Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
HwO § 32
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer) - 4 L 24/18.MZ
30. Januar 2018
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4 L 24/18.MZ | 30. Januar 2018 |
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10081/16
22. September 2016
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6 A 10081/16 | 22. September 2016 |
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 7/09
30. Juli 2009
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6 S 7/09 | 30. Juli 2009 |