Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen über eine von ihm betreute Insolvenzschuldnerin.
Über das Vermögen der … … … GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die … … … GmbH wickelte ihre krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse über die Beklagte, eine bundesweit tätige Betriebskrankenkasse, ab.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 bat der Kläger die Beklagte, ihm nach §§ 1 ff. IFG Einsicht in sämtliche bei der Beklagten für bzw. im Zusammenhang mit der Schuldnerin … … … GmbH geführten Akten zur genannten Betriebsnummer … bis zum 12. Januar 2015 zu gewähren bzw. – soweit weitere Betriebsnummern zur Schuldnerin existierten – auch zu diesen Informationszugang zu gewähren. Mit Schreiben vom 1. November 2019, 18. November 2019, 13. Dezember 2019 und 23. Dezember 2019 erinnerte der Kläger die Beklagte an diese Bitte.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dem Gesuch auf Einsicht so nicht entsprochen werden könne. Es fehle an der Darlegung, welche Informationen aus welchem Grund nicht zugänglich seien. Die beim Landgericht … im Rahmen einer Insolvenzanfechtung geltend gemachten Ansprüche belegten anschaulich, dass dem Kläger bereits alle notwendigen Informationen vorlägen. Der Kläger hätte die zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung wohl nicht erhoben, wenn er nicht auf Basis der Unterlagen den Vorgang hätte prüfen können. Er werde hierzu um ergänzende Erläuterung gebeten.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 und 5. März 2020 antwortete der Kläger auf diese Schreiben und legte dar, dass ihm die angeforderten Unterlagen noch nicht vorlägen. Er kenne den Inhalt der Akten der Beklagten nicht und könne dementsprechend nicht konkretisieren, welche Informationen er benötige. Der Kläger bat zudem um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids.
Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom … März 2020 Klage erheben und beantragen,
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die bei ihr geführte Beitragsakte bezüglich der … … … GmbH (Betriebsnummer …*) zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger ein Jedermannrecht im Sinne von § 1 ff. IFG geltend mache. Nach dem IFG seien Informationsansprüche materiellrechtlich voraussetzungslos. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG solle der Informationszugang innerhalb eines Monats erfolgen. Bereits dies zeige, dass die Informationsgewährung der Regelfall sein solle und nur ausnahmsweise der Informationszugang versagt werden könne. Der Kläger könne in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ein Jedermannrecht für sich beanspruchen. Die angemessene Frist sei ein Monat. Der Kläger sei Partei kraft Amtes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er sei im öffentlichen Interesse tätig, wenn er Informationen erheben wolle. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung anerkannt, dass der Insolvenzverwalter das Ermittlungsorgan des Insolvenzgerichtes ist. Er setze das Amtsermittlungsprinzip aus § 5 Abs. 1 InsO um. Durch die Untätigkeit der Beklagten werde die Amtsermittlungspflicht des Klägers unterlaufen. Die Beklagte könne nicht in Anspruch nehmen, dass durch den Anspruch des Klägers ihr Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt werde. Der durch den Kläger in dem Zivilverfahren bei dem LG … nach §§ 129 ff. InsO betriebene Anspruch könne der Beklagten nicht das Recht geben, den öffentlichrechtlichen Anspruch des Klägers auf Informationszugang zu unterlaufen. Es sei auf die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 6.12.2012 (4 LB 11/12) zu verweisen, durch die anerkannt worden sei, dass die Durchsetzung öffentlichrechtlicher Auskunftsansprüche den Anspruch auf Waffengleichheit in einem Zivilprozess nicht konterkariere. Der laufende zivilrechtliche Rechtsstreit könne keinen Einfluss darauf haben, ob dem Kläger Einsichtsrechte bzw. Informationszugangsrechte zustehen. Eine erhebliche Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens vor dem LG … könne nicht angenommen werden. Der Kläger weise auf die Entscheidung des OVG Münster vom 30.01.2018 (15 A 28/17) hin. Demnach könne einem vom Insolvenzverwalter gegenüber einer Berufsgenossenschaft geltend gemachten Informationsanspruch § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. dem Sozialgeheimnis nicht generell entgegengehalten werden, soweit im Hinblick auf die Insolvenzschuldnerin selbst Sozialdaten angefallen sind. Die Befugnis, über die Insolvenzschuldnerin selbst betreffende Sozialdaten zu verfügen, sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergegangen. § 3 Nr. 4 IFG stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. § 9 Abs. 3 IFG sei nicht gegeben. Der Kläger verfüge nicht über amtliche Informationen der Beklagten.
