Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 238/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Leistungen für das Friseur- und Kosmetikgewerbe anbietet. Sie begehrt von der beklagten Handwerkskammer, ihr die Namen und Adressen der Personen zu übermitteln, die in den letzten zehn Jahren in ihrem Bezirk die Gesellenprüfung als Friseur oder Friseurin abgelegt haben. Mit Schreiben vom 19.07.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übermittlung dieser Daten und berief sich auf § 28 Abs. 6, 2 HwO. Sie wolle Neuanfänger im Friseur- und Kosmetikgewerbe vor und nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung bei der Gründung eines eigenen Betriebes oder bei der Aufnahme einer Tätigkeit in einem bereits bestehenden Betrieb unterstützen.
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Mit Bescheid vom 29.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie verfüge bereits nicht über die gewünschten Daten, da es ihr gesetzlich nicht erlaubt sei, das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellenprüfung datenmäßig zu erfassen. Ein Anspruch auf Übermittlung von gelöschten Daten aus der Lehrlingsrolle gemäß § 28 Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 HwO bestehe im Übrigen nicht, da die dort geregelten Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht erfüllt seien. Die von der Klägerin angestrebte Zusendung von Werbematerial sei zur Regelung, Überwachung, Förderung oder zum Nachweis der Berufsausbildung nicht erforderlich.
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Den Widerspruch der Klägerin vom 02.08.2004 hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 zurück. Ihre gegen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Als spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Datenübermittlung komme § 28 Abs. 2, 6 HwO in Betracht. Das Bestehen der Gesellenprüfung gehöre zwar nicht zu den Daten, die nach Nr. 3 a und 4 der Anlage D Abschnitt III zur Handwerksordnung in die Lehrlingsrolle aufgenommen werden dürften. Daraus folge jedoch nicht, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf Datenübermittlung nicht nach § 28 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 HwO richte, sondern wegen des Fehlens besonderer Rechtsvorschriften in der Handwerksordnung (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG) nach § 18 LDSG. Eine solche allein auf das nicht lehrlingsrollenrelevante Merkmal des Bestehens der Gesellenprüfung abstellende Betrachtungsweise würde den engen Zusammenhang mit den anderen von der Klägerin gewünschten lehrlingsrollenrelevanten Daten (Namen, Anschriften und Ausbildungsberuf der ehemaligen Lehrlinge) unberücksichtigt lassen. Die Erhebung und Speicherung dieser Daten sei auf die Zwecke der Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen begrenzt (§ 28 Abs. 1 HwO). Auch die Übermittelbarkeit der in der Lehrlingsrolle gespeicherten personenbezogenen Daten sei dementsprechend gesetzlich an das Ziel der Erfüllung der in § 28 Abs. 1 HwO aufgeführten Zwecke gebunden. Diese Begrenzung der Verwendung der personenbezogenen Daten auf den gesetzlich bestimmten Zweck gelte gemäß § 28 Abs. 6 Satz 2 HwO uneingeschränkt auch für die Übermittlung der nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Lehrlingsrolle nach § 28 Abs. 5 HwO gelöschten Daten. Damit werde deutlich, dass die Einschränkung der Möglichkeit einer Übermittlung lehrlingsrollenrelevanter Daten mit dem Bestehen der Gesellenprüfung - und dem damit verbundenen Ende des Berufsausbildungsverhältnisses (§ 21 Abs. 2 BBiG) - nicht entfalle. Mit dieser Systematik der vom Gesetzgeber für die Übermittlung lehrlingsrollenrelevanter Daten vorgesehenen Schutzvorkehrungen wäre es nicht vereinbar, den besonderen Schutz für lehrlingsrollenrelevante Daten entfallen zu lassen, wenn diese Daten im Zusammenhang mit einem nicht lehrlingsrollenrelevanten Merkmal, dem Bestehen der Gesellenprüfung, verwendet werden sollten. Der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 HwO könne auf die vorliegende Fallgestaltung jedenfalls im Wege einer Analogie erstreckt werden. Diese Wertung werde durch die Auffangvorschrift des § 28 Abs. 8 HwO bestätigt. Auf die Grundsätze des § 6 Abs. 2 Satz 2 HwO über die listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle könne sich die Klägerin nicht berufen. Anders als bei der Handwerksrolle handele es sich bei der Lehrlingsrolle nicht um ein öffentliches Register. Der geltend gemachte Anspruch auf Datenübermittlung richte sich also nach § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 HwO, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien. § 28 Abs. 2 HwO mache die Zulässigkeit der Datenübermittlung davon abhängig, dass dies zu den in § 28 Abs. 1 HwO genannten Zwecken erforderlich sei. Die Datenübermittlung diene nicht der Förderung der Berufsausbildung. Ziel der Klägerin sei es nach ihrem Vorbringen, den „fertigen Gesellen“ u. a. Angebote bezüglich der (finanziellen) Unterstützung bei der Ausbildung zum Meister zukommen zu lassen. Damit biete die Klägerin aber Leistungen an, die erst nach dem Bestehen der Gesellenprüfung einsetzten, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Berufsausbildung im Sinne des § 28 Abs. 1 HwO in dem jeweiligen Ausbildungsberuf bereits beendet sei. Die Auffassung der Klägerin, dass die Weiterbildung vom Gesellen zum Meister noch Teil der Berufsausbildung sei, lasse sich mit dieser gesetzlichen Regelung nicht in Einklang bringen. Die Meisterprüfung (§§ 45 ff. HwO) gehöre nicht zur Ausbildung im Sinne des Handwerksrechts, sondern sei eine Form handwerklicher Aufstiegsfortbildung.
