HüSalmoV § 27 Amtliche Untersuchung

Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten

Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durch.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von