Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 K 47.18
Orientierungssatz
1. Ziel der Berufsausbildung ist es, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. (Rn.21)
2. Verlängerungsgründe sind nur außergewöhnliche, nicht alltägliche Fallgestaltungen, welche die Ausbildung planwidrig erschwert haben. (Rn.22)
3. Allein der Umstand, dass der Auszubildende zuvor über einen längeren Zeitraum als studentische Hilfskraft bei der Beigeladenen tätig war, deren betrieblichen Abläufe kannte und deshalb in weitem Umfang bereits über die entsprechenden berufsprofilgebenden und integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt haben mag, änderte nichts an der grundsätzlichen Ausbildungsrelevanz. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der im Jahre 1987 geborene Kläger verfügt über die allgemeine Hochschulreife und nahm im Anschluss ein Mathematikstudium auf. Im September 2015 begann er eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Mathematisch-technischen Softwareentwicklers. Auf übereinstimmenden Antrag des Klägers und der Ausbildenden wurde die Ausbildungszeit mit Blick auf die Vorbildung des Klägers um 12 Monate verkürzt und auf zwei Jahre festgesetzt. Die schulische Berufsbildung des Klägers erfolgte am Oberstufenzentrum Informations- und Medizintechnik B...(nachfolgend: OSZ). Ausbildungsbetrieb war die Beigeladene, bei welcher der Kläger zuvor bereits als studentische Hilfskraft beschäftigt gewesen war, und mit der ein Ausbildungsvertrag bis zum 1. September 2017 geschlossen wurde.
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In der Folgezeit kam es zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu zahlreichen Meinungsverschiedenheiten, u.a. hinsichtlich der Frage, ob die zunächst übertragenen Aufgaben einem Ausbildungszweck dienten oder nicht lediglich die Fortsetzung der studentischen Hilfstätigkeiten bei der Bildbearbeitung (Parametrisierung) waren, ob Ausbildungsnachweise korrekt geführt worden waren und ob es einen übergeordneten betrieblichen Ausbildungsplan gebe. An der Zwischenprüfung im März 2016 nahm der Kläger ohne Erfolg teil.
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Die Beigeladene erteilte dem Kläger wegen der Verweigerung der Durchführung von Arbeitsaufträgen wiederholt Abmahnungen. Im August 2016 kündigte sie das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos. Ein Schlichtungsverfahren bei der Beklagten blieb erfolglos. Im Februar 2017 stellte das Arbeitsgericht Berlin - 36 Ca 12612/16 - fest, dass die Kündigung mangels Angabe der Kündigungsgründe nichtig sei. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilte die Beigeladene im September 2017 - 22 Sa 545/17 - darüber hinaus, zwei Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, da die Beigeladene nicht hinreichend dargelegt habe, inwiefern die Bearbeitung der Bildbearbeitungsaufträge zum maßgeblichen Zeitpunkt (noch) Gegenstand der Ausbildung hätte sein dürfen.
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Der Kläger setzte hierauf seine Ausbildung bei der Beigeladenen fort, wobei sein Arbeitsplatz in ein Labor in fußläufiger Entfernung des Betriebssitzes der Beigeladenen verlegt wurde. Den Bildungsgang am OSZ schloss der Kläger im Juli 2017 mit der Note 2,2 erfolgreich ab.
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Ende Juli 2017 beantragte er bei der Beklagten die Verlängerung der Ausbildungszeit um weitere drei Jahre bis Ende August 2020.
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Mit Bescheid vom 25. August 2017 entsprach die Beklagte dem Antrag insoweit, als sie die Ausbildungszeit um sieben Monate – den Zeitraum der kündigungsbedingten Freistellung des Klägers – verlängerte. Eine über März 2018 hinausgehende Verlängerung lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung führte sie aus, die begehrte Verlängerung entspreche nach ihrem zeitlichen Umfang einer Wiederholung nahezu der gesamten Ausbildung. Dies sei nicht der Zweck der eng auszulegenden Ausnahmeregelung.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2017 zurück. Die Beigeladene habe auf Anforderung eine detaillierte tabellarische Übersicht der verschiedenen Ausbildungsinhalte vorgelegt. Diese sei von einem Angehörigen des Prüfungsausschusses, dem Zeugen L, überprüft und als ausreichend angesehen worden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch den Ausbildungsbetrieb nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden sei.