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Gegen das ihr am 26.11.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.12.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Rechtsgrundlage für die Übermittlung der begehrten Daten über das Bestehen der Gesellenprüfung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht § 28 Abs. 2, 6 HwO, sondern § 18 LDSG. § 28 Abs. 2 HwO betreffe nur die nach § 28 Abs. 1 HwO gespeicherten Daten, die in Anlage D Abschnitt III Nr. 3 a und 4 aufgeführt seien. Es handele sich um eine enumerative, abschließende Nennung derjenigen personenbezogenen Daten, die in der Lehrlingsrolle enthalten sein dürften. Die im vorliegenden Fall begehrten Daten über das Bestehen der Gesellenprüfung seien hiervon nicht erfasst. Es gebe jedoch ein gesondertes Register mit den begehrten Daten über das Bestehen der Gesellenprüfung, wie sich aus der Homepage der Handwerkskammer Düsseldorf ergebe; danach könne man bei Verlust des Gesellenbriefs bei der zuständigen Stelle einen Registerauszug erhalten, der die Prüfung und die Noten bestätige. Da die Daten über das Bestehen der Gesellenprüfung nicht in der Lehrlingsrolle gespeichert werden dürften, stelle das Register mit diesen Daten ein Aliud, nicht ein „Mehr“ im Verhältnis zu den nach § 28 Abs. 1 HwO gespeicherten Daten dar. Der in § 2 Abs. 5 LDSG festgelegte Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ gelte daher für die Übermittlung der begehrten Daten nicht. Der Anspruch der Klägerin richte sich mithin nach § 18 LDSG. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 6, 2 HwO erstrecke sich auch auf die Daten über das Bestehen der Gesellenprüfung, sei rechtlich nicht haltbar. Sie widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 6, 2, 1 HwO. Eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 HwO scheide aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Vielmehr handele es sich hier um den klassischen Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes. Die Lehrlingsrolle diene in erster Linie der Überwachung der Berufsausbildung. Das Bestehen der Gesellenprüfung falle dem Sinn und Zweck nach nicht in den Schutzbereich der Lehrlingsrolle, die besonders sensible Daten enthalte. Durch die Übermittlung von Daten über das Bestehen der Gesellenprüfung inklusive Namen und Anschrift der Gesellen werde nicht in den besonders schützenswerten Bereich der lehrlingsrollenrelevanten Daten eingegriffen. Zwar seien auch der Name und die Anschrift Teil der in der Lehrlingsrolle gespeicherten Daten. Diese seien jedoch isoliert betrachtet nicht besonders schützenswert, sondern nur in Verbindung mit den Daten über die Ausbildungssituation. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass die Gesellen bei Nichtanwendbarkeit des § 28 HwO nicht schutzlos gestellt seien, da hier das Landesdatenschutzgesetz Anwendung finde. Auch aus § 28 Abs. 8 HwO ergebe sich nichts anderes. Dieser beziehe sich nach seinem Wortlaut nur auf Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag. Das Bestehen der Gesellenprüfung falle hierunter nicht. Die begehrte Datenübermittlung sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG zulässig. Jedes ideelle und wirtschaftliche Interesse, das auf sachlichen Erwägungen beruhe und mit der Rechtsordnung in Einklang stehe, sei ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift. Die Klägerin habe daher ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung. Als Dienstleisterin für das Friseur- und Kosmetikgewerbe berate und unterstütze sie Berufsanfänger vor und nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung. Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung fehle. Da die Anfrage auf die Adressen und das Bestehen der Gesellenprüfung - eventuell ohne Note - beschränkt sei, sei nicht im Entferntesten mit Nachteilen für die Betroffenen zu rechnen. Die Übermittlung von bloßen Meldedaten, nämlich Name und Anschrift sei grundsätzlich zulässig, da diese Daten von geringer Sensibilität seien. Gleiches gelte für den Ausbildungsberuf. Sei das Interesse des Dritten wirtschaftlicher Natur und würden wie hier auch nur wirtschaftliche Interessen der Betroffenen berührt, so könnten die Daten schon aus diesem Grund in der Regel übermittelt werden.
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Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass auch ein Anspruch auf Übermittlung der Daten gemäß § 28 Abs. 2, 6 HwO gegeben sei. Die Datenübermittlung diene der Förderung der Berufsausbildung im Sinne des § 28 Abs. 2 HwO, da die Klägerin Gesellen unter anderem Angebote zur Unterstützung bei der Ausbildung zum Meister zukommen lassen wolle und nicht zwischen der Berufsausbildung zum Gesellen und zum Meister unterschieden werden könne. Bei Handwerken der Anlage A werde grundsätzlich von einem meisterlichen Berufsbild ausgegangen. Die Friseurausbildung vom Auszubildenden bis zum Meister sei vor allem auch vor dem Hintergrund des Erlasses des neuen Berufsbildungsgesetzes und der damit einhergehenden geplanten Neufassung der Ausbildungsordnung für die Friseure als Einheit zu betrachten. Die Klägerin unterstütze zudem auch die Auszubildenden im Rahmen der Prüfungsvorbereitung. Die Datenübermittlung sei auch erforderlich zur Umsetzung der in § 28 Abs. 1 HwO genannten Zwecke. Die Tatsache, dass die Zweckerreichung hier auch auf andere Art und Weise möglich sei, stehe der Erforderlichkeit der Förderung durch die Klägerin grundsätzlich nicht entgegen.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 238/05 - zu ändern und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29.07.2004 und deren Widerspruchsbescheids vom 27.01.2005 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die bei der Beklagten registrierten Namen und Adressen der Personen zu übermitteln, die in den letzten zehn Jahren die Gesellenprüfung als Friseur/Friseurin im Bezirk der Beklagten mit Erfolg abgelegt haben.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, § 28 Abs. 6, 2 HwO sei nicht analog, sondern direkt anwendbar. Das Gesamtbegehren der Klägerin sei an § 28 HwO zu messen, da die Vorschrift ansonsten bedeutungslos wäre. Andernfalls müsste man nur die begehrten Daten aus der Anlage D mit irgendeiner Information kombinieren, die dort nicht aufgeführt sei, und bekäme sämtliche Daten aus der Lehrlingsrolle mitgeteilt, die gerade nicht übermittelt werden dürften. Die Information des Bestehens der Gesellenprüfung sei auch nicht von den übrigen Informationen trennbar. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 6, 2 HwO seien nicht erfüllt. In Betracht komme vorliegend nur der Zweck der Förderung der Ausbildung. Die Leistungen der Klägerin könnten für die Berufsausbildung jedoch nicht erforderlich sein, da diejenigen Personen, deren Daten begehrt würden, die Gesellenprüfung bereits bestanden hätten. Die Beklagte habe im Übrigen auch nicht in anderen Fällen vergleichbare Datenübermittlungen an Dritte vorgenommen. Die Behauptung der Klägerin, es existiere bei der Beklagten ein gesondertes Register mit den begehrten Daten, sei falsch. Richtig sei lediglich, dass eine Zweitschrift für Gesellenbriefe erstellt werden könnte. Zu diesem Zweck müssten jedoch für jeden einzelnen Prüfling anhand der archivierten Prüfungsunterlagen von Hand die Daten herausgesucht werden.
