HwO § 90

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.

(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn

1.
sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
2.
die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
3.
die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.

(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung).

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 19/20
15. Januar 2021
1 AGH 19/20 15. Januar 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 11448/17
25. August 2020
4 K 11448/17 25. August 2020
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 1092/18
12. September 2019
6 S 1092/18 12. September 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 264/16
1. März 2018
I ZR 264/16 1. März 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 555/14
27. Januar 2015
3 K 555/14 27. Januar 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 8/10
31. August 2011
8 C 8/10 31. August 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 244/10.TR
1. September 2010
5 K 244/10.TR 1. September 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 1555/04
9. Juni 2005
9 K 1555/04 9. Juni 2005