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Hiergegen hat der Kläger am 16. Januar 2018 Klage erhoben und am 16. Februar 2018 erfolglos um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht (VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - VG 3 L 95.18 -, juris). Er macht einen gravierenden Ausbildungsmangel geltend und wiederholt und vertieft hierzu sein Widerspruchsvorbringen. Eine Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung habe es nicht gegeben. Die Vermittlung und Nacharbeitung des schulischen Lernstoffes auf betrieblicher Ebene sei ihm jedoch sehr wichtig gewesen. Nach Beendigung des Kündigungsschutzprozesses sei er zudem räumlich isoliert worden, habe den sog. JIRA-Zugriff und – unter sozialen Aspekten relevant – den Zugang zur kostenlosen Kaffeeversorgung verloren. In Anbetracht eines fehlenden betrieblichen Ausbildungsplans sowie fehlender Angaben von Ausbildungspunkten sei es auch nicht an ihm, Spekulationen über einen möglichen Ausbildungsfortschritt im Falle einer Verlängerung der Ausbildung anzustellen. Eine Prüfungsteilnahme sei ihm - gehe man von der von ihm dabei abzugebenden Erklärung aus, wonach er die „Ausbildungszeit tatsächlich und nicht nur kalendarisch zurückgelegt habe“ - nicht möglich. Im Übrigen gehe es ihm nicht so sehr um die Erlangung des Berufsabschlusses selbst als vielmehr um eine umfassende Vermittlung von Ausbildungsinhalten. Wegen der weiteren Angaben des Klägers wird auf seine umfassenden Schreiben, Aufstellungen sowie die in einem gesonderten Ordner zum Verfahren geführten blauen Ordner verwiesen.
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Im Anschluss an den Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 29. August 2018 erklärte sie sich mit Schreiben vom 18. September 2018 bereit, dem Kläger eine intensive, dreimonatige Vertiefung der Ausbildungsinhalte zur optimalen Prüfungsvorbereitung zu ermöglichen, ihm hierfür einen geeigneten, neutralen Ausbilder zu suchen und dem Kläger ein Sachmittelbudget für Materialien und Lehrmittel in Höhe von 500 Euro zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte der Kläger ab.
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Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 24. Mai 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Industrie- und Handelskammer Berlin vom 25. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. Dezember 2017 zu verpflichten, das Ausbildungsverhältnis mit der Beigeladenen um mindestens zwei Jahre zu verlängern.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Klage abzuweisen.
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Der Kläger erfülle die Voraussetzungen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt konkret dargelegt, welche Ausbildungsinhalte nicht vermittelt worden seien und in welchem zeitlichen Umfang diese noch zu vermitteln seien. Auf gerichtliche Aufforderung hat sie ihre wie folgt ergänzt: Die Beklagte sei sich des ihr eingeräumten Ermessens bewusst gewesen, was sich bereits in dem Umstand zeige, dass dem Verlängerungsantrag des Klägers nur teilweise stattgegeben worden sei. Die dokumentierten Ergebnisse der Anhörung des Auszubildenden vom 24. August 2017 ließen es zweifelhaft erscheinen, ob eine Verlängerung überhaupt erforderlich und geeignet gewesen wäre, da Anhaltspunkte für eine Zerrüttung des Ausbildungsverhältnisses vorlagen. Der Kläger habe im Anschluss alle Bemühungen der Ausbilder unterbunden, ihm weitere Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang der Beklagten (schwarzer Leitz-Ordner), den Schülerbogen des OSZ, die verwaltungsgerichtliche Streitakte VG 3 L 95.18 / OVG 1 S 115.18 sowie die arbeitsgerichtlichen Streitakten 6 Ca 3430.18 und 54 Ca 7356.17 zum Verfahren beigezogen. Diese sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, R und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. August 2019 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Ausbildungsverhältnis mit der Beigeladenen über das gewährte Maß hinaus um mindestens zwei weitere Jahre oder auch nur über einen kürzeren Zeitraum verlängert wird. Ebenso wenig kann er verlangen, dass über seinen Verlängerungsantrag neu entschieden wird. Er wird durch die Ablehnung der Verlängerung daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.