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Dem Senat liegen der Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Band) und die Akten des Verwaltungsgerichts vor.
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| Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.07.2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übermittlung der Namen und Adressen der Personen, die in den letzten zehn Jahren im Bezirk der Beklagten die Gesellenprüfung als Friseur oder Friseurin abgelegt haben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Die Klage hat schon deswegen keinen Erfolg, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, die der Klägerin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übermittlung der von der Beklagten begehrten Daten gewährt. |
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| a) Die Regelungen des § 28 HwO begründen kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, dass ihr Daten aus Berufsausbildungsverhältnissen des Handwerks zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr normiert § 28 HwO nur, ob und unter welchen Voraussetzungen die Handwerkskammer befugt ist, personenbezogene Daten aus Berufsausbildungsverhältnissen zu verarbeiten. Soweit die Vorschrift die Befugnis der Handwerkskammer eröffnet, solche Daten an Dritte zu übermitteln, folgt daraus kein Anspruch dieses Dritten, dass diese Übermittlung an ihn erfolgt. |
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| Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 28 HwO. Die Handwerkskammer hat gemäß § 28 Abs. 1 HwO zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt III zur Handwerksordnung einzurichten und zu führen (Lehrlingsrolle). Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist (§ 28 Abs. 2 Satz 1 HwO). Für das Verändern und Sperren der Daten in der Lehrlingsrolle gelten nach § 28 Abs. 4 HwO die Datenschutzgesetze der Länder. Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, in der Lehrlingsrolle zu löschen (§ 28 Abs. 5 HwO). Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in einer gesonderten Datei zu speichern, solange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch 60 Jahre. Die Übermittlung dieser Daten ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig (§ 28 Abs. 6 HwO). Für näher bestimmte Zwecke der Ausbildungsvermittlung darf die Handwerkskammer gemäß § 28 Abs. 7 HwO bestimmte Daten aus der Lehrlingsrolle an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Im Übrigen darf die Handwerkskammer Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichert sind, nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke sowie in den Fällen des § 88 Abs. 2 BBiG übermitteln (§ 28 Abs. 8 HwO). § 28 HwO regelt mithin zum einen Pflichten der Handwerkskammer, nämlich zur Erhebung und Speicherung (Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1), zur Benachrichtigung und Unterrichtung (Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2) sowie zur Löschung (Absatz 5), und zum anderen Befugnisse der Handwerkskammer zur Übermittlung (Absatz 2 Satz 1, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7, Absatz 8). Ansprüche Dritter auf Übermittlung sind nicht normiert. Anders als für die Handwerksrolle in § 6 Abs. 2 Satz 1 HwO ist auch nicht bestimmt, dass - wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt ist - eine Auskunft zu erteilen ist. Vielmehr ist lediglich geregelt, dass der Empfänger die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen darf, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden (§ 28 Abs. 3 Satz 1 HwO). |
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| Auch aus Sinn und Zweck des § 28 HwO folgt, dass ein Anspruch eines Dritten auf Übermittlung von Daten aus Berufsausbildungsverhältnissen des Handwerks nicht besteht, auch wenn die Handwerkskammer insoweit eine gesetzliche Befugnis zur Übermittlung hat. Denn als datenschutzrechtliche Regelung will § 28 HwO die notwendige gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass für bestimmte Zwecke die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zulässig ist, und damit zugleich die Verarbeitung personenbezogener Daten hierauf begrenzen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem Gebot der Normenklarheit entsprechen. Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass diese Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urt. vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1, 41 ff.; Beschl. vom 09.03.1988, BVerfGE 78, 77, 84 f.; Kammerbeschl. vom 14.12.2000, BVerfGE 103, 21, 32 f.). |
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| Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256 - sog. Handwerkrechtsnovelle 1993), auf das die heutige Fassung des § 28 HwO im Wesentlichen zurückgeht, hat der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen für Lehrlingsdaten aus handwerklichen Ausbildungsberufen Rechnung getragen. Er wollte mit diesem Gesetz die „erforderlichen bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen“ (vgl. BT-Drucks. 12/5918, S. 2) für das Handwerk treffen. Denn bis dahin war in § 28 HwO - seit der Änderung der Handwerksordnung durch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112, 1130 f.) unverändert - in Satz 1 lediglich geregelt, dass die Handwerkskammer für die anerkannten Ausbildungsberufe (Handwerke) ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen hatte, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen war (Lehrlingsrolle), sowie in Satz 2, dass die Eintragung für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei war, während §§ 29, 30 HwO a.F. im Wesentlichen bereits der heutigen Fassung entsprachen. Weitere Vorschriften über Inhalt und Ausgestaltung der Lehrlingsrolle bestanden nicht, die Handwerkskammer konnte jedoch nach § 41 HwO a.F. Vorschriften über die Lehrlingsrolle beschließen (vgl. die Nachweise zum alten Recht bei Eyermann/Fröhler/Honig, HwO, 3. Aufl. 1973, § 28 Rn. 4; Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, 2. Aufl. 1984, § 28 Rn. 4). Mit dem Ziel einer bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelung war es für den Gesetzgeber im Jahre 1993 bei dieser rechtlichen Ausgangslage das Bestreben festzulegen, welche Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig sein soll, und damit die Verarbeitung personenbezogener Daten hierauf zu begrenzen. Das schließt es aus anzunehmen, es bestehe im Rahmen des § 28 HwO ein gesetzlich nicht normierter Anspruch eines Dritten auf Übermittlung personenbezogener Daten. |
