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IFG § 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 K 3/24
20. März 2026
2 K 3/24 20. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 27/25
3. Dezember 2025
3 Kart 27/25 3. Dezember 2025
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 3941/22
23. Oktober 2025
15 K 3941/22 23. Oktober 2025
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 28/25
17. Oktober 2025
6 MB 28/25 17. Oktober 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 A 2.24
25. September 2025
10 A 2.24 25. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 32 K 23.1714
9. September 2025
M 32 K 23.1714 9. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (3. Kammer) - 3 K 70/23
16. Juli 2025
3 K 70/23 16. Juli 2025
Urteil vom Kammergericht (20. Zivilsenat) - 20 U 68/23
10. April 2025
20 U 68/23 10. April 2025
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 LB 98/24
14. Januar 2025
12 LB 98/24 14. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (6. Kammer) - 6 K 800/22
8. Mai 2024
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