dieser Vorsemester bereits an der Hochschule immatrikuliert sind. Diese Voraussetzungen wären für den Kläger erfüllt gewesen, sodass sich die Förderungshöchstdauer für das Masterstudium um ein Semester verlängert hätte.

35

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich die (förderungsfähige) Gesamtstudiendauer von Bachelor- und Masterstudiengang durch die vom Kläger gewählte Studienorganisation nicht verlängert habe. Diese Erwägung lässt außer Betracht, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird. Ein berufsqualifizierender Abschluss der Ausbildung ist erreicht, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden ist (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG, Tz. 7.1.7). Mit dem Bachelorabschluss als erstem berufsqualifizierenden Abschluss war daher der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpft. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG, dass ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Studienabschnitt gilt.

36

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auch nicht aus einer telefonischen Zusicherung des Beklagten zu. Eine Zusicherung erfordert neben der Schriftform eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG). Hier fehlt es für die Annahme einer Zusicherung in diesem Sinne bereits an der erforderlichen Schriftform. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bei einem fernmündlichen Kontakt mit dem Beklagten mitgeteilt worden sei, dass es hinsichtlich der Förderung keinen Unterschied mache, ob er ein siebtes Semester im Rahmen seines Bachelorstudiums oder ein Vorsemester zum Masterstudiengang absolviere. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang ein anderes Bild. So hat der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2014 unter Hinweis auf die veränderten Zulassungskriterien zum Masterstudiengang um Verlängerung seiner Förderungsdauer im Bachelorstudium gebeten. In der unter dem 1. September 2014 abgesandten Antwort des Beklagten heißt es, dass „die von Ihnen (dem Kläger) genannten Gründe für eine weitere Förderung nicht berücksichtigt werden können, dass aber die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3a BAföG zur Studienabschlusshilfe vorliegen dürften“. In diesem, ausdrücklich der Information des Klägers dienenden Schreiben wird der Kläger abschließend gebeten, mitzuteilen, ob er im Fall einer negativen Entscheidung über seine Gründe zur Studienverzögerung einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünsche, der ihm schließlich in Gestalt des Bescheides vom 2. Oktober 2014 in eben diesem Sinne erteilt worden ist.

37

Ferner stellt das Schreiben der Fachhochschule Kiel vom 10. September 2014 keine Zusicherung im Sinne von § 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG dar, so dass der Kläger auch daraus nicht den geltend gemachten Anspruch ableiten kann. Die Fachhochschule Kiel ist zum einen nicht die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG. Zum anderen enthält das Schreiben lediglich die Aussage, dass die Studierenden die fehlenden Leistungspunkte entweder im Bachelorstudium oder im Vorsemester des Masterstudiums erlangen können. Ein Erklärungswille hinsichtlich der Förderfähigkeit im Sinne des BAföG lässt sich daraus nicht entnehmen.

38

Der Senat teilt zudem nicht die Auffassung des Klägers, dass es einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darstelle, wenn ihm weitere Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium versagt bliebe. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG läge vor, wenn durch die Änderung des Masterstudienganges an der Fachhochschule Kiel eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 -, juris Orientierungssatz 1a m.w.N). Abgesehen davon, dass die Änderung der Zugangsmöglichkeit zum Masterstudiengang nicht dem Bachelorstudiengang zuzuordnen ist und das Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie die dazu ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift (Tz. 15a. 3.2.) Regelungen vorsehen, entsprechende Brücken- und Vorkurse nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs zu fördern, wird hier schon Gleiches nicht ungleich behandelt. Denn der Kläger benötigte auf der Grundlage der für ihn maßgeblichen Regelstudienzeit von sechs Semestern für seinen Bachelorabschluss 180 Leistungspunkte; erst ab dem Wintersemester 2012/2013 wurde der Studiengang ohne Übergangsregelung mit sieben Semestern angeboten, ohne dass sich dadurch die gemäß § 19 Abs. 4 HRG die bei konsekutiven Studiengängen vorgesehene Gesamtregelstudienzeit von fünf Jahren verändert hätte. Das fällt allein in den Regelungsbereich der Hochschule, die bei der Ausgestaltung der Bachelor- und Masterstudiengänge gemäß § 19 HRG einen Gestaltungsspielraum hat und - wie hier - flexible Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium normieren kann. Förderungsrechtlich unterscheiden sich aber die Gruppen der Studierenden je nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

41

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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