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| b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Übermittlung von Namen und Adressen der Personen, die in den letzten zehn Jahren im Bezirk der Beklagten die Gesellenprüfung abgelegt haben, kann auch nicht aus § 6 Abs. 2 HwO folgen, auf den die Klägerin mit ihrer Widerspruchsbegründung Bezug genommen hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HwO ist jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle zu erteilen. In der Handwerksrolle werden jedoch nach § 6 Abs. 1 HwO die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke mit den in Anlage D Abschnitt I zur Handwerksordnung genannten Daten geführt. Die von der Klägerin begehrten Daten ergeben sich daraus nicht. |
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| c) Die Klägerin kann sich für die begehrte Datenübermittlung auch nicht auf § 18 LDSG berufen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, wenn der Dritte, an den die Daten übermittelt werden sollen, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Die Vorschrift bestimmt lediglich, ob und unter welchen Umständen es der Daten übermittelnden Stelle erlaubt ist, Daten an Dritte zu übermitteln. Sie gibt jedoch, auch wenn die Tatbestandvoraussetzungen erfüllt sind, einem Dritten kein subjektiv-öffentliches Recht auf Übermittlung dieser Daten (vgl. ebenso Nds. OVG, Urt. vom 28.09.2006 - 15 KF 19/03 -, RdL 2007, 75, juris Rn. 24, zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz). Schon nach seinem Wortlaut begründet § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG einen solchen Anspruch nicht, sondern regelt nur die Zulässigkeit der Übermittlung durch die übermittelnde Stelle. Dies entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 LDSG). Das Fehlen eines Anspruch eines Dritten auf Übermittlung personenbezogener Daten ergibt sich schließlich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen im Landesdatenschutzgesetz: Einen Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten (vgl. dazu BVerfG, Urt. vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43) räumt das Gesetz nur dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 21 LDSG ein; einen Auskunftsanspruch Dritter hinsichtlich bei öffentlichen Stellen gespeicherten personenbezogenen Daten regelt das Landesdatenschutzgesetz hingegen nicht. |
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| d) Das Akteneinsichtsrecht des an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten nach § 29 Abs. 1 LVwVfG vermittelt der Klägerin auch keinen Anspruch auf Übermittlung der begehrten Daten. Das Akteneinsichtsrecht gewährt nur formelle Rechte im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, aber keine materiellen Ansprüche außerhalb eines solchen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.1990, BVerwGE 84, 375, 376, m.w.N.), wie sie die Klägerin hier geltend macht. Auch ein etwaiger Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach Abschluss oder außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens, wie ihn die Rechtsprechung grundsätzlich für möglich hält, kann nur in Betracht kommen, wenn zwischen dem Anspruchsteller und der Behörde eine konkrete Rechtsbeziehung besteht oder bestand, für die Akteneinsicht oder Auskunft begehrt wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 05.06.1984, BVerwGE 69, 278, 279 ff., m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 31.10.1995, NJW 1996, 613, m.w.N.). An einer solchen Rechtsbeziehung fehlt es hier. |
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| e) Die begehrte Auskunft kann die Klägerin auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) verlangen. Die Beklagte gehört nicht zu den nach diesem Gesetz verpflichteten Behörden des Bundes oder sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen (vgl. § 1 Abs. 1 IFG). |
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| Für Baden-Württemberg besteht ein Informationsfreiheitsgesetz nicht. Ein allgemeiner Anspruch auf behördliche Informationen ergibt sich insoweit auch nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG Nr. L 345/90 vom 31.12.2003). Die Richtlinie begründet, wie ihr Erwägungsgrund 9 ausdrücklich anführt, keine Verpflichtung zur Gestattung des Zugangs zu Dokumenten, sondern regelt nur, wie die Mitgliedstaaten zu verfahren haben, wenn sie sich für einen Anspruch auf Informationszugang entscheiden (vgl. Schoch, IFG, 2009, Einl. Rn. 86). |
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| f) Der Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Beklagte übermittelt, wie sie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt und die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, auch anderen Privaten nicht Namen und Anschriften von Personen, die in ihrem Bezirk erfolgreich die Gesellenprüfung abgelegt haben. |
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| g) Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übermittlung der begehrten Daten ergibt sich auch nicht aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit. Zu deren Schutzbereich gehört ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle nicht. Als Abwehrrecht sichert sie nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch einen Grundrechtseingriff betroffen sein (vgl. BVerfG, Beschl. vom 19.12.2007, BVerfGE 119, 309, 319; Urt. vom 24.01.2001, BVerfGE 103, 44, 59 f.) |
