IfSG § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die Gebühren und Auslagen der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 B 1657/21
1. Juni 2021
7 B 1657/21 1. Juni 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 7 L 662/20
24. August 2020
7 L 662/20 24. August 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11351/17
13. März 2018
6 A 11351/17 13. März 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 B 1892/16
12. Mai 2016
7 B 1892/16 12. Mai 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 74/13
18. Juli 2014
3 B 74/13 18. Juli 2014
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 903/13
27. August 2013
13 B 903/13 27. August 2013