Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 3941/22
Tenor
Der Gebührenbescheid der F. vom 24. August 2022, Geschäftsnummer °°°° wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
3Mit E-Mails vom 19. April 2022 und vom 20. April 2022 beantragte der Kläger die Erteilung von Auskünften nach dem IFG NRW bei der F. (A.).
4Mit Bescheid vom 19. Mai 2022 wurden dem Kläger Informationen erteilt (hinsichtlich des konkreten Inhalts des Bescheids wird auf Blatt 7 bis 25 der Gerichtsakte Bezug genommen).
5Mit Bescheid vom 24. August 2022 setzte der Beklagte dem Kläger gegenüber eine Gebühr in Höhe von 150,00 € fest. Zur Begründung führte er aus, dem Kläger gegenüber sei eine umfassende schriftliche Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand erteilt worden. Die Recherche, die Sichtung von Verwaltungsvorgängen, das Zusammenstellen der Informationen und das Absetzen des Antwortschreibens habe einen Zeitaufwand von 10 Stunden in Anspruch genommen. Die Amtshandlung sei zudem mit einem gesteigerten Schwierigkeitsgrad verbunden gewesen, weil eine rechtliche Prüfung der Teilversagungsgründe erforderlich gewesen sei. Der für die Bemessung der konkreten Gebührenhöhe zu Grunde zu legende Verwaltungsaufwand sei durch die benannten Arbeitsschritte entstanden, die den benannten zeitlichen Aufwand begründet hätten. Für die Tätigkeiten der Beschäftigten würden in der A. folgende Stundensätze berechnet: Für die Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst, 60 €; für die Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt 50 €; für die Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst, 40 € und für die Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst, 24 €. Die so ermittelte Gebühr sei dem Kläger gegenüber zu einem Viertel zum Ansatz gebracht worden. Gründe, die für ein Abweichen von der festgelegten Gebühr sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
6Der Kläger hat am 30. September 2022 Klage erhoben.
7Er trägt zur Begründung vor, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch seien. Insbesondere einer Prüfung nach § 9 IFG sei nicht erforderlich gewesen.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß:
9Den Gebührenbescheid der F. vom 24. August 2022, Geschäftsnummer°°°°, aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Er trägt zur Begründung vor, der Bescheid sei rechtmäßig. Der geschilderte Aufwand sei zur Beantwortung der Frage des Klägers erforderlich gewesen. Die von dem Kläger angefragten Informationen hätte zunächst – differenziert nach der jeweils gestellten Frage und im Hinblick auf jede betroffene Fortbildung – aus einer Datenbank exportiert werden müssen. Die auf diesem Wege in zahlreichen Arbeitsschritten zusammengetragenen Informationen hätten sodann zusammengefasst und für die Bescheidung der Anfrage aufbereitet werden müssen. Die Teilversagung habe eine entsprechende Rechtsprüfung erfordert.
13Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
14Die Kammer hat das Verfahren – nach Anhörung der Beteiligten – durch Beschluss vom 9. Juli 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
15Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.
18I. Die zur Entscheidung gestellte Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
191. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
20Die Klage, vor deren Erhebung die Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) nicht erforderlich war, ist insbesondere auch fristgerecht, d.h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben worden.
212. Die Klage ist auch begründet.
22Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
23a. Rechtgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) und der Tarifstelle 1.2 des in der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW enthaltenen Gebührentarifs.
24Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW werden für Amtshandlungen, die aufgrund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben. In § 11 Abs. 2 IFG NRW wird sodann die Landesregierung ermächtigt, die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen (Satz 1). Nach Satz 2 des § 11 Abs. 2 IFG NRW bleiben die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Übrigen unberührt.
25Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW erlassene VerwGebO IFG NRW bestimmt in ihrem § 1, dass für die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.
26aa. Einschlägig ist hier die Tarifstelle 1.2 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW.
27Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich vorliegend nicht um die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft, die nach der Tarifstelle 1.1 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW gebührenfrei wäre.
28Maßgeblich für die Frage, ob es sich um eine „einfache schriftliche Auskunft“ oder um eine „umfassende schriftliche Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand“ handelt, ist der zur Ermöglichung der Einsichtsgewährung bzw. zur Übersendung der Unterlagen erforderliche Vorbereitungs-/Verwaltungsaufwand. Hierzu gehören auch Zeiten einer – gegebenenfalls auch ergebnislosen – Recherche oder rechtlichen Prüfung, ob alle gefundenen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, d.h. keine Versagungsgründe nach §§ 6 – 9 IFG NRW vorliegen.
29Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 – 26 K 6557/13 –, juris Rn. 14.
30Vorliegend begehrte der Kläger Auskunft zu mehreren Fragen, was auf Seiten der Beklagten einen Arbeitsaufwand von 10 Arbeitsstunden durch das Zusammenstellen der Informationen und die rechtliche Prüfung der Teilversagungsgründe hervorrief.
31Die demnach hier einschlägige Tarifstelle 1.2 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW sieht einen Gebührenrahmen von 10,00 bis 500,00 € vor.
32bb. Die Festsetzung der konkreten Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens für ein Verwaltungshandeln steht im Ermessen der Behörde, sie hat den ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraum angemessen auszufüllen.
33Im vorliegenden Fall stellt sich die erfolgte Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Kläger als ermessensfehlerhaft dar.
34Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind, sofern Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall 1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet wurden, sowie 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
35Rahmengebühren lassen dementsprechend der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, um sachgerechte Differenzierungen im Einzelfall zu ermöglichen. Innerhalb des Gebührenrahmens darf die Behörde eine Pauschalierung und Typisierung der Tarifgestaltung vornehmen, sofern hierdurch kein offensichtlicher, gröblicher Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze, insbesondere eine gegen das Äquivalenzprinzip verstoßende unangemessene Gebühr festgesetzt wird.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn. 5 ff.
37Den der Behörde insoweit zustehenden Ermessensspielraum kann das Gericht im konkreten Fall gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.
38Ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides sowie des zugrundeliegenden Verwaltungsvorgangs orientierte der Beklagte sich bei der Anwendung der Tarifstelle im vorliegenden Fall ausschließlich an dem Verwaltungsaufwand, der im Rahmen der Auskunftserteilung entstanden ist, gemessen an den Arbeitsstunden der Mitarbeiter.
39Demnach wurde das streitgegenständliche Auskunftsersuchen wegen seiner Komplexität und der erforderlichen rechtlichen Prüfung von der stellvertretenden Leiterin der F., Frau Richterin am E. K. (R1), bearbeitet. Ausgehend davon dürfte – der Bescheid verhält sich hierzu nicht – der Stundensatz der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst, d.h. 60 €, zugrunde gelegt worden sein. Bei einem Arbeitsaufwand von 10 Stunden ergibt dies 600,00 €. Ausweislich des Bescheides wurde dem Kläger gegenüber ein Viertel zum Ansatz gebracht, mithin 150,00 €.
40Damit behandelt der Beklagte die vorgesehene Rahmengebühr wie eine reine Zeitgebühr mit einer Kappungsgrenze, die bei 500,00 € liegt.
41Es ist jedoch ermessensfehlerhaft, eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr zu behandeln; dies entspricht nicht dem Zweck der Ermächtigung und stellt keinen hinreichenden Bezug zu der vorgesehenen Rahmengebühr her. Die Feststellung des zeitlichen Aufwandes im konkreten Fall kann vielmehr lediglich Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf sein, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwendig dargestellt hat.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 108; sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2017 – 9 A 776/15 –, juris Rn. 17; vom 7. August 2018 – 9 E 221/18 –, juris Rn. 15 ff.; und vom 6. März 2020 – 9 A 4502/19 –, juris Rn. 13.
43Dabei wird im Rahmen dieser Einordnung der durchschnittliche Fall regelmäßig durch die Mitte des Gebührenrahmens abgebildet. Der Höchstbetrag muss den Fällen vorbehalten bleiben, die einen hohen Aufwand mit sich bringen. In Fällen mit einem geringen Verwaltungsaufwand darf nur eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens erhoben werden, wobei es auch Fälle geben muss, die dem untersten Wert des Gebührenrahmens zuzuordnen sind.
44Insofern ist es die Aufgabe der Verwaltung, bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen für eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern zu sorgen und den Gebührenrahmen für alle anfallenden Fälle auszugestalten. In jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen.
45Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16 –, juris Rn. 23.
46Die Entwicklung der dafür notwendigen Kriterien,
47vgl. zur Notwendigkeit gleichmäßiger Kriterien zur Ausfüllung eines Gebührenrahmens VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 5 A 71.10 –, juris Rn. 21,
48ist im Übrigen geboten, da für denjenigen, der einen auf Zugang zu amtlichen Informationen zielenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt, anders kaum absehbar ist, welche Gebühren voraussichtlich anfallen werden.