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| h) Schließlich folgt der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die grundrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit sichert das Recht des Bürgers, einen Beruf frei zu wählen und auszuüben; auf diese Freiheit können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen des Privatrechts berufen (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 26.06.2002, BVerfGE 105, 252, 265, m.w.N.). Die Berufsfreiheit gibt ein Abwehrrecht gegen solche Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 13.07.2004, BVerfGE 111, 191, 213, m.w.N.). Art. 12 Abs. 1 GG gibt jedoch kein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Gewährung von Unterstützung bei der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschl. vom 01.02.1973, BVerfGE 34, 252, 256, m.w.N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 18). Auch ein sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick darauf ergebender Auskunftsanspruch, dass eine behördliche Auskunft zum Schutz der Berufsfreiheit unerlässlich ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 02.07.2003, BVerwGE 118, 270, 272 ff.; BFH, Urt. vom 05.10.2006, NVwZ 2007, 854, 855), besteht hier nicht; die begehrte Datenübermittlung ist nicht unerlässlich zum Schutz der Berufsfreiheit der Klägerin. |
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| 2. Unbeschadet des Umstandes, dass die Klägerin bereits keinen Anspruch auf Übermittlung der begehrten Daten hat, lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 HwO, an dem eine Datenübermittlung durch die Beklagte zu messen wäre, hier nicht vor. |
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| a) Name, Anschrift und Ausbildungsberuf der Auszubildenden sind Daten, die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HwO und der Anlage D Abschnitt III Nr. 3 a und 4 in die Lehrlingsrolle einzutragen sind. Gemäß § 28 Abs. 5 HwO sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis - nach Bestehen der Gesellenprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit oder durch Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (vgl. § 3 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 2 BBiG) - beendet wird, zu löschen. Diese Daten sind nach der Löschung nach Maßgabe des § 28 Abs. 6 Satz 1 HwO in einer gesonderten Datei zu speichern. Insoweit besteht eine gesetzliche Pflicht und eine gesetzliche Befugnis der Beklagten zur Speicherung. Die Übermittlung dieser Daten ist nach Beendigung der Ausbildungsverhältnisse gemäß § 28 Abs. 6 Satz 2 HwO nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 HwO zulässig, mithin nur soweit sie erforderlich ist zur Regelung, Überwachung, Förderung oder zum Nachweis der Berufsausbildung. Keiner dieser Zwecke wäre hier erfüllt. |
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| Von vornherein unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, dass die von der Klägerin beantragte Datenübermittlung zur Regelung oder Überwachung der Berufsausbildung oder zum Nachweis der Berufsausbildung (vgl. § 28 Abs. 1 HwO) zulässig sein kann; die Klägerin macht auch nicht geltend, dass die Datenübermittlung einen dieser Zwecke erfülle. Die Übermittlung ist auch nicht für den von der Klägerin geltend gemachten, in § 28 Abs. 1 HwO ebenfalls normierten Zweck der Förderung der Berufsausbildung zulässig. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Berufsausbildung bei denjenigen (ehemaligen) Auszubildenden, die die Gesellenprüfung bestanden haben - deren Daten die Klägerin übermittelt haben will -, beendet ist. Der nach § 3 Abs. 3 BBiG für Ausbildungsverhältnisse auch im Handwerk anwendbare § 21 BBiG bestimmt, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit endet, im Falle der Stufenausbildung mit Ablauf der letzten Stufe (§ 21 Abs. 1 Satz 1, 2 BBiG). Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Eine Förderung der Berufsausbildung i.S.d. § 28 Abs. 1 HwO ist nach Abschluss der Berufsausbildung nicht mehr möglich. Daher ist unerheblich, ob die Klägerin - wie sie vorträgt - auch Leistungen zur Prüfungsvorbereitung und Seminare für Auszubildende anbietet und inwiefern das novellierte Berufsbildungsgesetz die Möglichkeiten außerbetrieblicher Berufsausbildung durch private Anbieter erweitert. |
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| Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, im Friseurhandwerk sei von einem meisterlichen Berufsbild auszugehen mit der Folge, dass auch die Förderung der Gesellen im Hinblick auf die Meisterprüfung der Berufsausbildung diene. Die Handwerksordnung unterscheidet schon in ihrer Systematik zwischen Meisterprüfung und Meistertitel im Dritten Teil (§§ 45 ff. HwO) und der Berufsbildung im Handwerk im Zweiten Teil (§§ 21 ff. HwO), zu der die Berufsausbildung gehört. Auch inhaltlich unterscheiden sich die Berufsausbildung und die Meisterprüfung von Gesellen. Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden (§ 45 Abs. 2 HwO). Nach § 2 der - aufgrund § 45 HwO erlassenen - Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung - Friseur-MstrV) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638) wird durch die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. Hingegen ist durch die Gesellenprüfung zum Ende der Ausbildungszeit festzustellen, ob der Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BBiG erworben hat (§ 32 Satz HwO). Für den Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird das Ausbildungsberufsbild durch § 2 Abs. 2 der - aufgrund des § 25 Abs. 1 HwO erlassenen - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) bestimmt. Zu den dort beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zählen die mit der Leitung eines Betriebes verbunden Anforderungen nicht, wie sie jedoch zum Meisterprüfungsberufsbild gehören. |
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| b) Den Erfolg der Auszubildenden in der Gesellenprüfung darf die Handwerkskammer bereits nicht in die Lehrlingsrolle eintragen. Er gehört nicht zu den in Anlage D Abschnitt III genannten Merkmalen. Folglich kann insoweit auch keine Übermittlungsbefugnis nach § 28 Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 HwO bestehen. |
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| Eine Befugnis zur Übermittlung des Prüfungserfolgs in der Gesellenprüfung ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 8 HwO. Unabhängig davon, ob der Prüfungserfolg zu den Daten aus dem Ausbildungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift gehört, ist jedenfalls keiner der Zwecke, zu denen eine Übermittlung nach § 28 Abs. 8 HwO zulässig sein kann, erfüllt. Ein Zweck des § 28 Abs. 1 HwO liegt nicht vor; insoweit gilt auch hier das zu den Daten aus der Lehrlingsrolle Ausgeführte. Auch ein Fall der Übermittlung zu Zwecken der Berufsbildungsstatistik nach § 88 BBiG ist ersichtlich nicht gegeben. |