Die Beklagte beantragte,
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG auf die begehrte Akteneinsicht habe. Zwar lägen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 IFG vor, insbesondere sei der Kläger als Insolvenzverwalter anspruchsberechtigt und die Beklagte als bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Bundesrepublik auch grundsätzlich anspruchsverpflichtet. Auch handle es sich bei den Aufzeichnungen in den Akten der Beklagten um amtliche Informationen nach § 2 Nr. 1 IFG, weil sie im Hinblick auf die der Beklagten als Sozialversicherungsträger übertragenen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung, mithin zu einem amtlichen Zweck, erfolgten. Es lägen jedoch Informationsverweigerungsgründe vor. Dem Anspruch stehe § 3 Nr. 1g IFG entgegen. Danach bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben könne. So stehe es hier. Der Beklagten stehe das Informationsverweigerungsrecht während des laufenden Gerichtsverfahrens vor dem LG … zu. Auch § 3 Nr. 4 IFG stehe dem Anspruch des Klägers entgegen. Hiernach bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliege. Auch das treffe vorliegend zu. Der Kläger habe weder sein Informationsinteresse beschrieben, noch begrenze er sein Informationsgesuch. Vom Einsichtsbegehren würden demnach auch Namen und Adressen der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer der Schuldnerin erfasst. Es würde demnach auch Sozialdaten betreffen. Das Sozialgeheimnis beschränke den Informationsanspruch des Klägers. Da der Kläger sein Auskunftsbegehren nicht begrenzt habe und es nicht nur um Daten der Schuldnerin gehe, handle es sich nicht um eine befugte Datenübermittlung an den Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Amtsermittlungspflicht. Entsprechend stehe auch der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG dem Informationsanspruch entgegen. Der Kläger habe seinen Antrag nicht begrenzt. Mit der umfassenden Akteneinsicht würde der Kläger auch Auskünfte über personenbezogene Daten erhalten können. Da der Kläger sein Informationsinteresse nicht näher erläutert habe, sei der Beklagten die nach § 5 IFG vorzunehmende Abwägung nicht möglich, ein überwiegendes Informationsinteresse des Klägers damit nicht feststellbar. Zuletzt stehe dem Anspruch § 9 Abs. 3 IFG entgegen, weil der Kläger offenbar bereits über die begehrten Informationen verfüge. Der Kläger habe bereits Klage wegen vermeintlicher Ansprüche nach §§ 43, 133 InsO betreffend Zahlungen aus der Zeit vom 26. Juni 2009 bis 19. Juni 2013 erhoben. Der Kläger habe nicht ausgeführt, warum ihm die begehrten Informationen nicht aus den Unterlagen der Schuldnerin und den Angaben der Schuldnerin zugänglich sein sollen.
Im zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten erging ein Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts … vom 10. Mai 2021. Die Berufung hiergegen wurde mit Beschluss des BGH vom 10. Juni 2021 zurückgewiesen.
Mit Beschluss zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs vom 9. Juni 2021 wurde der Verwaltungsrechtsweg als zulässiger Rechtsweg festgelegt. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2023 zurückgewiesen.
Am 9. September 2025 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die schriftsätzlich gestellten Anträge wiederholt wurden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 9. September 2025 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Münchens vom 9. Juni 2021 eröffnet (M 32 K 20.1371).
II.
Die erhobene Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage ist vorliegend die statthafte Klageart.