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Das klägerische Begehren bemisst sich an § 8 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) - BBiG -. Danach kann die zuständige Stelle in Ausnahmefällen auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
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Nach § 1 Abs. 3 BBiG ist es Ziel der Berufsausbildung, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (Satz 1) und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (Satz 2). Lernorte der Berufsbildung sind dabei u.a. Betriebe der Wirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG), berufsbildende Schulen (Abs. 1 Nr. 2) und sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (Abs. 1 Nr. 3), die bei der Durchführung der Berufsbildung im Rahmen der sog. Lernortkooperation zusammenwirken, § 2 Abs. 2 BBiG. Für den Ausbildungsberuf des Mathematisch-technischen Softwareentwicklers werden die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler / zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 326) - BAMtS-VO - in Verbindung mit der Anlage näher konkretisiert. Zu den berufsprofilgebenden Fähigkeiten (Abschnitt A) zählen danach der Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen (Nr. 1), die software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen (Nr. 2), die Softwareerstellung (Nr. 3) sowie die Softwareübergabe und der Support (Nr. 4). Zu den zu vermittelnden integrativen Fähigkeiten (Abschnitt B) zählen Regelungen des Ausbildungsbetriebes selbst (wie bsp. Stellung, Rechtsform und Struktur, Arbeits- und Tarifrecht sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Nr. 1), Geschäftsprozesse (Nr. 2) sowie Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken (Nr. 3). Diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BAmtS-VO so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BBiG befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
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Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist bereits tatbestandlich als Ausnahmeregelung ausgestaltet. Verlängerungsgründe sind daher nur außergewöhnliche, nicht alltägliche Fallgestaltungen sein, welche die Ausbildung planwidrig erschwert haben (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 1. September 2011 - 7 B 1928.11 -, juris Rn. 6; Schlachter in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, § 8 BBiG, Rn. 2 m.w.N.). Darunter können im Einzelfall neben längeren, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Ausfallzeiten (wie vorliegend aufgrund einer unberechtigten Kündigung, ferner aufgrund längerer Krankheiten oder einer fortdauernden körperlichen, geistigen bzw. seelischen Behinderung) zwar auch erkennbar schwere Mängel in der Ausbildung fallen (vgl. dazu die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 27. Juni 2008 zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitberufsausbildung - § 8 BBiG / § 27 HwO - sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung - § 45 Abs. 1 BBiG / § 37 Abs. 1 HwO -, Bundesanzeiger Nr. 129/2008). Auch unter diesen Voraussetzungen muss eine Verlängerung der Ausbildungszeit jedoch erforderlich sein, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Denn die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist keine allgemeine Sanktionsnorm gegenüber Betrieben, deren Ausbildende ihren Pflichten aus § 14 BBiG tatsächlich oder vermeintlich nicht nachkommen. Vielmehr nimmt sie die Interessen des jeweiligen Auszubildenden in den Blick und ermöglicht, die Ausbildungszeit im Einzelfall zu verlängern, wenn und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels konkret angezeigt ist. Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Das Gericht hat sich dementsprechend auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ablehnung der (hier: weitergehenden) Verlängerung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. Die Behörde kann ihre Ermessenserwägungen, wie geschehen, auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen, § 114 Satz 2 VwGO.
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Gemessen an diesen Maßstäben und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Einzelrichter schon keine Überzeugung davon gewonnen, dass tatsächlich ein Ausbildungsmangel des oben genannten Schweregrades vorlag, jedenfalls bei einer Betrachtung des Gesamtzeitraumes kein solcher, der ausschließlich oder doch ganz überwiegend der Sphäre der Beigeladenen zuzurechnen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte von einem insoweit zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist.
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Der Zeuge R, Mitbegründer des Unternehmens, hat den Betrieb der Beigeladenen dahingehend beschrieben, dass es sich um ein hochspezialisiertes kleines Technologieunternehmen der Partikelmesstechnik handele, das in seinem Bereich weltweit führend sei. Grundlage der Partikelanalyse sei die Bildanalyse, die einen wesentlichen Teil der in dem Betrieb anfallenden Aufgaben ausmache und insoweit natürlich bis zu einem bestimmten Punkt auch „repetitiv“ sei. Für die Selektion der Partikel stünden verschiedene Verfahren zur Verfügung, nämlich die Parametrisierung durch bestehende Algorithmen, durch die Zusammenschaltung von Netzwerken von Algorithmen und schließlich durch Anpassung oder Entwicklung neuer Algorithmen. An der Komplexität mancher Aufträge könne man sich durchaus „die Zähne ausbeißen“. Dass der Kläger über mehrere