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| Beschluss vom 30. Juli 2009 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.07.2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übermittlung der Namen und Adressen der Personen, die in den letzten zehn Jahren im Bezirk der Beklagten die Gesellenprüfung als Friseur oder Friseurin abgelegt haben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Die Klage hat schon deswegen keinen Erfolg, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, die der Klägerin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übermittlung der von der Beklagten begehrten Daten gewährt. |
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| a) Die Regelungen des § 28 HwO begründen kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, dass ihr Daten aus Berufsausbildungsverhältnissen des Handwerks zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr normiert § 28 HwO nur, ob und unter welchen Voraussetzungen die Handwerkskammer befugt ist, personenbezogene Daten aus Berufsausbildungsverhältnissen zu verarbeiten. Soweit die Vorschrift die Befugnis der Handwerkskammer eröffnet, solche Daten an Dritte zu übermitteln, folgt daraus kein Anspruch dieses Dritten, dass diese Übermittlung an ihn erfolgt. |
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| Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 28 HwO. Die Handwerkskammer hat gemäß § 28 Abs. 1 HwO zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt III zur Handwerksordnung einzurichten und zu führen (Lehrlingsrolle). Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist (§ 28 Abs. 2 Satz 1 HwO). Für das Verändern und Sperren der Daten in der Lehrlingsrolle gelten nach § 28 Abs. 4 HwO die Datenschutzgesetze der Länder. Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, in der Lehrlingsrolle zu löschen (§ 28 Abs. 5 HwO). Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in einer gesonderten Datei zu speichern, solange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch 60 Jahre. Die Übermittlung dieser Daten ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig (§ 28 Abs. 6 HwO). Für näher bestimmte Zwecke der Ausbildungsvermittlung darf die Handwerkskammer gemäß § 28 Abs. 7 HwO bestimmte Daten aus der Lehrlingsrolle an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Im Übrigen darf die Handwerkskammer Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichert sind, nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke sowie in den Fällen des § 88 Abs. 2 BBiG übermitteln (§ 28 Abs. 8 HwO). § 28 HwO regelt mithin zum einen Pflichten der Handwerkskammer, nämlich zur Erhebung und Speicherung (Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1), zur Benachrichtigung und Unterrichtung (Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2) sowie zur Löschung (Absatz 5), und zum anderen Befugnisse der Handwerkskammer zur Übermittlung (Absatz 2 Satz 1, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7, Absatz 8). Ansprüche Dritter auf Übermittlung sind nicht normiert. Anders als für die Handwerksrolle in § 6 Abs. 2 Satz 1 HwO ist auch nicht bestimmt, dass - wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt ist - eine Auskunft zu erteilen ist. Vielmehr ist lediglich geregelt, dass der Empfänger die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen darf, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden (§ 28 Abs. 3 Satz 1 HwO). |
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| Auch aus Sinn und Zweck des § 28 HwO folgt, dass ein Anspruch eines Dritten auf Übermittlung von Daten aus Berufsausbildungsverhältnissen des Handwerks nicht besteht, auch wenn die Handwerkskammer insoweit eine gesetzliche Befugnis zur Übermittlung hat. Denn als datenschutzrechtliche Regelung will § 28 HwO die notwendige gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass für bestimmte Zwecke die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zulässig ist, und damit zugleich die Verarbeitung personenbezogener Daten hierauf begrenzen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem Gebot der Normenklarheit entsprechen. Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass diese Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urt. vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1, 41 ff.; Beschl. vom 09.03.1988, BVerfGE 78, 77, 84 f.; Kammerbeschl. vom 14.12.2000, BVerfGE 103, 21, 32 f.). |
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| Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256 - sog. Handwerkrechtsnovelle 1993), auf das die heutige Fassung des § 28 HwO im Wesentlichen zurückgeht, hat der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen für Lehrlingsdaten aus handwerklichen Ausbildungsberufen Rechnung getragen. Er wollte mit diesem Gesetz die „erforderlichen bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen“ (vgl. BT-Drucks. 12/5918, S. 2) für das Handwerk treffen. Denn bis dahin war in § 28 HwO - seit der Änderung der Handwerksordnung durch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112, 1130 f.) unverändert - in Satz 1 lediglich geregelt, dass die Handwerkskammer für die anerkannten Ausbildungsberufe (Handwerke) ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen hatte, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen war (Lehrlingsrolle), sowie in Satz 2, dass die Eintragung für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei war, während §§ 29, 30 HwO a.F. im Wesentlichen bereits der heutigen Fassung entsprachen. Weitere Vorschriften über Inhalt und Ausgestaltung der Lehrlingsrolle bestanden nicht, die Handwerkskammer konnte jedoch nach § 41 HwO a.F. Vorschriften über die Lehrlingsrolle beschließen (vgl. die Nachweise zum alten Recht bei Eyermann/Fröhler/Honig, HwO, 3. Aufl. 1973, § 28 Rn. 4; Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, 2. Aufl. 1984, § 28 Rn. 4). Mit dem Ziel einer bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelung war es für den Gesetzgeber im Jahre 1993 bei dieser rechtlichen Ausgangslage das Bestreben festzulegen, welche Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig sein soll, und damit die Verarbeitung personenbezogener Daten hierauf zu begrenzen. Das schließt es aus anzunehmen, es bestehe im Rahmen des § 28 HwO ein gesetzlich nicht normierter Anspruch eines Dritten auf Übermittlung personenbezogener Daten. |