Der Antrag auf Informationszugang wurde durch den Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 18. Oktober 2019 gestellt. Bis zur Klageerhebung am 23. März 2020 wurde durch die Beklagte keine Entscheidung über den Antrag getroffen. Das Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2020 stellt keine solche Entscheidung dar, da darin keine abschließende Regelung über den Antrag des Klägers enthalten ist. Das Schreiben enthält zwar den Hinweis, dass dem Auskunftsbegehren so nicht entsprochen werden könne, aber gleichzeitig die Bitte um Darlegung, welche Informationen nicht zugänglich seien und die Bitte um ergänzende Erläuterungen.
III.
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht nach § 1 Abs. 1 IFG ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu.
Der Kläger ist anspruchsberechtigt (1.) und die Beklagte anspruchsverpflichtet (2.), es handelt sich bei den begehrten Informationen um amtliche Informationen (3.). Weder greift die Subsidiaritätsklausel nach § 1 Abs. 3 IFG (4.) noch ist der Anspruch nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG (5.) oder § 3 Nr. 4 IFG (6.) ausgeschlossen. Auch stehen dem Anspruch weder § 5 Abs. 1 IFG (7.) noch § 9 Abs. 3 IFG (8.) entgegen und schließlich ist die Klage nicht rechtsmissbräuchlich (9.).
1. Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er zählt als Insolvenzverwalter zum im § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG bezeichneten Kreis der anspruchsberechtigten Personen.
Der Kläger ist auch als Insolvenzverwalter von der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG verwandten Formulierung „Jeder“ erfasst. Unter diesen Begriff fallen jedenfalls natürliche Personen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2012 – 5 Bf 241/10.Z, juris, Rn. 10; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 1 Rn. 57). Zwar ist zwischen dem Handeln des Klägers als Privatperson und demjenigen als Insolvenzverwalter zu unterscheiden. Als Insolvenzverwalter handelt der Kläger zwar als Amtsträger, dennoch ist er als natürliche Person und damit als „Jeder“ im Sinne der Vorschrift anzusehen. Er nimmt seine Aufgaben als Partei kraft Amtes wahr (OVG Münster, Beschluss vom 28.7.2008, ZIP 2008, 1542; VG Hamburg, Urteil v. 27.08.2010 – 7 K 619/09 – juris, Rn. 26). Nach dieser sog. Amtstheorie übt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen und im eigenen Recht aus (BGH, Beschluss vom 27.10.1983, BGHZ 88, 331; OVG Münster, Beschluss vom 28.7.2008, ZIP 2008, 1542). Da der Insolvenzverwalter im eigenen Namen für fremdes Vermögen handelt, wird er als natürliche Person tätig und fällt unter den von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Personenkreis (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.7.2008, ZIP 2008, 1542; VG Stuttgart, Urt. v. 18.8.2009, ZInsO 2009, 1858; VG Hamburg, Urt.v. 27.08.2010 – 7 K 619/09, juris, Rn. 26).
2. Die Beklagte ist als „Behörde des Bundes“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsverpflichtet.
Für die Auslegung des Begriffs „Behörde des Bundes“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Gesetzesentwurf vom 14.12.2004, BT-Drs. 15/4493) auf § 1 Abs. 4 VwVfG zurückzugreifen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 1 Rn. 113). Danach ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Bei Informationsbegehren gegenüber Sozialversicherungsträgern hängt die anwendbare Rechtsgrundlage von den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 87 Abs. 2 GG ab. Bundesunmittelbare Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind diejenigen sozialen Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Sie sind nach dem IFG des Bundes informationspflichtig. Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstreckt sich über mehrere Bundesländer. Die Beklagte ist demnach als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1, 86 GG eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
3. Der Kläger begehrt den Zugang zu „amtlichen Informationen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG.
Eine amtliche Information ist gemäß § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Herkunft der Information ist für den Zugangsanspruch ohne Bedeutung (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 1, Rn. 33) Aufzeichnungen über Sozialversicherungsverhältnisse von Arbeitnehmern eines Insolvenzschuldners erfolgen im Hinblick auf die den Sozialversicherungsträgern übertragenen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung und somit zu einem amtlichen Zweck (vgl. VG Hamburg, Urteil v. 27.08.2010 – 7 K 619/09 – juris, Rn. 30). Den Zugang zu solchen Daten begehrt der Kläger vorliegend mit seiner Klage, wenn er sämtliche Daten über die Insolvenzschuldnerin von der Beklagten begehrt.