49Vgl. BT-Drs. 16/659, S. 2, zum IFG des Bundes.
50Dass diese Unsicherheit abschreckend wirken kann, ist offensichtlich, da Transparenz behördlicher Entscheidungen eine wichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten ist.
51Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 14 f., zum IFG NRW; sowie BT-Drs. 15/4493, S. 6, zum IFG des Bundes.
52Die im konkreten Fall erfolgte Festsetzung der Gebühr durch den Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht, da der Gebührenrahmen lediglich durch Addition der angefallenen Zeitstunden der mit der Bearbeitung des Falles betrauten Sachbearbeiter ausgefüllt wird. Eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern für alle anfallenden Fälle ist infolgedessen nicht gegeben, da sich durch das Vorgehen des Beklagten eine Kappungsgrenze bildet, die im vorliegenden Fall bei 500,00 € liegt. Eine hinreichende Differenzierung nach dem Verwaltungsaufwand ist in diesen Fällen nicht mehr möglich, sondern die Fälle, in denen die Höchstgrenze erreicht wird, werden unabhängig vom konkreten Zeitaufwand mit der Höchstgebühr abgerechnet, ohne dass es insoweit weitere Differenzierungen gibt.
53Die Unterscheidung zwischen einer Gebührenbemessung nach der Dauer der Amtshandlung und einer solchen nach Rahmensätzen ist zudem in § 4 GebG NRW angelegt. Danach sind die Gebühren durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
54Hieraus folgt, dass bei Rahmengebühren – ungeachtet des der Behörde zuzubilligenden Spielraums bei der Ermittlung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens – der Verwaltungsaufwand nicht der alleinige Maßstab für die Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Gebühr sein darf.
55b. Der Gebührenbescheid ist insgesamt aufzuheben. Er kann nicht in Höhe der Mindestgebühr von 10,00 € der Tarifstelle 1.2 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW aufrechterhalten werden.
56Denn auch die Frage, ob eine Mindestgebühr festgesetzt wird, ist eine originär von der Behörde und nicht den Gerichten zu treffende Ermessensentscheidung.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 6.15 –, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2004 – 7 LB 112/03 –, juris Rn. 40.
58Es obliegt daher der Behörde, für den Fall, dass durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, dass die von ihr getroffene Ermessensentscheidung rechtswidrig ist, eine neue, einheitliche und umfassende Ermessensentscheidung über die Kostenfestsetzung zu treffen. Hielte das Gericht einen ermessensfehlerhaften Gebührenbescheid in Höhe der Mindestgebühr aufrecht, würde dies zu einer Aufteilung der behördlichen Ermessensentscheidung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil führen. Die hier zu treffende Ermessensentscheidung ist jedoch nicht teilbar.
59Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 LC 138/19 –, juris Rn. 57.
60Zudem würde die einheitliche Ermessensentscheidung bei Bestimmung der Rahmengebührenhöhe im Einzelfall, hielte man den Gebührenbescheid in Höhe der Mindestgebühr aufrecht, künstlich in eine gleichsam gebundene Mindestgebühr und einen im Ermessen stehenden überschießenden Teil aufgespalten.
61Vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 05. Mai 2021 – 3 B 508/21 HGW –, juris Rn. 27.
62Gegen eine teilweise Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids spricht zudem, dass die Behörde im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung darauf beschränkt wäre, eine die Mindestgebühr übersteigende Gebühr festzusetzen.
63Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 LC 138/19 –, juris Rn. 57.
64Die Ausübung des Rahmenermessens ist und bleibt jedoch Sache der Behörde. Daher erscheint es schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – auch bei Annahme eines nur objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheides in Höhe der Mindestgebühr – vorzugswürdig, dass die Behörde die Gelegenheit erhält, die Gebühr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts insgesamt neu festzusetzen.
65Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. August 2023 – 22 K 2545/22 –, juris Rn. 33, m.w.N.
66II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
68Rechtsmittelbelehrung
69Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
70Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
71Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
72Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
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Referenzen
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- § 1 VerwGebO 4x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 6 1x
- VwGO § 113 1x
- § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- VwGO § 154 1x
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- § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 6557/13 1x
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