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HwO § 41

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 7/09
30. Juli 2009
6 S 7/09 30. Juli 2009