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HRG § 20 Studium an ausländischen Hochschulen

Hochschulrahmengesetz

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (1. Kammer) - 1 K 405/25.F
5. Juni 2025
1 K 405/25.F 5. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 536/12
26. Juli 2012
11 K 536/12 26. Juli 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (6. Kammer) - 6 K 1646/09.DA
14. September 2011
6 K 1646/09.DA 14. September 2011
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 B 1526/03
2. Mai 2003
6 B 1526/03 2. Mai 2003