Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
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HwO § 42l
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (13. Senat) - L 13 SB 69/14
18. Dezember 2014
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L 13 SB 69/14 | 18. Dezember 2014 |