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HwO § 27

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 25 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 26, 31 und 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 K 47.18
30. August 2019
3 K 47.18 30. August 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 L 95.18
12. Oktober 2018
3 L 95.18 12. Oktober 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 B 1928/11
1. September 2011
7 B 1928/11 1. September 2011