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| b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Übermittlung von Namen und Adressen der Personen, die in den letzten zehn Jahren im Bezirk der Beklagten die Gesellenprüfung abgelegt haben, kann auch nicht aus § 6 Abs. 2 HwO folgen, auf den die Klägerin mit ihrer Widerspruchsbegründung Bezug genommen hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HwO ist jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle zu erteilen. In der Handwerksrolle werden jedoch nach § 6 Abs. 1 HwO die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke mit den in Anlage D Abschnitt I zur Handwerksordnung genannten Daten geführt. Die von der Klägerin begehrten Daten ergeben sich daraus nicht. |
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| c) Die Klägerin kann sich für die begehrte Datenübermittlung auch nicht auf § 18 LDSG berufen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, wenn der Dritte, an den die Daten übermittelt werden sollen, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Die Vorschrift bestimmt lediglich, ob und unter welchen Umständen es der Daten übermittelnden Stelle erlaubt ist, Daten an Dritte zu übermitteln. Sie gibt jedoch, auch wenn die Tatbestandvoraussetzungen erfüllt sind, einem Dritten kein subjektiv-öffentliches Recht auf Übermittlung dieser Daten (vgl. ebenso Nds. OVG, Urt. vom 28.09.2006 - 15 KF 19/03 -, RdL 2007, 75, juris Rn. 24, zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz). Schon nach seinem Wortlaut begründet § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG einen solchen Anspruch nicht, sondern regelt nur die Zulässigkeit der Übermittlung durch die übermittelnde Stelle. Dies entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 LDSG). Das Fehlen eines Anspruch eines Dritten auf Übermittlung personenbezogener Daten ergibt sich schließlich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen im Landesdatenschutzgesetz: Einen Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten (vgl. dazu BVerfG, Urt. vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43) räumt das Gesetz nur dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 21 LDSG ein; einen Auskunftsanspruch Dritter hinsichtlich bei öffentlichen Stellen gespeicherten personenbezogenen Daten regelt das Landesdatenschutzgesetz hingegen nicht. |
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| d) Das Akteneinsichtsrecht des an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten nach § 29 Abs. 1 LVwVfG vermittelt der Klägerin auch keinen Anspruch auf Übermittlung der begehrten Daten. Das Akteneinsichtsrecht gewährt nur formelle Rechte im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, aber keine materiellen Ansprüche außerhalb eines solchen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.1990, BVerwGE 84, 375, 376, m.w.N.), wie sie die Klägerin hier geltend macht. Auch ein etwaiger Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach Abschluss oder außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens, wie ihn die Rechtsprechung grundsätzlich für möglich hält, kann nur in Betracht kommen, wenn zwischen dem Anspruchsteller und der Behörde eine konkrete Rechtsbeziehung besteht oder bestand, für die Akteneinsicht oder Auskunft begehrt wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 05.06.1984, BVerwGE 69, 278, 279 ff., m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 31.10.1995, NJW 1996, 613, m.w.N.). An einer solchen Rechtsbeziehung fehlt es hier. |
|
| e) Die begehrte Auskunft kann die Klägerin auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) verlangen. Die Beklagte gehört nicht zu den nach diesem Gesetz verpflichteten Behörden des Bundes oder sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen (vgl. § 1 Abs. 1 IFG). |
|
| Für Baden-Württemberg besteht ein Informationsfreiheitsgesetz nicht. Ein allgemeiner Anspruch auf behördliche Informationen ergibt sich insoweit auch nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG Nr. L 345/90 vom 31.12.2003). Die Richtlinie begründet, wie ihr Erwägungsgrund 9 ausdrücklich anführt, keine Verpflichtung zur Gestattung des Zugangs zu Dokumenten, sondern regelt nur, wie die Mitgliedstaaten zu verfahren haben, wenn sie sich für einen Anspruch auf Informationszugang entscheiden (vgl. Schoch, IFG, 2009, Einl. Rn. 86). |
|
| f) Der Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Beklagte übermittelt, wie sie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt und die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, auch anderen Privaten nicht Namen und Anschriften von Personen, die in ihrem Bezirk erfolgreich die Gesellenprüfung abgelegt haben. |
|
| g) Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übermittlung der begehrten Daten ergibt sich auch nicht aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit. Zu deren Schutzbereich gehört ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle nicht. Als Abwehrrecht sichert sie nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch einen Grundrechtseingriff betroffen sein (vgl. BVerfG, Beschl. vom 19.12.2007, BVerfGE 119, 309, 319; Urt. vom 24.01.2001, BVerfGE 103, 44, 59 f.) |
|
| h) Schließlich folgt der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die grundrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit sichert das Recht des Bürgers, einen Beruf frei zu wählen und auszuüben; auf diese Freiheit können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen des Privatrechts berufen (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 26.06.2002, BVerfGE 105, 252, 265, m.w.N.). Die Berufsfreiheit gibt ein Abwehrrecht gegen solche Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 13.07.2004, BVerfGE 111, 191, 213, m.w.N.). Art. 12 Abs. 1 GG gibt jedoch kein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Gewährung von Unterstützung bei der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschl. vom 01.02.1973, BVerfGE 34, 252, 256, m.w.N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 18). Auch ein sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick darauf ergebender Auskunftsanspruch, dass eine behördliche Auskunft zum Schutz der Berufsfreiheit unerlässlich ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 02.07.2003, BVerwGE 118, 270, 272 ff.; BFH, Urt. vom 05.10.2006, NVwZ 2007, 854, 855), besteht hier nicht; die begehrte Datenübermittlung ist nicht unerlässlich zum Schutz der Berufsfreiheit der Klägerin. |