Wochen mit der Bearbeitung derartiger Aufträge, die über das elektronische System JIRA vergeben wurden, befasst wurde (IAS und SIA-Issues, Bug reports) ist deshalb nicht zu beanstanden. Denn hierbei handelte es sich um die Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1 BAMtS-VO. Diese Arbeiten standen in einem untrennbaren Zusammenhang mit zahlreichen weiteren ausbildungsrelevanten, berufsprofilgebenden Tätigkeiten, etwa der Unterscheidung und Beachtung von Fehlerarten bei der Verarbeitung von Messdaten (Nr. 1.2 Buchst. g), der Beachtung und Anwendung von rechtlichen und betrieblichen Regelungen zum Datenschutz (Nr. 2.2 Buchst. a) und der Beachtung der Vorgaben und Vorschriften zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten (Nr. 2.2. Buchst. b), der Anwendung von Software sowie eines Datenbankmanagementsystems und einer Datenbanksprache (Nr. 2.5 Buchst. c), der Anwendung und Planung von Prüf und Testmethoden (Nr. 3.3. Buchst. a) sowie der Planung und Anwendung von Maßnahmen der Qualitätssicherung (Nr. 3.3. Buchst. b). Im Übrigen war der Kläger jedenfalls bis zum Ausspruch der Kündigung bei seiner Arbeit in die normalen betrieblichen Abläufe und Teambesprechungen der Beigeladenen eingebunden. Insofern wurden ihm in deren Betrieb auch integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Abs. 2 Abschnitt B BAMtS-VO vermittelt wie aus dem Bereich der Information und Kommunikation das situationsgerechte Führen von Gesprächen sowie die Bewertung aufgabenbezogener Informationen (Nr. 3.1 Buchst. b), die adressatengerechte Präsentation von Daten und Sachverhalten (Nr. 3.1. Buchst. c) sowie die Anwendung betriebsspezifischer Fachterminologie (Nr. 3.1 Buchst. g). Der von der Beigeladenen erstellte, im Verwaltungsvorgang befindliche Ausbildungsplan mit letztem Stand 28. September 2017 (VV Bl. 501) enthält insoweit eine ausführliche und zutreffende ausbildungsbezogene Bewertung der Tätigkeiten des Klägers.
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Allein der Umstand, dass der Kläger die vorgenannten Verrichtungen zuvor über einen längeren Zeitraum als studentische Hilfskraft bei der Beigeladenen ausgeführt hatte, ferner deren betrieblichen Abläufe kannte und deshalb in weitem Umfang bereits über die entsprechenden berufsprofilgebenden und integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt haben mag, änderte nichts an deren grundsätzlicher Ausbildungsrelevanz (so zutreffend bereits Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21. Februar 2017 – 36 Ca 12512.16 – U.A. S. 12). Als ein gravierender Ausbildungsmangel ist es insbesondere nicht schon zu sehen, dass die Beigeladene den Kläger im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten einsetzte und sich außerstande sah, eine hiervon unabhängige, auf dessen spezielle Bedürfnisse und Vorkenntnisse maßgeschneiderte Betreuung zu entwickeln, mag eine solche Form der Ausbildung und eine Befassung mit komplexeren Aufgaben auch den Vorstellungen des Klägers entsprochen haben. Soweit das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 22. September 2017 – 22 Sa 535.17 – UA S. 6 f.) gleichwohl die wegen der Verweigerung von Arbeitsaufträgen ausgesprochenen, in dem dortigen Verfahren streitgegenständlichen Abmahnungen beanstandet hat, geschah dies in Anwendung prozessualer Darlegungsgrundsätze, weil sich dem Vortrag der Beigeladenen nicht habe entnehmen lassen, wie die Ausbildung im Einzelnen habe ablaufen sollen und abgelaufen ist. Die Beweisaufnahme hat jedoch - insoweit in Abweichung von der Annahme der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - ergeben, dass dem Kläger bereits vor Ausspruch der Kündigung von dem Zeugen R nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 BAMtS-VO ein mehrseitiger Ausbildungsplan übergeben worden war, auch wenn dieser Plan nach Detailschärfe und Umfang begrenzt gewesen sein dürfte und der Zeuge hierzu Einzelheiten zu bekunden nicht mehr in der Lage war. Dieser Ausbildungsplan wurde durch den Zeugen H nach Übernahme des Klägers als Ausbilder zuletzt bis Ende September 2017 fortgeschrieben (vgl. Bl. 501 des Verwaltungsvorgangs). Nach der fachkundigen Bewertung des Zeugen L ist dieser letzte Ausbildungsplan mit seiner Aufgliederung in KW, Datum, Inhalte des Ausbildungsplans, Inhalte aus Ausbildungsnachweis (unterzeichnet), Korrelation mit dem Rahmenlehrplan (vorwiegend Abschnitt A) und Feinlernziel in dieser Detailtiefe außergewöhnlich. Die Anmerkungen des Klägers - so der Zeuge bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Beklagen vom Dezember 2017 (Bl. 509 des Verwaltungsvorgangs) - seien im Großen und Ganzen nicht nachvollziehbar, da die Themen bzw. Aufgaben, die im Betrieb behandelt worden seien, auch Gegenstand des Berufsschulunterrichtes gewesen seien. Die Anmerkungen der Ausbilder seien im Übrigen „klasse und sehr hilfreich“, manchmal zwar etwas spitz, aber im Ergebnis zu Recht von einem Unverständnis hinsichtlich der Arbeitshaltung des Klägers geleitet. Es könne deshalb bescheinigt werden, dass die Beigeladene ihrer Pflicht „mehr als nur ordentlich“ nachgekommen sei. Die Erstellung des Ausbildungsplans in seiner letzten Fassung zeugt jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des arbeitsrechtlichem Kündigungsschutzverfahrens und dem fehlgeschlagenen Bemühen, den Kläger an einen anderen Ausbildungsbetrieb zu vermitteln, von der Bereitschaft der Beigeladenen, die Ausbildung des Klägers nach den rechtlichen Vorgaben fortzusetzen und zu beenden.