4. Der Informationsanspruch des Klägers scheitert nicht an der Subsidiaritätsklausel nach § 1 Abs. 3 IFG. Demnach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor.
Nach dieser Vorschrift verdrängen nur solche Bestimmungen das Informationsfreiheitsgesetz, die in gleicher Weise wie dieses Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen enthalten. Einen insoweit identischen sachlichen Regelungsgehalt weisen die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB nicht auf. Denn sie regeln gerade nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der dort Beteiligten untereinander (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2012 – 5 Bf 241/10.Z – juris, Rn. 13).
5. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG ausgeschlossen. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information u.a. nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren haben kann.
Laufend ist ein Gerichtsverfahren, wenn die Klage bereits anhängig und das Verfahren noch nicht beendet ist (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 3, Rn. 128). Eine nachteilige Auswirkung ist gegeben, wenn im Falle des Bekanntwerdens der Information für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens eine Beeinträchtigung droht.
Demnach kann das Bekanntwerden der Information keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens mehr haben. Ein aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse neu angestrengtes Gerichtsverfahren wäre schon kein laufendes Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift.
6. Der Informationsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen. Die Beklagte kann die Auskunftserteilung nicht mit der Begründung ablehnen, die Informationen unterlägen einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis.
Nach § 35 Abs. 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden. Das Sozialgeheimnis, das in § 35 SGB I geregelt und durch §§ 67 ff. SGB X detailliert ausgeformt ist, zählt zu den besonderen Amtsgeheimnissen (vgl. OVG Koblenz, Urt. V. 23.4.2010, ZIP 2010, 1091). Sozialdaten dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (OVG Koblenz, Urteil v. 23.4.2010, ZIP 2010, 1091). Die durch den Kläger begehrten Informationen unterfallen jedoch nicht dem Sozialgeheimnis, so dass § 3 Nr. 4 IFG dem Informationszugang des Klägers als Insolvenzverwalter nicht entgegenstehen (vgl. OVG Koblenz, Urteil v. 23.04.2010, ZIP 2010, 1091; VG Hamburg, Urteil v. 26.08.2010 – 7 K 619/09 – juris, Rn. 53).
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse, mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.4.2010, ZIP 2010, 1091). Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer zu erteilen. Aus diesem Grund sind diese Informationen gegenüber dem Insolvenzverwalter von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig. Der Kläger unternimmt es mit dem Informationsbegehr nur, die durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte erteilten Informationen wieder in die Sphäre der Insolvenzschuldnerin zurückzuholen.
Aus der Einordnung des Insolvenzverwalters als „Jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG folgt nicht zugleich die Gleichbehandlung der den Informationszugang begehrenden Personen im Rahmen der Ausnahmetatbestände mit der Folge, dass die Sozialdaten dem Insolvenzverwalter gegenüber in gleicher Weise geschützt werden müssten wie gegenüber einem außenstehenden Dritten (OVG Koblenz, Urt. v. 23.4.2010, ZIP 2010, 1091). § 3 Nr. 4 IFG schützt nicht abstrakt die durch besondere Vorschriften geschützten Geheimnisse, sondern fragt, ob die Information auch der auskunftsbegehrenden Person gegenüber geschützt ist. Denn erstens ist nach der generellen Systematik des Gesetzes zu trennen zwischen der Eröffnung des Anwendungsbereiches des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber jedermann und der sodann gewissermaßen auf einer zweiten Ebene erfolgenden Herausnahme einzelner Informationen durch Ausnahmevorschriften. Zweitens ergibt sich aus einem systematischen Vergleich zu den anderen Ausnahmetatbeständen in § 3 IFG, dass die Ausnahmetatbestände durchgehend auf den konkreten Fall abstellen (vgl. VG Hamburg, Urteil v. 27.08.2010 – 7 K 619/09 – juris, Rn. 55).