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| 2. Unbeschadet des Umstandes, dass die Klägerin bereits keinen Anspruch auf Übermittlung der begehrten Daten hat, lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 HwO, an dem eine Datenübermittlung durch die Beklagte zu messen wäre, hier nicht vor. |
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| a) Name, Anschrift und Ausbildungsberuf der Auszubildenden sind Daten, die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HwO und der Anlage D Abschnitt III Nr. 3 a und 4 in die Lehrlingsrolle einzutragen sind. Gemäß § 28 Abs. 5 HwO sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis - nach Bestehen der Gesellenprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit oder durch Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (vgl. § 3 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 2 BBiG) - beendet wird, zu löschen. Diese Daten sind nach der Löschung nach Maßgabe des § 28 Abs. 6 Satz 1 HwO in einer gesonderten Datei zu speichern. Insoweit besteht eine gesetzliche Pflicht und eine gesetzliche Befugnis der Beklagten zur Speicherung. Die Übermittlung dieser Daten ist nach Beendigung der Ausbildungsverhältnisse gemäß § 28 Abs. 6 Satz 2 HwO nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 HwO zulässig, mithin nur soweit sie erforderlich ist zur Regelung, Überwachung, Förderung oder zum Nachweis der Berufsausbildung. Keiner dieser Zwecke wäre hier erfüllt. |
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| Von vornherein unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, dass die von der Klägerin beantragte Datenübermittlung zur Regelung oder Überwachung der Berufsausbildung oder zum Nachweis der Berufsausbildung (vgl. § 28 Abs. 1 HwO) zulässig sein kann; die Klägerin macht auch nicht geltend, dass die Datenübermittlung einen dieser Zwecke erfülle. Die Übermittlung ist auch nicht für den von der Klägerin geltend gemachten, in § 28 Abs. 1 HwO ebenfalls normierten Zweck der Förderung der Berufsausbildung zulässig. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Berufsausbildung bei denjenigen (ehemaligen) Auszubildenden, die die Gesellenprüfung bestanden haben - deren Daten die Klägerin übermittelt haben will -, beendet ist. Der nach § 3 Abs. 3 BBiG für Ausbildungsverhältnisse auch im Handwerk anwendbare § 21 BBiG bestimmt, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit endet, im Falle der Stufenausbildung mit Ablauf der letzten Stufe (§ 21 Abs. 1 Satz 1, 2 BBiG). Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Eine Förderung der Berufsausbildung i.S.d. § 28 Abs. 1 HwO ist nach Abschluss der Berufsausbildung nicht mehr möglich. Daher ist unerheblich, ob die Klägerin - wie sie vorträgt - auch Leistungen zur Prüfungsvorbereitung und Seminare für Auszubildende anbietet und inwiefern das novellierte Berufsbildungsgesetz die Möglichkeiten außerbetrieblicher Berufsausbildung durch private Anbieter erweitert. |
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| Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, im Friseurhandwerk sei von einem meisterlichen Berufsbild auszugehen mit der Folge, dass auch die Förderung der Gesellen im Hinblick auf die Meisterprüfung der Berufsausbildung diene. Die Handwerksordnung unterscheidet schon in ihrer Systematik zwischen Meisterprüfung und Meistertitel im Dritten Teil (§§ 45 ff. HwO) und der Berufsbildung im Handwerk im Zweiten Teil (§§ 21 ff. HwO), zu der die Berufsausbildung gehört. Auch inhaltlich unterscheiden sich die Berufsausbildung und die Meisterprüfung von Gesellen. Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden (§ 45 Abs. 2 HwO). Nach § 2 der - aufgrund § 45 HwO erlassenen - Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung - Friseur-MstrV) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638) wird durch die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. Hingegen ist durch die Gesellenprüfung zum Ende der Ausbildungszeit festzustellen, ob der Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BBiG erworben hat (§ 32 Satz HwO). Für den Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird das Ausbildungsberufsbild durch § 2 Abs. 2 der - aufgrund des § 25 Abs. 1 HwO erlassenen - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) bestimmt. Zu den dort beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zählen die mit der Leitung eines Betriebes verbunden Anforderungen nicht, wie sie jedoch zum Meisterprüfungsberufsbild gehören. |
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| b) Den Erfolg der Auszubildenden in der Gesellenprüfung darf die Handwerkskammer bereits nicht in die Lehrlingsrolle eintragen. Er gehört nicht zu den in Anlage D Abschnitt III genannten Merkmalen. Folglich kann insoweit auch keine Übermittlungsbefugnis nach § 28 Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 HwO bestehen. |
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| Eine Befugnis zur Übermittlung des Prüfungserfolgs in der Gesellenprüfung ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 8 HwO. Unabhängig davon, ob der Prüfungserfolg zu den Daten aus dem Ausbildungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift gehört, ist jedenfalls keiner der Zwecke, zu denen eine Übermittlung nach § 28 Abs. 8 HwO zulässig sein kann, erfüllt. Ein Zweck des § 28 Abs. 1 HwO liegt nicht vor; insoweit gilt auch hier das zu den Daten aus der Lehrlingsrolle Ausgeführte. Auch ein Fall der Übermittlung zu Zwecken der Berufsbildungsstatistik nach § 88 BBiG ist ersichtlich nicht gegeben. |
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| Beschluss vom 30. Juli 2009 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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