Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.
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HRG § 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
Hochschulrahmengesetz
Referenzen
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