7. Auch der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG steht dem Informationsrecht des Klägers nicht entgegen.
Nach § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Sinn dieser Vorschrift ist es, die personenbezogenen Daten zu schützen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 5 Rn. 2). Für einen – wie hier – durch die Insolvenzschuldnerin geltend gemachten Informationsanspruch ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen. Die Daten müssen gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geschützt werden: Diejenigen Informationen, zu denen Zugang begehrt wird, die personenbezogene Daten umfassen könnten, sind die Sozialversicherungsdaten der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin. Diese Daten sind von der Insolvenzschuldnerin ehemals an die Beklagte herausgegeben worden, waren ihr also bekannt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über und der Insolvenzverwalter hat nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse, mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.4.2010, ZIP 2010, 1091). Wegen dieses besonderen Näheverhältnisses handelt es sich für den Insolvenzverwalter insoweit nicht um fremde Daten, die vor seinem Zugriff unter Umständen zu schützen wären, sondern um Daten aus der eigenen Sphäre.
8. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht § 9 Abs. 3 IFG entgegen. Gemäß § 9 Abs. 3 IFG kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese aus einer allgemein zugänglichen Quelle beschaffen kann.
Der Kläger verfügt nicht bereits über die begehrten Informationen und kann sich diese auch nicht aus einer allgemein zugänglichen Quelle beschaffen.
Da der Kläger Zugang zu allen bei der Beklagten vorhandenen Informationen über die Insolvenzschuldnerin begehrt und nicht nur zu den aus der Sphäre der Insolvenzschuldnerin stammenden Informationen, ist es schon tatsächlich nicht möglich, dass der Kläger die Informationen besitzt. Der Kläger hat außerdem angegeben, nicht über die begehrten Informationen zu verfügen. Selbst wenn der Kläger sich Teile der Informationen von der Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 97, 101 InsO verschaffen könnte, ist dies unerheblich, denn der Kläger verfügt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht über diese Informationen. Der Wortlaut des § 9 abs. 3 IFG fordert aber genau dies. Es ist unerheblich, dass der Kläger in die Stellung der Insolvenzschuldnerin eingerückt ist, denn die Vorschrift des § 9 Abs. 3 IFG stellt darauf ab, ob er tatsächlich über die Informationen verfügt. Dem Kläger stehen die begehrten Informationen aber gerade nicht zur Verfügung. Eine hypothetische Annahme der Verfügbarkeit der Informationen abgeleitet aus der Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter widerspricht dem klaren Wortlaut der Norm.
Der Kläger kann sich die Informationen auch nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen. Eine allgemein zugängliche Quelle liegt vor, wenn die Quelle technisch geeignet und bestimmt ist, die Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 9, Rn. 47). Insbesondere ist die Insolvenzschuldnerin nicht dazu bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen und damit keine derartige allgemein zugängliche Quelle.
9. Schließlich ist die Klage nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Informationsanspruch des Klägers besteht unabhängig davon, aus welchem Interesse dieser geltend gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse fordert das Gesetz nicht. Auch der Gesetzesentwurf hält fest, dass jeder einen Anspruch auf Informationen haben soll, „ohne hierfür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen“ (BT-Drs. v. 14.12.2004, 15/4493). Daraus ergibt sich, dass das jeweils verfolgte Interesse nach dem Willen des Gesetzgebers für den Informationszugang irrelevant ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil v. 23.04.2010, ZIP 2010, 1091; VG Hamburg, Urt. v. 27.08.2010 – 7 K 619/09 – juris, Rn. 76).
10. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm der Zugang zu den Informationen in Form von Akteneinsicht gewährt wird.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG kann die Behörde, wenn ein Anspruch auf Aktenzugang nach § 1 Abs. 1 IFG besteht, Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG darf, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Der Kläger hat im vorliegenden Fall Akteneinsicht begehrt und die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass dieser Form des Informationszugangs ein wichtiger Grund entgegenstünde.
Der Klage war daher im tenorierten Umfang stattzugeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.