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Keinen gravierenden Ausbildungsmangel stellt es schließlich dar, dass der Ausbildungsplan des Klägers nicht sämtliche der in der Anlage zu § 3 BAMtS-VO aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthielt. Es versteht sich von selbst und wurde von dem sachkundigen Zeugen L bestätigt, dass insbesondere kleinere Ausbildungsbetriebe nicht in der Lage sind, das gesamte Spektrum des Ausbildungsrahmenplans abzudecken. Dies ist auch unbedenklich. Denn die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Dass der Kläger den Bildungsgang am OSZ im Juli 2017 erfolgreich mit der Note 2,2 abzuschließen in der Lage war, spricht insoweit bei einer Gesamtbetrachtung gleichfalls gegen schwerwiegende Mängel in der Ausbildung. Nach der Einschätzung des Zeugen L wäre der Kläger mit den hierdurch dokumentierten Kenntnissen aller Voraussicht nach in der Lage, sich erfolgreich der Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 1 BBiG zu unterziehen (dazu, der Kläger die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - VG 3 L 95.18 -, a.a.O. Rn. 23). Gegenteiliges macht auch der Kläger nicht geltend.
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Zu keinem abweichenden Ergebnis würde es im Übrigen führen, wenn entgegen dem Vorstehenden von einem gravierenden Ausbildungsmangel auszugehen wäre. Denn unabhängig davon durfte die Beklagte sich nach den gesamten, ebenfalls zutreffend ermittelten Umständen bei ihren Ermessenserwägung jedenfalls von der Erwägung leiten lassen, dass von einer Verlängerung der Ausbildungszeit im Betrieb der Beigeladenen voraussichtlich keine Verbesserung des Ausbildungsstandes des Klägers zu erwarten wäre, die Verlängerung mit Blick auf dieses Ziel mithin weder geeignet noch erforderlich wäre. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen H war das Verhältnis zwischen Ausbilder und Auszubildendem zuletzt vollständig zerrüttet und von wechselseitigem Unverständnis geprägt. Die Unterbringung des Klägers an einem anderen Arbeitsort ist nur einer von mehreren Indikatoren dieser Entwicklung. Dem von Seiten der Verantwortlichen der Beigeladenen als anmaßend, rebellisch und unrealistisch empfundenen Anspruchsdenken des Klägers stand dessen wiederholt geäußerte Überzeugung gegenüber, dass die Beigeladene zu einer ordnungsgemäßen Ausbildung offenbar unfähig sei. Zudem durfte die Beklagte berücksichtigen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt konkrete Vorschläge hinsichtlich der aus seiner Sicht noch ausstehenden Vermittlung bestimmter Ausbildungsinhalte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gemacht hatte, sondern pauschal eine Verlängerung begehrte, bis aus seiner Sicht rechtmäßige Zustände hergestellt seien. Schließlich ist es auch in Anbetracht wiederholt gescheiterter Vermittlungsversuche nachvollziehbar und hält sich innerhalb der Ermessensgrenzen, dass
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs 1 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 VwGO benannten Gründe vorliegt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 36 Ca 12612/16 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Sa 545/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 95.18 3x (nicht zugeordnet)
- 1 S 115.18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Ca 3430.18 1x (nicht zugeordnet)
- 54 Ca 7356.17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 6 1x
- § 8 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 BBiG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 BBiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 BAmtS-VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1928.11 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 BBiG 2x (nicht zugeordnet)
- HwO § 27 1x
- § 45 Abs. 1 BBiG 1x (nicht zugeordnet)
- HwO § 37 1x
- § 14 BBiG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 2x
- 36 Ca 12512.16 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Sa 535.17 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 BAMtS-VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 BAMtS-VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 BBiG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124a 1x