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HwO § 37

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat.

(4) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Gesellenprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - L 2 AL 49/18
9. August 2023
L 2 AL 49/18 9. August 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 6736/18
13. Mai 2020
15 K 6736/18 13. Mai 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (3. Kammer) - 3 K 47.18
30. August 2019
3 K 47.18 30. August 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (3. Kammer) - 3 L 95.18
12. Oktober 2018
3 L 95.18 12. Oktober 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 14/17
29. März 2018
5 C 14/17 29. März 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 14/16
29. März 2018
5 C 14/16 29. März 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 B 1928/11
1. September 2011
7 B 1928/11 1. September 2011