(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
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den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist, - 2.
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die Aufgaben der Handwerksinnung, - 3.
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den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder, - 4.
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die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge, - 5.
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die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung, - 6.
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die Bildung des Vorstands, - 7.
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die Bildung des Gesellenausschusses, - 8.
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die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands, - 9.
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die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung, - 10.
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die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen, - 11.
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die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.